Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.01.2006 – IX ZR 254/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 19. Januar 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

15. Oktober 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 80.988,50 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-

sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-

2

1. Die rechtlichen Grundlagen der Haftung des Prozessbevollmächtigten

neben derjenigen des Verkehrsanwalts sind durch die Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt (vgl. insbesondere BGH, Urt. v.

24. März 1988 - IX ZR 114/87, WM 1988, 987, 989 f; v. 28. Juni 1990 - IX ZR

209/89, WM 1990, 1917, 1920 f; v. 29. November 2001 - IX ZR 389/98, WM

2002, 650, 651). Aus dem von dem Berufungsgericht auf dieser rechtlichen

Grundlage angenommenen Gesamtschuldverhältnis (siehe hierzu auch BGH,

Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1378; v. 13. März 1997

- IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1395; siehe

ferner Terbille

in Rin-

sche/Fahrendorf/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 185 f)

ergibt sich, ohne dass dies klärungsbedürftige Rechtsfragen aufwirft, die Pflicht

der Gesamtschuldner zum Innenausgleich (vgl. § 426 Abs. 1 BGB).

3

2. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs unter Gesamtschuldnern richtet

sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß §§ 426, 254

Abs. 1 BGB nach dem Maß der Verursachung und des Verschuldens im Einzel-

fall. Dieser Grundsatz findet auch hier Anwendung. Das Berufungsgericht ist mit

näherer Begründung von einer hälftigen Verteilung des Schadens zwischen den

Prozessbevollmächtigten und den Verkehrsanwälten ausgegangen. Auch dies

wirft keine Grundsatzfrage auf. Dass andere Oberlandesgerichte bei der von

ihnen vorgenommenen einzelfallbezogenen Abwägung zu anderen Haftungs-

quoten gelangt sind, begründet für sich genommen keinen Abweichungsfall.

4

3. Einen ursächlichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen Hinweis-

und Aufklärungspflichten legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar. Von

einer weitergehenden Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wä-

re, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Wuppertal, Entscheidung vom 10.02.2003 - 3 O 304/02 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.10.2003 - 18 U 47/03 -