Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.01.2006 – V ZR 214/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 20. Januar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 873 Abs. 1; GBO §§ 19, 39 Abs. 1

a) Für die Wirksamkeit der Einigung über den Eintritt der Rechtsänderung ist es nicht erfor-

derlich, dass der Berechtigte als Rechtsinhaber in dem Grundbuch eingetragen ist.

b) Ist das Grundbuch im Hinblick auf die Eintragung eines Rechtsinhabers unrichtig, muss der wahre Berechtigte und nicht der Buchberechtigte die formelle Eintragungsbewilligung abgeben.

c) Der Grundsatz der Voreintragung des Betroffenen steht der Berechtigung des nicht in dem Grundbuch eingetragenen wahren Rechtsinhabers zu der Abgabe der für eine Rechtsänderung erforderlichen materiell- und formellrechtlichen Erklärungen nicht entge- gen.

BGH, Urt. v. 20. Januar 2006 - V ZR 214/04 - OLG München

LG Passau

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die

Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und

den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. September 2004 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Passau vom 23. Oktober 2003 geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, zur Einräumung eines Geh- und Fahrtrechts folgendes zu erklären: Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks mit den Flurstück-Nrn. 555, 571, 571/1, 549/1, 535 und 576, jeweils in der Gemarkung V. , räumt hiermit dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. 579 der Gemarkung V. das Recht ein, die Flurstücke-Nr. 555, 571, 571/1, 549/1, 535 und 576 je- derzeit zu begehen und mit Fahrzeugen aller Art zu befah- ren. Die Eigentümer der dienenden Grundstücke sind zur Mitbe- nutzung berechtigt. Der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit ist in dem diesem Urteil als Anlage A beigefügten Lageplan gelb gekennzeichnet. Die Kosten der ordnungsgemäßen Unterhaltung und der In- standsetzung des Weges sowie die Verkehrssicherungs- pflicht trägt der Eigentümer des herrschenden Grundstücks. Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks darf die dienenden Grundstücke zur Herstellung und Unter- haltung des Weges sowie zur Behebung von Schäden je- derzeit betreten und aufgraben lassen. Dabei auftretende Schäden sind unverzüglich zu beheben und gegebenenfalls in Geld zu entschädigen. Zur Sicherung des vorstehend eingeräumten Rechts bestellt der Eigentümer des dienenden Grundstücks dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks eine Grund- dienstbarkeit.

Der Eigentümer des dienenden Grundstücks bewilligt und beantragt die Eintragung der bestellten Grunddienstbarkeit. Die Grunddienstbarkeit erhält die nächst offene Rangstelle.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte mit Aus- nahme der durch die Nebenintervention verursachten Kos- ten, welche die Streithelferin des Beklagten trägt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks Nr. 579 der Gemarkung

V. , auf dem sie ein Kies- und Fertigbetonwerk betreibt. Die Verbindung zu

einer öffentlichen Straße verläuft über mehrere Grundstücke des Beklagten.

Diese sind mit einem auf den Kiestransport beschränkten Geh- und Fahrtrecht

zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks der Klägerin belastet.

3

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen schuldrechtlichen Anspruch

auf Einräumung eines uneingeschränkten Geh- und Fahrtrechts.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27. November 2002 verkaufte

der Beklagte seiner Streithelferin Teilflächen seiner Grundstücke, die nahezu

identisch mit dem bestehenden Verbindungsweg zwischen dem Betriebsgrund-

stück der Klägerin und der öffentlichen Straße sind. In dem Kaufvertrag ver-

pflichtete sich der Beklagte, keinem Dritten Flächen zu veräußern oder zur Nut-

zung zu überlassen, über die das Grundstück der Klägerin angegangen oder

angefahren werden kann. Zur Sicherung der Einhaltung dieser Verpflichtung

gab der Beklagte ein Vertragsstrafeversprechen über 500.000 € ab. Die Streit-

helferin bestellte dem Beklagten auf einem Teil der verkauften Flächen ein Geh-

und Fahrtrecht, schloss jedoch die Überlassung zur Ausübung an Dritte aus.

Nach der Vermessung der Flächen wurde die Streithelferin als Eigentümerin

der neu gebildeten Flurstücke in das Grundbuch eingetragen.

4

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Bestellung einer Grund-

dienstbarkeit zu Lasten der an die Streithelferin verkauften Flurstücke, gerichtet

auf die Zulässigkeit des Befahrens mit Fahrzeugen aller Art und jeder Größe.

Das Landgericht hat der Klage lediglich hinsichtlich eines Flurstücks stattgege-

ben, das mit einer Vormerkung zugunsten der Klägerin belastet war. Die Beru-

fung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

5

Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die

Streithelferin des Beklagten beantragt, erstrebt die Klägerin die vollständige

Durchsetzung ihrer Klage.

Entscheidungsgründe

I.

