Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.01.2006 – 2 StR 566/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 566/05

BESCHLUSS

vom

20. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Januar 2006 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 4. August 2005 mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Misshandlung von Schutzbe-

fohlenen (Fall II.2. der Urteilsgründe) verurteilt ist

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe

c) im Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung nach

§ 64 StGB.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten der Unterschlagung, des siebenfa-

chen Computerbetrugs und der Misshandlung von Schutzbefohlenen für schul-

dig befunden und ihn unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer anderen

Verurteilung und eines Strafbefehls und unter Auflösung der insoweit gebildeten

2

3

Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und

seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen wendet

sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel ist begründet, soweit es sich gegen die Verurteilung

des Angeklagten wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen und die Anord-

nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wendet, im Übrigen ist es

unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte, der sich

mit dem knapp einjährigen Kind seiner Lebensgefährtin allein in der Küche be-

fand und es beaufsichtigen sollte, dem Kind absichtlich eine heiße Flüssigkeit,

vermutlich eine Tasse Kaffee, in das Gesicht gegossen und es erheblich ver-

letzt. Das Landgericht hat zwar ein Motiv des Angeklagten für eine solche

Handlung nicht erkennen können, ein anderer Geschehensablauf als der fest-

gestellte sei aber ausgeschlossen. Eine dem Angeklagten anzulastende fahr-

lässige Handlung, die zur Verletzung des Kindes geführt habe, habe dieser -

der in den verschiedenen Verfahrensstadien drei vom Landgericht als widerlegt

angesehene Versionen angegeben hat, nach denen sich das Kind selbst die

Flüssigkeit ins Gesicht geschüttet habe - nicht vorgebracht und sei auch nicht

ersichtlich.

4

Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Annahme einer vorsätzli-

chen Misshandlung des Kindes beruht auf einer nicht erschöpfenden Beweis-

würdigung. Das Landgericht hat nicht bedacht, dass der Angeklagte mit seinen

Sachverhaltsdarstellungen bestrebt gewesen sein kann, jeden Verschuldens-

vorwurf, auch den einer Sorgfaltspflichtverletzung, von sich zu weisen. Mit die-

ser Möglichkeit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen und auch hier

nicht fern liegende fahrlässige Tatvarianten in Betracht ziehen müssen, zumal

der Angeklagte sonst nicht durch Gewalttätigkeiten aufgefallen war. Soweit das

Landgericht ausgeführt hat, einen Monat später seien "weitere Verletzungen am

Körper des Kindes festgestellt worden, die einen Rückschluss auf etwaige

Brandwunden zuließen", ist nicht ersichtlich, ob das Landgericht damit auf wei-

tere dem Angeklagten anzulastende Verletzungen des Kindes verweisen wollte.

Jedenfalls fehlt es insoweit an jeglichen tatsächlichen Feststellungen, denen

etwa eine Indizwirkung für den vorliegenden Fall zukommen könnte.

5

Auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat

keinen Bestand.

Abgesehen davon, dass der erforderliche symptomatische Zusammenhang

zwischen der Drogenabhängigkeit des Angeklagten und den abgeurteilten Ta-

ten nicht ausreichend belegt ist, hat das Landgericht nicht beachtet, dass be-

reits durch Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 21. Mai 2004 die - zum Zeit-

punkt seiner Entscheidung noch nicht erledigte - Unterbringung des Angeklag-

ten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. Da die nunmehr abgeur-

teilten Taten vor dieser Verurteilung begangen worden sind, war nach den

Grundsätzen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) in der neu-

en Entscheidung lediglich die frühere Anordnung der Maßregel aufrechtzuerhal-

ten, nicht aber eine (weitere) neue Maßregel anzuordnen (BGHSt 30, 305;

BGHR StGB § 64 Anordnung 4).

Rissing-van Saan

RiBGH Dr. Bode ist erkrankt und an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl

Otten