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BGH Beschluss vom 25.01.2006 – 1 StR 567/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 567/05

BESCHLUSS

vom

25. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2006 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Tübingen vom 29. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§

349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Rüge einer Verletzung des § 168c StPO bleibt der Erfolg ver-

sagt, denn der Beschluss über den Ausschluss des Angeklagten

von der Teilnahme am Termin der richterlichen Vernehmung der

Geschädigten gemäß § 168c Abs. 3 und 5 Satz 2 StPO ist noch in

ausreichender Weise begründet, zumal der Angeklagte schon

vorher massive Drohungen ausgesprochen hatte (UA S. 9).

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Vorliegend ergibt sich, worauf bereits der Generalbundesanwalt

hingewiesen hat, auch nichts anderes daraus, dass es in diesem

Zusammenhang unterblieben ist, dem Beschuldigten bereits vor

der Vernehmung einen Verteidiger zu bestellen. Zwar hat die

Strafkammer ihre Feststellungen auch auf die Angaben der Ver-

nehmungsrichterin gestützt, jedoch werden diese vor allem durch

die nach umfassender Prüfung für glaubhaft erachteten Angaben

der Geschädigten in der Hauptverhandlung bestätigt (vgl. BGHSt

46, 93, 106). Nachdem die Geschädigte - entgegen dem Sachver-

halt bei BGHSt 46, 93 - in der Hauptverhandlung ausgesagt hat,

konnte die Verteidigung vorliegend das bei der ermittlungsrichterli-

chen Vernehmung fehlende Fragerecht nachholen. Dass dies aus

besonderen Gründen nicht möglich gewesen wäre, hat die Revisi-

on nicht vorgetragen.

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