BGH Beschluss vom 23.01.2006 – II ZR 216/04
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Januar 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke,
Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision
in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-
Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. August
2004 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543
Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Se-
nat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat
weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Die von den Klägern aufgeworfene Frage des Verhältnisses von
§ 84 Abs. 3 Satz 2 AktG zu §§ 117, 127 HGB ist nicht entschei-
dungserheblich, weil das Landgericht - vom Berufungsgericht ge-
billigt - in revisionsrechtlich einwandfreier Weise das Vorliegen ei-
nes wichtigen Grundes i.S. von § 20 Abs. 4 der Gesellschaftssat-
zung bejaht hat.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
ZPO).
Streitwert: 150.000,00 €
Goette
Kraemer
Münke
Strohn
Reichart
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 09.10.2003 - 15 O 14/03 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.08.2004 - 5 U 142/03 -