BGH Beschluss vom 19.01.2006 – IX ZR 128/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 19. Januar 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-
desgerichts in Schleswig vom 26. April 2002 wird auf Kosten der
Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
62.485,80 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO), hat aber kei-
nen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Der vom Berufungsgericht als entscheidungserheblich angesehene Zeit-
punkt, zu dem die Kläger den beklagten Steuerberatern das Mandat erteilt ha-
ben, für die Erstattung von Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer für die
Jahre 1982 und 1983 zu sorgen, war in erster wie in zweiter Instanz streitig.
Darlegungs- und beweispflichtig sind insoweit die Kläger. Die Würdigung der
Indiztatsachen durch das Berufungsgericht betrifft einen Einzelfall und lässt
Rechtsfehler, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, nicht er-
kennen. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt ersichtlich nicht
vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht auch nicht geltend, dass Beweisan-
träge der Kläger (z.B. nach § 445 ZPO) übergangen worden sind. Die Verneh-
mung der Beklagten zu 1 von Amts wegen (§ 448 ZPO) war auch von Verfas-
sungs wegen nicht geboten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak
Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 28.05.2001 - 10 O 136/98 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.04.2002 - 1 U 114/01 -