BGH Urteil vom 24.01.2006 – VI ZR 290/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
Verkündet am: 24. Januar 2006 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
SGB VII §§ 2 Abs. 1 Nr. 13 a, 104 Abs. 1, 108 Abs. 1
a) Der Versicherungsschutz für eine Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII
führt grundsätzlich nicht zu einem Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII.
b) Die Bindungswirkung des § 108 Abs. 1 SGB VII erstreckt sich auch auf die Ent- scheidung darüber, ob der Geschädigte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SGB VII oder als Hilfeleistender nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII erlitten hat.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - VI ZR 290/04 - LG Stuttgart
AG Schorndorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 13. Zivilkammer
des Landgerichts Stuttgart vom 25. August 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger macht Schmerzensgeldansprüche aus einer Verletzung durch
eine Kuh des Beklagten geltend.
Am 8. November 2002 riss sich im Stall des Beklagten eine Kuh los und
entwich durch das zu diesem Zeitpunkt offen stehende Stalltor. Als der Kläger
die Kuh auf der Straße laufen sah, fuhr er mit seinem Pkw hinter einem weite-
ren Anwohner her, der mit seinem VW-Bus die Kuh verfolgte. Dem Anwohner
gelang es, die Kuh in einen Innenhof und dort in eine Scheune zu treiben. Er
stellte seinen Bus und eine Regentonne vor das Scheunentor, um dieses zu
versperren. Als der Kläger mit seiner Ehefrau im Innenhof mit dem anderen
Anwohner das weitere Vorgehen besprach, sprang die Kuh über die Regenton-
ne. Der Kläger macht geltend, hierbei erheblich verletzt worden zu sein.
Durch Bescheid vom 5. Mai 2004 erkannte die Unfallkasse B.-W. das
streitgegenständliche Ereignis als Arbeitsunfall gemäß §§ 8 Abs. 1, 2 Abs. 1
Nr. 13 a SGB VII an.
Das Amtsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt er-
klärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche
Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Be-
rufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegeh-
ren weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, die Haftung des Beklagten sei gemäß
§ 104 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung des Unter-
nehmers gelte auch gegenüber dem Nothelfer. In Kenntnis der früheren abwei-
chenden Rechtsprechung sei der Wortlaut des seit dem 1. Januar 1997 an-
wendbaren § 104 Abs. 1 SGB VII geändert worden. Dieser stelle nun nicht
mehr wie der frühere § 636 RVO auf eine Tätigkeit im Unternehmen ab, son-
dern schließe in die Haftungsbeschränkung alle Versicherten ein, "die für ihre
Unternehmen tätig sind" oder zu den Unternehmen "in einer sonstigen die Ver-
sicherung begründenden Beziehung stehen". Eine die Versicherung begrün-
dende Beziehung sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII auch die Nothilfe.
Nach Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls durch die Unfallkasse
B.-W. seien deshalb Ansprüche des Klägers auf Schmerzensgeld ausgeschlos-
sen.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung
nicht stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es an die Fest-
stellung eines Arbeitsunfalls durch die Unfallkasse B.-W. gemäß § 108 Abs. 1
SGB VII gebunden ist. Diese Vorschrift verfolgt das Ziel, durch eine Bindung
von Gerichten außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit an Entscheidungen der Un-
fallversicherungsträger und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen zu ver-
meiden und damit eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtli-
chen Kriterien zu gewährleisten (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 394, 396). Des-
halb ist der Zivilrichter an die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers ge-
bunden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbrin-
gen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Die Bindungswir-
kung erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob der Kläger den Un-
fall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses zu dem Be-
klagten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SGB VII oder als Hilfe-
leistender im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses nach § 2 Abs. 1
Nr. 13 a SGB VII erlitten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs und des Bundessozialgerichts war der Unfallversicherungsschutz nach
dem früher geltenden § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO, der inhaltlich dem jetzigen § 2
Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII entsprach, nur gegeben, wenn die unfallverursachende
Tätigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht schon
nach anderen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach § 539 Abs. 1 Nr. 1
und § 539 Abs. 2 RVO, die dem jetzigen § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1
SGB VII entsprechen, versichert war. Der Versicherungsschutz aus § 539
Abs. 1 Nr. 9 a RVO war also im Verhältnis zu dem Versicherungsschutz nach
§ 539 Abs. 1 Nr. 1 oder § 539 Abs. 2 RVO subsidiär. Bejahte ein Unfallversiche-
rungsträger seine Einstandspflicht aus § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO, so verneinte
er damit zugleich die Zuordnung der Unfallverletzung zu einer nach § 539
Abs. 1 Nr. 1 oder § 539 Abs. 2 RVO versicherten Tätigkeit (vgl. Senatsurteile
BGHZ 129, 195, 198 f. und vom 16. April 1996 - VI ZR 79/95 - VersR 1996,
856, 858; BSGE 68, 119, 121 und BSG NJW 1993, 1030). Eine Änderung ist
insoweit nach Inkrafttreten der Vorschriften des SGB VII nicht eingetreten, so
dass mit der - hier vorliegenden - Bejahung der Einstandspflicht nach § 2 Abs. 1
Nr. 13 a SGB VII zugleich die Zuordnung des Versicherungsfalls nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 SGB VII verneint wird (vgl. Bereiter-
Hahn/Mehrtens, Stand 3/2004, SGB VII, § 108 Rdn. 8.1; KasselerKomm/Ricke,
Stand 12/2002, § 108 SGB VII Rdn. 6; Wannagat/Waltermann, Stand 9/2000,
§ 108 SGB VII Rdn. 4). Der Bescheid der Unfallkasse B.-W. entfaltet daher hin-
sichtlich des Vorliegens einer Nothilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII
Bindungswirkung auch gegenüber dem Beklagten, wenn dieser gemäß § 12
Abs. 2 SGB X - etwa durch eine eigene Antragstellung und Mitteilung des Er-
gebnisses der sozialversicherungsrechtlichen Überprüfung - an dem sozialver-
sicherungsrechtlichen Verfahren beteiligt war.
