Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.01.2006 – II ZR 216/04

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Januar 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke,

Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-

vision

in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-

Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. August

2004 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543

Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Se-

nat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat

weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Die von den Klägern aufgeworfene Frage des Verhältnisses von

§ 84 Abs. 3 Satz 2 AktG zu §§ 117, 127 HGB ist nicht entschei-

dungserheblich, weil das Landgericht - vom Berufungsgericht ge-

billigt - in revisionsrechtlich einwandfreier Weise das Vorliegen ei-

nes wichtigen Grundes i.S. von § 20 Abs. 4 der Gesellschaftssat-

zung bejaht hat.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

ZPO).

Streitwert: 150.000,00 €

Goette

Kraemer

Münke

Strohn

Reichart

Vorinstanzen:

LG Kiel, Entscheidung vom 09.10.2003 - 15 O 14/03 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 12.08.2004 - 5 U 142/03 -