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BGH Beschluss vom 24.01.2006 – 1 StR 552/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 552/05

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Traunstein vom 6. Oktober 2005 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO

als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner

Antragsschrift vom 20. Dezember 2005 wird Bezug genommen.

2

3

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der gegen die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts gerichtete Antrag

erweckt den Anschein, dass dem Senat wider besseres Wissen ein falscher

Sachvortrag unterbreitet werden soll.

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