BGH Beschluss vom 20.01.2006 – 2 StR 576/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Januar 2006 gemäß
1. Die Revisionen der Angeklagten B. und S. gegen das Ur-
teil des Landgerichts Darmstadt vom 27. Juli 2005 werden als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum
Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
2. Auf die Revision des Angeklagten V. wird das vorgenannte
Urteil im Gesamtstrafenausspruch dahin geändert, dass der
Angeklagte statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
und drei Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-
ren und zwei Monaten verurteilt wird. Die weitergehende Revi-
sion wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu
tragen.
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten V. wegen schweren
Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung eine Einzelstrafe von
drei Jahren und sieben Monaten verhängt und ihn unter Auflösung einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von sieben Monaten aus einem Urteil des Amtsgerichts
Darmstadt vom 1. März 2003 und unter Einbeziehung von acht Einzelstrafen
von jeweils zwei Monaten, die jener Gesamtfreiheitsstrafe zu Grunde lagen, zu
einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.
Bei der Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe hat das Landgericht nicht be-
dacht, dass die nach § 55 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zu bildende
Gesamtstrafe wegen des Verschlechterungsverbots nach § 358 Abs. 2 StPO
den Betrag der neuen Strafen vermehrt um den der früher erkannten Gesamt-
strafe nicht übersteigen darf (BGHSt 15, 164, 166). Der Senat hat die Gesamt-
freiheitsstrafe deshalb auf das zulässige Maß von vier Jahren und zwei Mona-
ten herabgesetzt (§ 354 Abs. 1 StPO). Dass das Landgericht, das eine höhere
Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hatte, eine noch niedrigere Strafe ausgespro-
chen hätte, wenn es seinen Rechtsfehler erkannt hätte, ist auszuschließen.
Der geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten gibt keinen An-
lass, bei der Kostenentscheidung zu seiner Revision von § 473 Abs. 4 StPO
Gebrauch zu machen.
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