6

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist sowohl der Kaufvertrag zwi-

schen dem Beklagten und seiner Streithelferin als auch die Auflassung der ver-

kauften Flurstücke wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Deshalb sei der Beklagte

noch Eigentümer der Grundstücke. Jedoch könne er den Anspruch der Klägerin

auf Einräumung des uneingeschränkten Geh- und Fahrtrechts und auf Eintra-

gung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit in das Grundbuch wegen sub-

8

jektiven Unvermögens nicht erfüllen, weil er nicht als Eigentümer der zu belas-

tenden Flurstücke in dem Grundbuch eingetragen sei.

Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.

1. Zutreffend - und von der Revision als für die Klägerin günstig nicht an-

gegriffen - geht das Berufungsgericht davon aus, dass sowohl der Kaufvertrag

zwischen dem Beklagten und seiner Streithelferin als auch die Auflassung we-

gen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig sind; denn mit dem Vollzug des

sittenwidrigen Kaufvertrags verfolgten die Vertragsparteien einen ebenfalls sit-

tenwidrigen Zweck, nämlich das Entstehen eines uneingeschränkten Geh- und

Fahrtrechts zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Betriebsgrundstücks der

Klägerin durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit in das Grundbuch zu

vereiteln und damit die von der Klägerin beabsichtigte erweiterte Nutzung ihres

Grundstücks zugunsten der Streithelferin des Beklagten zu verhindern. In ei-

nem solchen Fall erfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs (siehe nur Urt. v. 22. Januar 1992, VIII ZR 374/89, WM 1992, 951,

953 und Urt. v. 11. Oktober 1995, VII ZR 62/94, WM 1996, 133, 135) die Sit-

tenwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäfts (Kaufvertrag) auch das Verfügungs-

geschäft (Auflassung).

9

Die von der Streithelferin des Beklagten erhobene Gegenrüge, mit der

sie sich gegen die von dem Berufungsgericht angenommene Sittenwidrigkeit

der Auflassung wendet, ist unbegründet. Der Umstand, dass die Streithelferin

bereits vor der Inbetriebnahme des Fertigbetonwerks auf dem Grundstück der

Klägerin ihr Interesse an dem Erwerb von Grundstücken in der Umgebung und

deren Erschließung durch die von der Klägerin genutzte Straße bekundet hat,

ändert an der Sittenwidrigkeit der Auflassung nichts. Denn der - erst nach der

Inbetriebnahme des Fertigbetonwerks abgeschlossene - Kaufvertrag enthält

über diese Interessen hinausgehende Regelungen (strafbewehrtes Verspre-

chen des Beklagten, keinem Dritten Flächen zu veräußern oder zur Nutzung zu

überlassen, über die das Betriebsgrundstück der Klägerin erreicht werden kann;

Ausschluss der Überlassung der Ausübung des für den Beklagten bestellten

Wegerechts an Dritte), die darauf gerichtet sind, der Klägerin die Durchsetzung

ihres Anspruchs gegen den Beklagten auf Bestellung eines uneingeschränkten

Geh- und Fahrtrechts unmöglich zu machen. Dieses Ziel konnten der Beklagte

und seine Streithelferin nur durch die Eigentumsübertragung erreichen.

10

2. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht jedoch, dass dem Be-

klagten die Abgabe der von der Klägerin verlangten Willenserklärungen (Bestel-

lung des uneingeschränkten Geh- und Fahrtrechts zu Lasten der verkauften

Flurstücke und Bewilligung der Eintragung einer entsprechenden Grunddienst-

barkeit in das Grundbuch) unmöglich sei. Das verkennt die Rechtsfolgen, die

sich aus der Nichtigkeit der Auflassung ergeben.

11

a) Richtig erkennt das Berufungsgericht noch, dass der Beklagte Eigen-

tümer der verkauften Grundstücke ist, obwohl nicht er, sondern seine Streithel-

ferin als Eigentümerin in dem Grundbuch eingetragen ist. Das Grundbuch ist

somit unrichtig.

12

b) Daraus folgt, dass der Beklagte berechtigt ist, die materiell-rechtlich

erforderliche Erklärung für die Bestellung der Grunddienstbarkeit, also nach

§ 873 Abs. 1 BGB die auf die Einigung mit der Klägerin über die Belastung des

Grundstücks gerichtete Willenserklärung abzugeben. Für die Wirksamkeit die-

ser Erklärung ist es nicht erforderlich, dass der Beklagte als Eigentümer der zu

belastenden Flurstücke in dem Grundbuch eingetragen ist.

13

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Beklagte

auch die formell-rechtlich nach § 19 GBO erforderliche Eintragungsbewilligung

wirksam abgeben. Denn bewilligungsberechtigt ist hier der wahre Eigentümer,

nicht der Bucheigentümer.

14

Die Bewilligungsberechtigung steht nach § 19 GBO dem Betroffenen zu.

