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BGH Beschluss vom 25.01.2006 – 1 StR 567/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2006 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Tübingen vom 29. Juli 2005 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Rüge einer Verletzung des § 168c StPO bleibt der Erfolg ver-
sagt, denn der Beschluss über den Ausschluss des Angeklagten
von der Teilnahme am Termin der richterlichen Vernehmung der
Geschädigten gemäß § 168c Abs. 3 und 5 Satz 2 StPO ist noch in
ausreichender Weise begründet, zumal der Angeklagte schon
vorher massive Drohungen ausgesprochen hatte (UA S. 9).
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Vorliegend ergibt sich, worauf bereits der Generalbundesanwalt
hingewiesen hat, auch nichts anderes daraus, dass es in diesem
Zusammenhang unterblieben ist, dem Beschuldigten bereits vor
der Vernehmung einen Verteidiger zu bestellen. Zwar hat die
Strafkammer ihre Feststellungen auch auf die Angaben der Ver-
nehmungsrichterin gestützt, jedoch werden diese vor allem durch
die nach umfassender Prüfung für glaubhaft erachteten Angaben
der Geschädigten in der Hauptverhandlung bestätigt (vgl. BGHSt
46, 93, 106). Nachdem die Geschädigte - entgegen dem Sachver-
halt bei BGHSt 46, 93 - in der Hauptverhandlung ausgesagt hat,
konnte die Verteidigung vorliegend das bei der ermittlungsrichterli-
chen Vernehmung fehlende Fragerecht nachholen. Dass dies aus
besonderen Gründen nicht möglich gewesen wäre, hat die Revisi-
on nicht vorgetragen.
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