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BGH Beschluss vom 24.01.2006 – 1 StR 552/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Traunstein vom 6. Oktober 2005 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO
als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner
Antragsschrift vom 20. Dezember 2005 wird Bezug genommen.
2
3
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der gegen die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts gerichtete Antrag
erweckt den Anschein, dass dem Senat wider besseres Wissen ein falscher
Sachvortrag unterbreitet werden soll.
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