Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.01.2006 – IX ZR 128/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 19. Januar 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-

desgerichts in Schleswig vom 26. April 2002 wird auf Kosten der

Kläger zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

62.485,80 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO), hat aber kei-

nen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

2

Der vom Berufungsgericht als entscheidungserheblich angesehene Zeit-

punkt, zu dem die Kläger den beklagten Steuerberatern das Mandat erteilt ha-

ben, für die Erstattung von Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer für die

Jahre 1982 und 1983 zu sorgen, war in erster wie in zweiter Instanz streitig.

Darlegungs- und beweispflichtig sind insoweit die Kläger. Die Würdigung der

Indiztatsachen durch das Berufungsgericht betrifft einen Einzelfall und lässt

Rechtsfehler, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, nicht er-

kennen. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt ersichtlich nicht

vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht auch nicht geltend, dass Beweisan-

träge der Kläger (z.B. nach § 445 ZPO) übergangen worden sind. Die Verneh-

mung der Beklagten zu 1 von Amts wegen (§ 448 ZPO) war auch von Verfas-

sungs wegen nicht geboten.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Vorinstanzen:

LG Lübeck, Entscheidung vom 28.05.2001 - 10 O 136/98 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.04.2002 - 1 U 114/01 -