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BGH Beschluss vom 24.01.2006 – 4 StR 556/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2006 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Essen vom 3. August 2005 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als
Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem gefährlichen
Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen
und eine Sperrfrist von vier Jahren für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
festgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen
und sachlichen Rechts.
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Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und des-
halb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Rechtsmittel hat jedoch mit
der Sachbeschwerde Erfolg.
I.
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Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte, der sich Anfang 2004 von
seiner Ehefrau getrennt hatte, am Abend des 8. Oktober 2004 durch die
D. straße, um seine nunmehr dort wohnende Ehefrau zu kontrollieren. Als der
Angeklagte, der mit seinem Pkw eine Geschwindigkeit von 25 bis 35 km/h fuhr,
aus einer Entfernung von 20 m seine Ehefrau erkannte, die mit einem Mann auf
dem Gehweg stand, flammte seine Eifersucht auf. Er wollte seine Ehefrau "jetzt
ernsthaft verletzen" und beschloss, deren Ahnungslosigkeit auszunutzen, um
sie mit dem Pkw anzufahren. Dass sie dadurch oder durch einen Sturz auf den
gepflasterten Gehweg möglicherweise getötet werden könnte, nahm er billigend
in Kauf. Er lenkte seinen Pkw mit dem rechten Vorder- und Hinterreifen über
den Randstein auf den Gehweg und steuerte auf seine Ehefrau zu, die etwa
60 cm vom Fahrbahnrand entfernt stand und ihm den Rücken zuwandte. Stoß-
fänger und Kotflügel vorn rechts stießen mit einer Überdeckung von etwa 10 cm
gegen die linke Kniekehle der Ehefrau des Angeklagten. Deren Körper wurde
hierdurch in eine Drehbewegung nach rechts versetzt und rollte an der rechten
Fahrzeugseite entlang. Die Ehefrau des Angeklagten wurde nach vorn ge-
schleudert und prallte in einer Entfernung von mehreren Metern von der An-
stoßstelle unkontrolliert auf das Pflaster des Gehwegs. Sie erlitt einen Bruch
des Nasenbeins, Platzwunden im Gesicht und am Kopf, Prellungen sowie ein
Schädelhirntrauma ersten Grades.
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Der Angeklagte steuerte nach dem Anprall seinen Pkw zurück auf die
Fahrbahn, hielt nach wenigen Metern an, stieg aus und lief zurück. Als ihm der
Mann, der neben seiner Ehefrau gestanden hatte, zurief: "Bleib' stehen, Du
Schwein", flüchtete er in die entgegen gesetzte Richtung. Der Angeklagte rief
mit seinem Handy die Polizei an und erklärte, dass er gerade jemanden ange-
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fahren habe und, weil er bedroht worden sei, von der Unfallstelle geflüchtet sei.
Er folgte der Anweisung, zum Unfallort zurückzukehren, und stellte sich den
dort bereits eingetroffenen Polizeibeamten.
II.
Das Urteil hat keinen Bestand.
1. Die Revision beanstandet die Beweiswürdigung zur inneren Tatseite
zu Recht. Das Landgericht hat die Annahme, der Angeklagte habe seine Ehe-
frau verletzen wollen und ihren Tod billigend in Kauf genommen, nicht in recht-
lich tragfähiger Weise begründet.
Es hat sich mit der Einlassung des Angeklagten, er habe an seiner Ehe-
frau ganz nah vorbeifahren wollen, um diese zu erschrecken, und sei dabei zu
nahe an sie herangekommen, nur unzureichend auseinandergesetzt. Insbeson-
dere hätten die zur Fahrweise des Angeklagten getroffenen Feststellungen der
Erörterung bedurft. Dass der Angeklagte seinen Pkw nur mit dem rechten Vor-
der- und Hinterreifen auf den Gehweg lenkte, Stoßfänger und rechter Kotflügel
die etwa 60 cm neben dem Fahrbahnrand stehende Ehefrau mit einer Überde-
ckung von etwa 10 cm erfassten und der Angeklagte sein Fahrzeug danach
sogleich auf die Fahrbahn zurücklenkte, könnte – jedenfalls für sich genommen
– für die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten sprechen. Umstände, die
gleichwohl den von dem Landgericht gezogenen Schluss zulassen, der Ange-
klagte habe seine Ehefrau gezielt angefahren, sind nicht dargetan.
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Die Erwägungen des Landgerichts zur Gefährlichkeit der Tathandlung
sind schon deshalb nicht geeignet, einen direkten Körperverletzungsvorsatz zu
belegen, weil sie an die Einlassung des Angeklagten anknüpfen, er habe ledig-
lich nah an seiner Ehefrau vorbeifahren wollen. Das sachverständig beratene
Landgericht legt zwar dar, dass ein solches Fahrmanöver nur für einen versier-
ten Fahrer machbar sei, unter den gegebenen Umständen aber nicht für den
Angeklagten, der als normaler Autofahrer einzustufen sei. Damit ist nur belegt,
dass der Angeklagte die Gefährlichkeit seines Handelns hätte erkennen können
und müssen. Dazu, ob der Angeklagte insoweit (bewusst) fahrlässig handelte,
oder ob er, was unter den hier gegebenen Umständen nahe liegen kann, mit
der Möglichkeit einer Kollision rechnete und diese billigend in Kauf nahm, ver-
hält sich das Urteil jedoch nicht.
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2. Im Übrigen musste sich dem Landgericht, soweit es einen Mordver-
such angenommen hat, hier im Hinblick auf das Nachtatverhalten des Ange-
klagten die Prüfung eines strafbefreienden Rücktritts nach § 24 Abs. 1 StGB
aufdrängen. Nach den bisherigen Feststellungen ist jedenfalls nicht ausge-
schlossen, dass der Mordversuch aus der insoweit maßgeblichen Sicht des An-
geklagten unbeendet war und er die weitere Tatausführung mit dem Abstellen
des Fahrzeugs freiwillig aufgegeben hat. Auch dann, wenn der Angeklagte, als
er zunächst zum Unfallort zurückgehen wollte, davon ausgegangen wäre, er
habe seine Ehefrau möglicherweise tödlich verletzt, hätte es der Prüfung be-
durft, ob der Angeklagte mit der Benachrichtigung der Polizei die Vollendung
der Tat im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB freiwillig verhindert hat oder ob
er sich im Sinne des Satzes 2 dieser Vorschrift jedenfalls ernsthaft um deren
Verhinderung bemüht hat.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible