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BGH Beschluss vom 24.01.2006 – XI ZR 368/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Erika M., Sch.-straße ... , Mü.,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

- Prozessbevollmächtigter: -

gegen

1. E. AG, vormals: E. & M. AG, vertreten durch den Vorstand, B.-straße ..., U.,

Beklagte zu 1) und Beschwerdegegnerin,

- Prozessbevollmächtigter: -

2. Thomas H., P. Straße ..., M.,

Beklagter zu 2) und Beschwerdegegner, Streitverkündeter der Beklagten zu 1),

- Prozessbevollmächtigter

II. Instanz:

3. Florian H., O.-straße ..., M.,

Beklagter zu 3) und Beschwerdegegner, Streitverkündeter der Beklagten zu 1),

- Prozessbevollmächtigter

-

II. Instanz:

4. W. AG, vertreten durch den Vorstand, He.-straße ..., D.,

Beklagte zu 4) und Beschwerdegegnerin,

- Prozessbevollmächtigte:

-

Streithelfer der Beklagten zu 1):

Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Nickolaus B., F.-J.-Straße ..., M.,

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen

und den Richter Dr. Ellenberger

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 15. Oktober 2004 wird zurückgewiesen, weil die

Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung

des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

einschließlich der Kosten des Streithelfers der Beklagten zu 1)

(§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis

22.000 €.

Nobbe

Müller

Joeres

Mayen

Ellenberger

OLG Frankfurt/Main - Az. 5 U 97/03 vom 15.10.2004; LG Frankfurt/Main - Az. 3/7 O 7/01 vom 17.01.2003;