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BGH Beschluss vom 24.01.2006 – 4 StR 556/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 556/05

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2006 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Essen vom 3. August 2005 mit den Feststellungen auf-

gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als

Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem gefährlichen

Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen

und eine Sperrfrist von vier Jahren für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

festgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen

und sachlichen Rechts.

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Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und des-

halb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Rechtsmittel hat jedoch mit

der Sachbeschwerde Erfolg.

I.

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Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte, der sich Anfang 2004 von

seiner Ehefrau getrennt hatte, am Abend des 8. Oktober 2004 durch die

D. straße, um seine nunmehr dort wohnende Ehefrau zu kontrollieren. Als der

Angeklagte, der mit seinem Pkw eine Geschwindigkeit von 25 bis 35 km/h fuhr,

aus einer Entfernung von 20 m seine Ehefrau erkannte, die mit einem Mann auf

dem Gehweg stand, flammte seine Eifersucht auf. Er wollte seine Ehefrau "jetzt

ernsthaft verletzen" und beschloss, deren Ahnungslosigkeit auszunutzen, um

sie mit dem Pkw anzufahren. Dass sie dadurch oder durch einen Sturz auf den

gepflasterten Gehweg möglicherweise getötet werden könnte, nahm er billigend

in Kauf. Er lenkte seinen Pkw mit dem rechten Vorder- und Hinterreifen über

den Randstein auf den Gehweg und steuerte auf seine Ehefrau zu, die etwa

60 cm vom Fahrbahnrand entfernt stand und ihm den Rücken zuwandte. Stoß-

fänger und Kotflügel vorn rechts stießen mit einer Überdeckung von etwa 10 cm

gegen die linke Kniekehle der Ehefrau des Angeklagten. Deren Körper wurde

hierdurch in eine Drehbewegung nach rechts versetzt und rollte an der rechten

Fahrzeugseite entlang. Die Ehefrau des Angeklagten wurde nach vorn ge-

schleudert und prallte in einer Entfernung von mehreren Metern von der An-

stoßstelle unkontrolliert auf das Pflaster des Gehwegs. Sie erlitt einen Bruch

des Nasenbeins, Platzwunden im Gesicht und am Kopf, Prellungen sowie ein

Schädelhirntrauma ersten Grades.

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Der Angeklagte steuerte nach dem Anprall seinen Pkw zurück auf die

Fahrbahn, hielt nach wenigen Metern an, stieg aus und lief zurück. Als ihm der

Mann, der neben seiner Ehefrau gestanden hatte, zurief: "Bleib' stehen, Du

Schwein", flüchtete er in die entgegen gesetzte Richtung. Der Angeklagte rief

mit seinem Handy die Polizei an und erklärte, dass er gerade jemanden ange-

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fahren habe und, weil er bedroht worden sei, von der Unfallstelle geflüchtet sei.

Er folgte der Anweisung, zum Unfallort zurückzukehren, und stellte sich den

dort bereits eingetroffenen Polizeibeamten.

II.

Das Urteil hat keinen Bestand.

1. Die Revision beanstandet die Beweiswürdigung zur inneren Tatseite

zu Recht. Das Landgericht hat die Annahme, der Angeklagte habe seine Ehe-

frau verletzen wollen und ihren Tod billigend in Kauf genommen, nicht in recht-

lich tragfähiger Weise begründet.

Es hat sich mit der Einlassung des Angeklagten, er habe an seiner Ehe-

frau ganz nah vorbeifahren wollen, um diese zu erschrecken, und sei dabei zu

nahe an sie herangekommen, nur unzureichend auseinandergesetzt. Insbeson-

dere hätten die zur Fahrweise des Angeklagten getroffenen Feststellungen der

Erörterung bedurft. Dass der Angeklagte seinen Pkw nur mit dem rechten Vor-

der- und Hinterreifen auf den Gehweg lenkte, Stoßfänger und rechter Kotflügel

die etwa 60 cm neben dem Fahrbahnrand stehende Ehefrau mit einer Überde-

ckung von etwa 10 cm erfassten und der Angeklagte sein Fahrzeug danach

sogleich auf die Fahrbahn zurücklenkte, könnte – jedenfalls für sich genommen

– für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten sprechen. Umstände, die

gleichwohl den von dem Landgericht gezogenen Schluss zulassen, der Ange-

klagte habe seine Ehefrau gezielt angefahren, sind nicht dargetan.

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Die Erwägungen des Landgerichts zur Gefährlichkeit der Tathandlung

sind schon deshalb nicht geeignet, einen direkten Körperverletzungsvorsatz zu

belegen, weil sie an die Einlassung des Angeklagten anknüpfen, er habe ledig-

lich nah an seiner Ehefrau vorbeifahren wollen. Das sachverständig beratene

Landgericht legt zwar dar, dass ein solches Fahrmanöver nur für einen versier-

ten Fahrer machbar sei, unter den gegebenen Umständen aber nicht für den

Angeklagten, der als normaler Autofahrer einzustufen sei. Damit ist nur belegt,

dass der Angeklagte die Gefährlichkeit seines Handelns hätte erkennen können

und müssen. Dazu, ob der Angeklagte insoweit (bewusst) fahrlässig handelte,

oder ob er, was unter den hier gegebenen Umständen nahe liegen kann, mit

der Möglichkeit einer Kollision rechnete und diese billigend in Kauf nahm, ver-

hält sich das Urteil jedoch nicht.

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2. Im Übrigen musste sich dem Landgericht, soweit es einen Mordver-

such angenommen hat, hier im Hinblick auf das Nachtatverhalten des Ange-

klagten die Prüfung eines strafbefreienden Rücktritts nach § 24 Abs. 1 StGB

aufdrängen. Nach den bisherigen Feststellungen ist jedenfalls nicht ausge-

schlossen, dass der Mordversuch aus der insoweit maßgeblichen Sicht des An-

geklagten unbeendet war und er die weitere Tatausführung mit dem Abstellen

des Fahrzeugs freiwillig aufgegeben hat. Auch dann, wenn der Angeklagte, als

er zunächst zum Unfallort zurückgehen wollte, davon ausgegangen wäre, er

habe seine Ehefrau möglicherweise tödlich verletzt, hätte es der Prüfung be-

durft, ob der Angeklagte mit der Benachrichtigung der Polizei die Vollendung

der Tat im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB freiwillig verhindert hat oder ob

er sich im Sinne des Satzes 2 dieser Vorschrift jedenfalls ernsthaft um deren

Verhinderung bemüht hat.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible