Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.01.2006 – IX ZR 184/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 19. Januar 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom

2. Juli 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

246.388,13 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch

unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Anhaltspunkte für eine Verlet-

zung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103

Abs. 1 GG) ergeben sich nicht. Dem von der Nichtzulassungsbeschwerde an-

geführten erstinstanzlichen Vortrag der Parteien kann nicht entnommen wer-

den, dass die Beklagten noch nach dem 10. Dezember 1998 im Zwangsver-

steigerungsverfahren für die Klägerin anwaltlich tätig waren.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-

gesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-

tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Fischer Ganter Raebel

Kayser Cierniak

Vorinstanzen:

LG Bamberg, Entscheidung vom 24.04.2002 - 2 O 682/01 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 02.07.2003 - 3 U 116/02 -