2. Als unzutreffend erweist sich jedoch die Auffassung des Berufungsge-
richts, die Haftungsbeschränkung des Unternehmers nach § 104 Abs. 1 SGB
VII gelte auch gegenüber dem Nothelfer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB
VII.
a) Das Berufungsgericht will das aus dem Wortlaut des § 104 Abs. 1
SGB VII herleiten und meint, dass die Nothilfe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB
VII eine "die Versicherung begründende Beziehung" im Sinne des § 104 SGB
VII sei. Das ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr wird der Versicherungsschutz des
Nothelfers durch die Leistung der Nothilfe begründet und folgt unmittelbar aus
§ 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII, wird also gerade nicht durch die Beziehung zu ei-
nem Unternehmen begründet, wie § 104 SGB VII das voraussetzt. Das gilt nach
der einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im
Schrifttum auch dann, wenn die Hilfeleistung einem Unternehmer zugute kommt
(vgl. OLG Dresden VersR 2001, 1035, 1038; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002,
1678, 1679; Bereiter-Hahn/Mehrtens, aaO, SGB VII, § 104 Rdn. 9.4; Brack-
mann/Krasney, Stand 5/1998, SGB VII, § 104 Rdn. 13; KasselerKomm/Ricke,
Stand 8/2000, § 104 SGB VII Rdn. 11; Kater in Kater/Leube, SGB VII, 1997,
§ 104 Rdn. 28; Lauterbach/Dahm, Stand 5/2005, SGB VII, § 104 Rdn. 16;
Wannagat/Waltermann, Stand 9/2000, § 104 SGB VII Rdn. 13). Bei einer Hilfe-
leistung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII ergibt sich also die Unfallver-
sicherung kraft Gesetzes und nicht etwa daraus, dass der Versicherte einem
Unternehmen zu Hilfe kommt, sondern weil er Nothilfe im Sinne dieser Vor-
schrift leistet und somit der Allgemeinheit hilft. Für diese Hilfe ist es gleichgültig,
ob derjenige, dem geholfen wird oder der von einer Gefahr verschont wird, ein
Unternehmer oder eine andere Person ist. Der Unfallversicherungsschutz wird
vielmehr für den Dienst an der Allgemeinheit gewährt und soll die Bereitschaft
zur Hilfeleistung durch eine soziale Existenzsicherung fördern, nicht aber einen
Unternehmer privilegieren, dem möglicherweise die Hilfeleistung zugute kommt
(vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78 - aaO; RT-Vhdlg.,
IV. Wahlperiode 1928 - Anlagen -, Bd. 430, Drucks. Nr. 234, S. 9 f., 17; Riebel
in Hauck/Noftz, Stand XI/1997, SGB VII, § 2 Rdn. 172; KasselerKomm/Ricke,
Stand 3/2001, § 133 SGB VII Rdn. 6; Wannagat/Waltermann, aaO). Der Versi-
cherungsschutz für die Hilfeleistung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII führt
demgemäß wie bei den früheren gesetzlichen Regelungen, etwa in § 636 RVO
(vgl. Senatsurteile BGHZ 38, 270, 280 f.; 129, 195, 202; vom 2. Dezember 1980
- VI ZR 265/78 - VersR 1981, 260, 261; vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 181/85 -
VersR 1987, 384, 385; vom 15. Mai 1990 - VI ZR 266/89 - VersR 1990, 995,
996; vom 16. April 1996 - VI ZR 79/95 - VersR 1996, 856, 858; ebenso BGHZ
33, 251, 258) nicht zur Anwendung des Haftungsausschlusses gemäß § 104
SGB VII.
b) Dieses Ergebnis wird auch durch Sinn und Zweck des § 104 SGB VII
bestätigt.
