BGH Urteil vom 24.01.2006 – II ZR 199/04
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ANERKENNTNIS-URTEIL
vom 24. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke,
Dr. Strohn und Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 5. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2004 aufgeho-
ben, soweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist, und
das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 5. De-
zember 2003 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Klä-
ger 7.005,87 € Zug um Zug gegen schriftliche Zustimmung zur
Übertragung der Beteiligung an der S. AG mit den Vertragsnum-
mern 1, 6 und 7 nebst Zinsen in Höhe von 6 % aus 3.221,14 € seit
dem 2. April 2000 bis zum 12. Juli 2003 sowie 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus 7.005,87 € seit dem 12. Juli 2003 zu
zahlen.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, den Kläger von weiteren
Zahlungsverpflichtungen gegenüber der S. AG in Höhe von
103.801,30 € aus den Verträgen mit den Vertragsnummern 1, 6
und 7 freizustellen.
Die Beklagten werden der von ihnen eingelegten Revision für ver-
lustig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 29.055,87 €
festgesetzt.
Goette Kraemer Münke
Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Ulm, Entscheidung vom 05.12.2003 - 3 O 213/03 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.07.2004 - 5 U 2/04 -