Das ist derjenige, dessen grundbuchmäßiges Recht durch die vorzunehmende

Eintragung nicht nur wirtschaftlich, sondern rechtlich beeinträchtigt wird oder

zumindest rechtlich nachteilig berührt werden kann; ob dies der Fall ist, muss

unabhängig von etwaigen Veränderungen des materiellen Sachenrechts und

unabhängig von den Folgen der gestatteten Grundbucheintragung beurteilt

werden (Senat, BGHZ 145, 133, 136 f. m.w.N.). Grundsätzlich ist also die

Grundbuchposition maßgeblich; der in dem Grundbuch Eingetragene ist bewilli-

gungsberechtigt. Ist das Grundbuch jedoch - wie hier - unrichtig und die Vermu-

tung des § 891 BGB widerlegt, muss der wahre Berechtigte, also der Inhaber

des betroffenen Rechts, die Eintragung bewilligen (Demharter, GBO, 25. Aufl.,

§ 19 Rdn. 44, 48; Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 19 Rdn. 38;

Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdn. 100). Anderenfalls käme es zu

einer Perpetuierung der Unrichtigkeit des Grundbuchs, die jedoch seinem

Zweck widerspräche, über die privatrechtlichen Verhältnisse an einem Grund-

stück zuverlässig Auskunft zu geben.

15

d) Die Unmöglichkeit der Abgabe der mit der Klage verlangten Willenser-

klärungen folgt auch nicht aus der in der Revisionserwiderung herangezogenen

Senatsentscheidung vom 26. März 1999 (BGHZ 141, 179, 181 ff.). Die

darin enthaltenen Grundsätze zu der Unmöglichkeit der Leistung nach der Ver-

äußerung der geschuldeten Sache durch den Schuldner gelten hier nicht, weil

sowohl der Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und seiner Streithelferin als

auch die Auflassung nichtig sind und der Beklagte deshalb weiterhin Eigentü-

mer der verkauften Flächen ist.

16

3. Der Berechtigung des Beklagten zu der Abgabe der materiell-rechtlich

und der formell-rechtlich erforderlichen Erklärungen steht § 39 Abs. 1 GBO

nicht entgegen. Danach soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Person,

deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte in dem Grundbuch

eingetragen ist.

17

a) Zutreffend - allerdings in einem anderen Zusammenhang - nimmt das

Berufungsgericht an, dass die Erweiterung des Antragsrechts nach § 14 GBO

nicht über die fehlende Eigentümereintragung des Beklagten hinweghelfe. Denn

diese Vorschrift betrifft lediglich den Kreis derjenigen, die die Berichtigung des

Grundbuchs beantragen können. Sie befreit die Antragsteller aber nicht davon,

die für die Berichtigung notwendigen Unterlagen beizubringen (Demharter,

GBO, 25. Aufl., § 14 Rdn. 14). Die Klägerin, die nach einer Verurteilung des

Beklagten zur Abgabe der verlangten Willenserklärungen zu den Antragsbe-

rechtigten im Sinne von § 14 GBO gehört, muss deshalb für die Berichtigung

des Grundbuchs durch die Eintragung des Beklagten als Eigentümer entweder

die Bewilligung der Streithelferin des Beklagten (§ 19 GBO) oder eine den

Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs erbringende Urkunde (§ 22 Abs. 1

Satz 1 GBO) vorlegen. Das kann hier ein Urteil sein, welches in einem Rechts-

streit zwischen der Klägerin und der Streithelferin des Beklagten ergeht und in

welchem die Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Eigentümereintra-

gung der Streithelferin festgestellt wird.

18

b) Der in § 39 Abs. 1 GBO enthaltene Grundsatz der Voreintragung des

Betroffenen ist eine formelle Voraussetzung für die Vornahme einer Grund-

bucheintragung (Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 39 Rdn. 3). Er

bezweckt nicht nur die klare und verständliche Wiedergabe des aktuellen

Grundbuchstands, sondern auch die Möglichkeit, seine Entwicklung nachzuvoll-

ziehen; demnach muss das betreffende Recht so eingetragen sein, wie es der

materiellen Rechtslage und der sich anschließenden neuen Eintragung ent-

spricht (Senat, BGHZ 16, 101; Demharter, GBO, 25. Aufl., § 39 Rdn. 1; a.A.

Meikel/Böttcher, aaO, Rdn. 1 f.). Insoweit hat die Vorschrift eine Ordnungsfunk-

tion (BayObLG DNotZ 2003, 49, 50). Das schließt eine Auswirkung auf die

- hier umstrittene - materielle Verfügungs- und formelle Bewilligungsberechti-

gung des nicht eingetragenen Berechtigten aus.

19

4. Nach alledem ist die Revision begründet; das Berufungsurteil ist des-

halb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nach den von dem Beru-

fungsgericht getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist, hat der

Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das führt dazu,

dass das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Klägerin dahin zu ändern

ist, dass der Beklagte hinsichtlich aller verkauften Flurstücke zur Abgabe der

verlangten Willenserklärungen zu verurteilen ist.

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

LG Passau, Entscheidung vom 23.10.2003 - 4 O 65/03 -

OLG München, Entscheidung vom 23.09.2004 - 8 U 5291/03 -