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BGH Urteil vom 23.01.2006 – II ZR 158/04

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

ANERKENNTNIS-URTEIL

Verkündet am: 23. Januar 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren, in

dem bis zum 3. Januar 2006 Schriftsätze eingereicht werden konnten und die Be-

klagte den mit der Revision weiterverfolgten Hilfsantrag anerkannt hat, durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn

und Dr. Reichart

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Köln vom 17. Juni 2004 im Kostenpunkt und inso-

weit aufgehoben, als der Hilfsantrag abgewiesen worden ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 5. Kammer für Han-

delssachen des Landgerichts Köln vom 2. September 2003 unter Zu-

rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert

und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, eine Auseinandersetzungsbilanz für die Be-

teiligung

des

Klägers

zu

Vertragsnummern 1,

18 und 18 0 zum 22. November 2002 nach Maßgabe des Beteiligungs-

vertrages des Klägers zu erstellen.

Im Übrigen - mit Ausnahme der zweiten Stufe der Stufenklage - wird die

Klage abgewiesen.

Wegen der Entscheidung über die zweite Stufe der Stufenklage und

über die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des

Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens - wird die Sache

an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Beschwerde- und Revisionsverfahren wird auf

62.060,61 € für die Zeit bis zur Zulassung der Revision und auf

1.359,46 € (1/4 der Einzahlungen) für die Zeit danach festgesetzt.

Goette

Kraemer

Münke

Strohn

Reichart

Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 02.09.2003 - 85 O 29/03 - OLG Köln, Entscheidung vom 17.06.2004 - 18 U 161/03 -