Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.01.2006 – IX ZR 164/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 19. Januar 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

11. Juni 2002 wird auf Kosten des Streithelfers der Kläger zurück-

gewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

169.377,71 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-

sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-

sionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die

von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen zur Abgrenzung

von Vermögensgefährdung und Vermögensschaden sowie zu den rechtlichen

Grenzen der Schadenseinheit auf der Grundlage der hierzu ergangenen Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerfrei beantwortet. Der entschie-

dene Einzelfall wirft keine neuen Rechtsfragen auf.

2

Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Kleve, Entscheidung vom 18.04.2001 - 2 O 527/00 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.06.2002 - 24 U 102/01 -