Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 24.01.2006 – 3 StR 445/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Januar 2006 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2006 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschädlicher Sachbe- schädigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Gitter am Fenster des Justizvollzugskrankenhauses, welches der Angeklagte bei seinem Fluchtversuch durchgesägt hat, dient zum öffentlichen Nutzen, nämlich der sicheren Verwahrung der untergebrachten Gefangenen (vgl. OLG Koblenz NStZ 1983, 29; Hoyer in SK-StGB 64. Lfg., Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. - jeweils § 304 Rdn. 11).
Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert