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BGH Beschluss vom 24.01.2006 – VI ZR 286/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VI ZR 286/04

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 10. Januar 2006 gegen das

Senatsurteil vom 15. November 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-

hörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG zwar verpflichtet, das Vor-

bringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es

ist jedoch nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch aus-

drücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom

24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei der

Entscheidung über die Revision das mit der Anhörungsrüge des Klägers wie-

derholte Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend er-

achtet. Dabei hat der Senat den Klägervortrag - nicht nur in seinem wesentli-

chen Kern - durchaus so erfasst, wie es in der Anhörungsrügeschrift als not-

wendig und richtig dargestellt ist. Er hat die angesprochenen Probleme aber

rechtlich anders beurteilt; darin liegt keine Verletzung des Anspruchs auf recht-

liches Gehör.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 18.03.2004 - 27 O 791/03 -

KG Berlin, Entscheidung vom 14.09.2004 - 9 U 84/04 -