Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.01.2006 – 2 StR 576/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Januar 2006 gemäß

§§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten B. und S. gegen das Ur-

teil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Juli 2005 werden als

unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf

Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum

Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

2. Auf die Revision des Angeklagten V. wird das vorgenannte

Urteil im Gesamtstrafenausspruch dahin geändert, dass der

Angeklagte statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren

und drei Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-

ren und zwei Monaten verurteilt wird. Die weitergehende Revi-

sion wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu

tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten V. wegen schweren

Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung eine Einzelstrafe von

drei Jahren und sieben Monaten verhängt und ihn unter Auflösung einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von sieben Monaten aus einem Urteil des Amtsgerichts

Darmstadt vom 1. März 2003 und unter Einbeziehung von acht Einzelstrafen

von jeweils zwei Monaten, die jener Gesamtfreiheitsstrafe zu Grunde lagen, zu

einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Bei der Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe hat das Landgericht nicht be-

dacht, dass die nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zu bildende

Gesamtstrafe wegen des Verschlechterungsverbots nach § 358 Abs. 2 StPO

den Betrag der neuen Strafen vermehrt um den der früher erkannten Gesamt-

strafe nicht übersteigen darf (BGHSt 15, 164, 166). Der Senat hat die Gesamt-

freiheitsstrafe deshalb auf das zulässige Maß von vier Jahren und zwei Mona-

ten herabgesetzt (§ 354 Abs. 1 StPO). Dass das Landgericht, das eine höhere

Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hatte, eine noch niedrigere Strafe ausgespro-

chen hätte, wenn es seinen Rechtsfehler erkannt hätte, ist auszuschließen.

2

Der geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten gibt keinen An-

lass, bei der Kostenentscheidung zu seiner Revision von § 473 Abs. 4 StPO

Gebrauch zu machen.

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