Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.01.2006 – IX ZR 110/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 19. Januar 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig

vom 3. April 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 38.063,45 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Die Rechtssache hat keine grund-

sätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

2

Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit sie auf den Ersatz entgange-

ner Vertragsstrafen gerichtet ist, aus mehreren Gründen abgewiesen. Zu der

vom Berufungsgericht angenommenen fehlenden Substantiierung der Vertrags-

verstöße der Tischler vermag die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit Erfolg

einen Zulassungsgrund darzulegen. Von einer weiteren Begründung wird ge-

mäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Vorinstanzen:

LG Braunschweig, Entscheidung vom 19.03.2002 - 10 O 1420/01 (171) -

OLG Braunschweig, Entscheidung vom 03.04.2003 - 2 U 44/02 -