BGH Beschluss vom 19.01.2006 – IX ZR 110/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 19. Januar 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig
vom 3. April 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 38.063,45 €
festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Die Rechtssache hat keine grund-
sätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit sie auf den Ersatz entgange-
ner Vertragsstrafen gerichtet ist, aus mehreren Gründen abgewiesen. Zu der
vom Berufungsgericht angenommenen fehlenden Substantiierung der Vertrags-
verstöße der Tischler vermag die Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit Erfolg
einen Zulassungsgrund darzulegen. Von einer weiteren Begründung wird ge-
mäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 19.03.2002 - 10 O 1420/01 (171) -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 03.04.2003 - 2 U 44/02 -