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BGH Beschluss vom 19.01.2006 – IX ZR 262/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 19. Januar 2006

beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Rostock vom 24. November 2003 wird in Höhe von

59.347,48 € nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Oktober 1997 (Leistun-

gen an die Gesellschafterin B. ) zugelassen; im Übrigen wird

die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf Kos-

ten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird

insoweit auf

245.158,32 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat nur

insoweit Erfolg, als das Guthaben auf das Konto der Gesellschafterin B.

gelangt ist (116.073,58 DM = 59.347,48 €). Im Übrigen hat die Rechtssache

weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfor-

dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

ZPO).

2

1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Verfah-

rensverstöße gegen Hinweis- und Belehrungspflichten liegen nicht vor. Der Klä-

ger hat in den Vorinstanzen zu den subjektiven Voraussetzungen der Vorschrift

des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO substantiiert vorgetragen. Jedenfalls ab Zugang der

prozessleitenden Verfügung des Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts

vom 4. März 2003 war hinreichend klar, dass der Zeitpunkt der Zahlungseinstel-

lung durch die Schuldnerin entscheidungserheblich werden konnte. Damit

drängte es sich auf, dass es im Falle der Bejahung der Zahlungsunfähigkeit auf

die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO - insbesondere auf

die Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis - ankommen würde. Dies erschließt

sich unmittelbar aus der Lektüre der Vorschrift und bedurfte keines gesonderten

Hinweises durch das Berufungsgericht.

3

2. Aus dem die Beweiswürdigung zu den subjektiven Voraussetzungen

des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO abschließenden Satz des Berufungsurteils kann

nicht geschlossen werden, dass die Vorinstanz die Darlegungs- und Beweislast

in einer Weise verkannt hat, welche das Einschreiten des Revisionsgerichts

erfordert.

4

3. Die Bestimmung des Anfechtungsgegners durch das Berufungsgericht

wirft in Bezug auf die Umbuchung des Guthabens auf das im Soll geführte Gi-

rokonto der Schuldnerin ebenfalls keine klärungsbedürftige und klärungsfähige

Grundsatzfrage auf und steht nicht in Widerspruch zu dem Senatsurteil vom

5. April 2004 (IX ZR 473/00, WM 2004, 932, 934). Der Vorgang ist dadurch ge-

kennzeichnet, dass die Beklagte in der materiellen Insolvenz der Schuldnerin zu

Lasten der Gläubigergesamtheit ein dem Insolvenzbeschlag unterliegendes be-

reitgestelltes Kontoguthaben dazu genutzt hat, das eigene Ausfallrisiko herab-

zusetzen. Dies kann im Verhältnis zur Insolvenzmasse Rückgewähransprüche

aus Insolvenzanfechtung auslösen. Von einer weitergehenden Begründung wird

abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen bei-

zutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 06.12.2001 - 5 O 310/99 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 24.11.2003 - 3 U 1/03 -