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BGH Beschluss vom 24.01.2006 – VI ZB 49/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 66, 522 Haben Hauptpartei und Streithelfer Berufung eingelegt, so handelt es sich gleichwohl nur um ein einheitliches Rechtsmittel, über das einheitlich zu ent- scheiden ist.

BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05 - OLG Frankfurt a.M.

LG Frankfurt a.M.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und

Stöhr

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin des Klägers

wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 6. Juni 2005 im Kostenpunkt und insoweit

aufgehoben, als die Berufung der Nebenintervenientin als unzu-

lässig verworfen worden ist.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Entschei-

dung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens -

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 40.000 €

Gründe

I.

1

Der Kläger hat die Beklagte aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau

(Beschwerdeführerin) wegen eines behaupteten ärztlichen Behandlungsfehlers

auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen.

Die Beschwerdeführerin hat erklärt, sie trete dem Rechtsstreit als Nebeninter-

venientin auf Seiten des Klägers bei. Mit Urteil vom 9. Dezember 2004 hat das

Landgericht die Klage abgewiesen und im Tenor ausgesprochen, die Nebenin-

tervenientin habe ihre Kosten selbst zu tragen. In den Urteilsgründen heißt es,

der Beitritt der Beschwerdeführerin im Rahmen der Nebenintervention sei nicht

zulässig, weil für ein rechtliches Interesse der Nebenintervenientin nichts vorge-

tragen sei.

2

Gegen dieses, ihrem Prozessbevollmächtigten am 15. Dezember 2004

zugestellte Urteil haben der Kläger und die Beschwerdeführerin mit einem am

17. Januar 2005 (Montag) eingegangenen Schriftsatz „Berufung“ eingelegt und

diese fristgerecht begründet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Ober-

landesgericht „die Berufung und die sofortige Beschwerde“ der Nebeninterve-

nientin als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beru-

fung sei unzulässig, weil das Landgericht den Beitritt der Beschwerdeführerin

als Nebenintervenientin wirksam zurückgewiesen habe. Es begegne keinen

Bedenken, dass die Zurückweisung nicht durch Zwischenurteil, sondern im

Rahmen des Endurteils erfolgt und im Tenor nicht ausdrücklich ausgesprochen

sei. Die Zurückweisung ergebe sich aus dem Tatbestand und den Gründen so-

wie der Kostenentscheidung. Auch wenn über den Beitritt nicht in einem Zwi-

schenurteil, sondern - wie hier - in einem Endurteil entschieden worden sei, sei

dagegen nicht die Berufung, sondern allein die sofortige Beschwerde gegeben.

Soweit sich die Beschwerdeführerin mit dem als Berufung bezeichneten

Rechtsmittel gegen die Zurückweisung ihres Beitritts wende, sei dieses als so-

fortige Beschwerde aufzufassen. Die sofortige Beschwerde sei jedoch unzuläs-

sig, weil sie nicht innerhalb der hierfür gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorge-

schriebenen Notfrist von zwei Wochen eingelegt worden sei. Der Grundsatz der

Meistbegünstigung helfe der Beschwerdeführerin nicht weiter, weil die Zurück-

weisung ihres Beitritts zulässigerweise durch Endurteil erfolgt sei und dagegen

kraft Gesetzes (§ 71 Abs. 2 ZPO) keine Berufung, sondern die sofortige Be-

schwerde stattfinde.

3

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Nebenintervenientin mit ihrer

Rechtsbeschwerde, die sie wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung für zulässig hält.

4

1. Soweit das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die

II.

sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin als unzulässig verworfen hat, ist

die Rechtsbeschwerde unzulässig. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen

Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrück-

lich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das

Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben, soweit das Berufungs-

gericht die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Beitritts der

Nebenintervenientin verworfen hat.

2. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, soweit sie sich dagegen wendet,

dass die Berufung der Nebenintervenientin als unzulässig verworfen worden ist

(§§ 574 Abs. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

a) Sie ist insoweit auch im Übrigen zulässig (§§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 575,

576 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist zur Einlegung des Rechtsmittels befugt,

obwohl sie aufgrund der Zurückweisung ihres Beitritts als Nebenintervenientin

an dem Rechtsstreit nicht mehr beteiligt ist. Zur Einlegung eines Rechtsmittels

ist derjenige befugt, gegen den sich die anzufechtende Entscheidung richtet

(BGHZ 4, 328, 332), und zwar auch dann, wenn er am Rechtsstreit nicht betei-

ligt ist (BGH, Beschluss vom 9. November 1977 - VIII ZB 34/77 - VersR 1978,

139, 140).

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b) Die Rechtsbeschwerde ist in diesem Umfang auch begründet. Das Be-

rufungsgericht hat die Berufung der Nebenintervenientin des Klägers zu Un-

recht als unzulässig verworfen. Haben - wie hier - Hauptpartei und Streithelfer

Berufung eingelegt, so handelt es sich gleichwohl nur um ein einheitliches

Rechtsmittel, über das einheitlich zu entscheiden ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil

vom 26. März 1982 - V ZR 87/81 - NJW 1982, 2069; Beschluss vom 20. März

1985

- IVa ZB 1/85 - VersR 1985, 551; Urteile vom 28. März 1985

- VII ZR 317/84 - NJW 1985, 2480 und vom 21. Mai 1987 - VII ZR 296/86 - NJW

1988, 712; Beschluss vom 10. November 1988 - VII ZB 8/88 - NJW 1989, 1357;

Urteile vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88 - VersR 1989, 932 und vom 1. Juli

1993 - V ZR 235/92 - NJW 1993, 2944). Dem steht nicht entgegen, dass die

Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung aufgrund der Zu-

rückweisung ihres Beitritts als Nebenintervenientin nicht mehr an dem Rechts-

streit beteiligt war. Der Umstand, dass der Kläger und die Beschwerdeführerin

gemeinsam Berufung eingelegt haben, verdeutlicht, dass letztere damit kein

eigenständiges Rechtsmittel beabsichtigte, sondern vielmehr die in zulässiger

Weise eingelegte Berufung des Klägers unterstützen wollte. Es war deshalb

unzulässig, über die „Berufung der Nebenintervenientin“ gesondert zu befinden.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.12.2004 - 2/14 O 163/02 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.06.2005 - 8 U 12/05 -