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BGH Beschluss vom 24.01.2006 – 3 StR 460/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 460/05

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2006 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kleve vom 28. Juli 2005 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zur Freiheitsstrafe von vier Jahren

verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die

Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist aus den Gründen der An-

tragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet i. S. d. § 349 Abs. 2 StPO.

Anlass zu ergänzenden Ausführungen geben lediglich zwei Verfahrensrügen.

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1. Die Rüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 3 StPO ist unbegründet,

weil das Landgericht das Gesuch des Angeklagten, den Vorsitzenden der Straf-

kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zu Recht als unbe-

gründet verworfen hat.

Die Entscheidung des Vorsitzenden, den von der Verteidigung angekün-

digten Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls nicht sofort, sondern erst um

14.00 Uhr entgegen zu nehmen, war rechtsfehlerfrei und daher nicht geeignet,

Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 1 und 2

StPO). Im Rahmen seiner Befugnis zur Verhandlungsleitung (§ 238 Abs. 1

StPO) bestimmt er den Zeitpunkt, zu dem er während eines Verhandlungstages

einen Haftprüfungsantrag entgegen nimmt. Soll - wie hier - ein solcher Antrag

zu einem ungeeigneten Zeitpunkt gestellt werden und würde dadurch die zügige

und sachgerechte Durchführung der Hauptverhandlung gefährdet, kann er den

Antragsteller auf einen späteren Zeitpunkt verweisen (vgl. Gollwitzer in

Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 238 Rdn. 4; Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl.

§ 238 Rdn. 5). Daher war die Anordnung des Strafkammervorsitzenden, dass

zunächst der Zeuge H. und der ab 14.00 Uhr verhinderte Sachverständige

Prof. Dr. S. vernommen werden und sich das Gericht im Anschluss an

diese Vernehmungen mit dem angekündigten Haftprüfungsantrag befasst, zu-

lässig und sachgerecht. Durch die kurzfristige Zurückstellung des Antrags ist

der Angeklagte im Übrigen auch nicht beschwert, weil er - unabhängig vom

Vollzug der Untersuchungshaft - zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung ver-

pflichtet ist und das Gericht über den Antrag nicht sofort entscheiden muss.

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Entgegen der Meinung der Verteidigung ergibt sich aus § 117 Abs. 1

StPO, wonach ein Beschuldigter, der sich in Untersuchungshaft befindet, jeder-

zeit die gerichtliche Haftprüfung beantragen kann, kein Recht des Angeklagten

auf sofortige Entgegennahme eines Haftprüfungsantrags während eines Haupt-

verhandlungstermins. Diese Vorschrift regelt lediglich, dass ein solcher Antrag

in jedem Verfahrensstadium gestellt werden kann. Sie schränkt die Befugnis

des Vorsitzenden zur sachgerechten Leitung der Hauptverhandlung nicht ein.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Verteidigung angeführten

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs,

die nicht

vergleichbare Sachverhalte und Probleme

zum Gegen-

stand haben.

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2. Die Rüge, die Strafkammer habe § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO nF i. V. m.

§ 34 StPO verletzt, bleibt ohne Erfolg.

Ob das Gericht den Beschluss, mit dem es die Anordnung des Vorsit-

zenden bestätigt, von der Vereidigung eines Zeugen abzusehen, auch noch

nach der Neufassung des § 59 StPO durch das Erste Justizmodernisierungsge-

setz vom 24. August 2004 (BGBl I 2198 ff.) im Hinblick auf § 34 StPO begrün-

den muss (so Neuhaus StV 2005, 47, 49; Huber JuS 2004, 970; Sommer Stra-

Fo 2004, 295, 296; Schlothauer StV 2005, 200) oder ob eine Begründung ent-

behrlich ist, weil das Gesetz von der Nichtvereidigung als Regelfall ausgeht (so

Meyer-Goßner aaO § 59 Rdn. 11; Müller JR 2005, 78, 80; Schuster StV 2005,

628, 629 f.), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Selbst wenn man eine Be-

gründungspflicht bejaht, kann das Urteil auf der fehlenden Begründung der Ent-

scheidung, den Zeugen K. unvereidigt zu lassen, nicht beruhen. Denn es

ist auszuschließen, dass der Zeuge vereidigt worden wäre und unter Eid ande-

re,

für das Urteil wesentliche Angaben gemacht hätte

(vgl. BGH

StraFo 2005, 506). Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vereidigung la-

gen nicht vor, weil diese offensichtlich weder wegen ausschlaggebender Bedeu-

tung der Aussage noch zur Herbeiführung einer wahren Aussage notwendig

war (§ 59 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Feststellungen zum unmittelbaren Tatge-

schehen beruhen auf der weitgehend geständigen schriftlichen Einlassung des

Angeklagten und den glaubhaften Bekundungen des Tatopfers. Der Zeuge

K. hat lediglich Angaben zur Vorgeschichte der Tat gemacht, die von meh-

reren anderen Zeugen und vom Angeklagten selbst im Wesentlichen bestätigt

wurden.

Tolksdorf Pfister von Lienen

Becker Hubert