Das Haftungsprivileg bezweckt zum einen, mit der aus den Beiträgen der
Unternehmer finanzierten, verschuldensunabhängigen Unfallfürsorge die zivil-
rechtliche auf Verschulden gestützte Haftung der Unternehmer abzulösen, in-
dem sie über die Berufsgenossenschaften von allen dazugehörigen Unterneh-
men gemeinschaftlich getragen und damit für den jeweils betroffenen Unter-
nehmer kalkulierbar wird. Sie dient dem Unternehmer als Ausgleich für die al-
lein von ihm getragene Beitragslast. Zum anderen soll mit ihr der Betriebsfrie-
den im Unternehmen zwischen diesem und den Beschäftigten sowie den Be-
schäftigten untereinander gewahrt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 38, 270,
280; 63, 313, 315; 148, 214, 219 f.; 157, 213, 218; vom 6. Mai 1980
- VI ZR 58/79 - VersR 1980, 844, 845; vgl. auch BGHZ 52, 115, 122; BVerfGE
34, 118, 129 f., 132).
Dementsprechend knüpft das SGB VII in den Vorschriften zum Haf-
tungsausschluss
(§ 104), zur Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften
(§ 133) und zur Beitragspflicht der Unternehmer (§ 150) gleichermaßen an die
Tätigkeit für ein Unternehmen und an eine sonstige die Versicherung begrün-
dende Beziehung zum Unternehmen an. Der Haftungsausschluss und die Bei-
tragszahlung sollen damit grundsätzlich parallel laufen.
Der Versicherungsschutz für Hilfeleistende im Sinne des § 2 Abs. 1
Nr. 13 a SGB VII passt nicht zu dieser Struktur der Unfallversicherung (vgl. Se-
natsurteil vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78 - aaO). Dieser Versicherungs-
schutz wird nicht von Unternehmen, sondern von der Allgemeinheit finanziert
(§ 185 Abs. 2 Satz 1, § 128 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII) und gilt nur für nicht in einem
Unternehmen Beschäftigte (§ 135 Abs. 1 Nr. 5 SGB VII), so dass auch nicht der
Betriebsfrieden durch die Geltendmachung von Ersatzansprüchen unmittelbar
gestört wird. Schon bei der Einführung dieses Versicherungsschutzes wurde
deshalb erkannt, dass es sich hierbei eigentlich nicht um eine Unfallversiche-
rung handele, sondern um einen Fall der öffentlichen Unfallfürsorge, denn die
Tat des Hilfeleistenden stehe "in keinem Zusammenhang mit der Beschäftigung
in einem Betrieb oder einer betriebsähnlichen Gruppe von Tätigkeiten" (vgl.
RT-Vhdlg., IV. Wahlperiode 1928 - Anlagen -, Bd. 430, Drucks. 234, S. 9 f.). Da
die finanziellen Mittel für diesen Versicherungsschutz aber von der Allgemein-
heit getragen würden, bestünden keine Bedenken ihn "in die rechtliche Form
der Unfallversicherung zu kleiden" (RT-Vhdlg. aaO). Als öffentlich-rechtliche
Unfallfürsorge ist dieser Schutz darauf gerichtet, die Schäden des Hilfeleisten-
den zu kompensieren, soll aber nicht einen zivilrechtlich Verantwortlichen von
seiner Haftung befreien.
Damit fehlt es an den Strukturen, aus denen sich der Haftungsaus-
schluss gemäß § 104 SGB VII rechtfertigt (Finanzierung der Unfallversicherung
durch Unternehmer, Wahrung des Betriebsfriedens). Die Neuformulierung von
§ 104 SGB VII, mit der im Wesentlichen die bestehende Gesetzeslage beibe-
halten werden sollte (vgl. BGHZ 145, 311, 313 f.; BT-Drucks. 13/2204, S. 100),
hat daran nichts geändert. Vielmehr bringt der Gesetzgeber mit dem Abstellen
auf die "die Versicherung begründende Beziehung" zu einem Unternehmer
noch deutlicher zum Ausdruck, dass es für diesen Haftungsausschluss ent-
scheidend auf die strukturellen Zusammenhänge zwischen dem Versicherten
und einem Unternehmer im Rahmen der Unfallversicherung ankommt.
III.
Nach alldem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Der erkennende Senat ist an einer eigenen Entscheidung gehin-
dert, weil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - offen gelassen
hat, ob ein Mitverschulden des Klägers vorliegt. Die Sache ist deshalb zur neu-
en Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Schorndorf, Entscheidung vom 12.02.2004 - 2 C 595/03 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 25.08.2004 - 13 S 152/04 -