BGH Beschluss vom 19.01.2006 – IX ZR 262/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 19. Januar 2006
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Rostock vom 24. November 2003 wird in Höhe von
59.347,48 € nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Oktober 1997 (Leistun-
gen an die Gesellschafterin B. ) zugelassen; im Übrigen wird
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf Kos-
ten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird
insoweit auf
245.158,32 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat nur
insoweit Erfolg, als das Guthaben auf das Konto der Gesellschafterin B.
gelangt ist (116.073,58 DM = 59.347,48 €). Im Übrigen hat die Rechtssache
weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfor-
dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
ZPO).
1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Verfah-
rensverstöße gegen Hinweis- und Belehrungspflichten liegen nicht vor. Der Klä-
ger hat in den Vorinstanzen zu den subjektiven Voraussetzungen der Vorschrift
des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO substantiiert vorgetragen. Jedenfalls ab Zugang der
prozessleitenden Verfügung des Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts
vom 4. März 2003 war hinreichend klar, dass der Zeitpunkt der Zahlungseinstel-
lung durch die Schuldnerin entscheidungserheblich werden konnte. Damit
drängte es sich auf, dass es im Falle der Bejahung der Zahlungsunfähigkeit auf
die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO - insbesondere auf
die Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis - ankommen würde. Dies erschließt
sich unmittelbar aus der Lektüre der Vorschrift und bedurfte keines gesonderten
Hinweises durch das Berufungsgericht.
2. Aus dem die Beweiswürdigung zu den subjektiven Voraussetzungen
des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO abschließenden Satz des Berufungsurteils kann
nicht geschlossen werden, dass die Vorinstanz die Darlegungs- und Beweislast
in einer Weise verkannt hat, welche das Einschreiten des Revisionsgerichts
erfordert.
3. Die Bestimmung des Anfechtungsgegners durch das Berufungsgericht
wirft in Bezug auf die Umbuchung des Guthabens auf das im Soll geführte Gi-
rokonto der Schuldnerin ebenfalls keine klärungsbedürftige und klärungsfähige
Grundsatzfrage auf und steht nicht in Widerspruch zu dem Senatsurteil vom
5. April 2004 (IX ZR 473/00, WM 2004, 932, 934). Der Vorgang ist dadurch ge-
kennzeichnet, dass die Beklagte in der materiellen Insolvenz der Schuldnerin zu
Lasten der Gläubigergesamtheit ein dem Insolvenzbeschlag unterliegendes be-
reitgestelltes Kontoguthaben dazu genutzt hat, das eigene Ausfallrisiko herab-
zusetzen. Dies kann im Verhältnis zur Insolvenzmasse Rückgewähransprüche
aus Insolvenzanfechtung auslösen. Von einer weitergehenden Begründung wird
abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen bei-
zutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 06.12.2001 - 5 O 310/99 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 24.11.2003 - 3 U 1/03 -