BGH Urteil vom 25.01.2006 – 2 StR 348/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
25. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
Dr. Appl,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin
gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. April
2005 werden verworfen.
2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem
Angeklagten hierdurch und seine durch die Revision der Ne-
benklägerin entstandenen notwendigen Auslagen werden der
Staatskasse auferlegt.
Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die im
Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen
die Staatskasse und die Nebenklägerin je zur Hälfte.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht
Jahren verurteilt und die Einziehung des sichergestellten Tatmessers angeord-
net.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft
und der Nebenklägerin. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts. Sie
erstreben eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie die Anordnung einer Maßregel
Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben
keinen Erfolg.
I.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgenden Sachverhalt festge-
stellt:
Der Angeklagte und die später geschädigte Nebenklägerin waren bis
Februar 2004 miteinander verheiratet. Der Angeklagte neigt zu impulsiven Aus-
brüchen und überschießenden Reaktionen, die auf eine Persönlichkeitsstörung
impulsiven Typus zurückgehen. In der Ehe führte das dazu, dass er sehr leicht
zornig und aggressiv wurde und seine Ehefrau und die aus der Ehe hervorge-
gangene Tochter schlug.
Seit geraumer Zeit vor der Tat versuchte der Angeklagte einen Geldbe-
trag von 7.500 € von der Nebenklägerin, mit der er schon längere Zeit nicht
mehr zusammenlebte, zu erlangen. Unter anderem drohte er ihr, dass er sie
umbringen bzw. sie "fertig machen" werde, wenn sie nicht bald zahle. Am frü-
hen Morgen des 15. Juni 2004 suchte der Angeklagte die Wohnung der Ge-
schädigten auf, um das Geld persönlich einzutreiben. Er war als Postzusteller
verkleidet, hatte sich den Schädel rasiert, um so durch Täuschung den Zutritt
zur Wohnung zu erlangen, und hatte sich zwei Rollen Klebeband und ein schar-
fes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 12,5 cm in eine Scannertasche
eingesteckt. Das Messer sollte als Drohmittel eingesetzt werden. Die Tochter,
die ihn wegen der Verkleidung nicht erkannte, öffnete die Tür, worauf der Ange-
klagte diese mit aller Kraft aufstieß, das Messer aus seiner Tasche zog und so-
dann die Tür abschloss und den Schlüssel einsteckte. Die Geschädigte schloss
sich beim Anblick des Messers sofort in ihr Schlafzimmer ein. Dem Angeklagten
gelang es nicht, die Tür mit dem Messer aufzuhebeln. Die Nebenklägerin öffne-
te sie aber, als der Angeklagte ihr drohte, dass er ansonsten die Tochter um-
bringen werde. Die Tochter floh in ihr Zimmer. Die Nebenklägerin versuchte den
Angeklagten zu beruhigen. Dieser drehte sich während des nachfolgenden Ge-
sprächs mit der Nebenklägerin, welches die private Situation und die Geldforde-
rung zum Gegenstand hatte, eine Zigarette und rauchte diese. Die von einem
Nachbarskind auf Veranlassung der Tochter herbeigerufene Polizei traf kurz
darauf ein. Der Angeklagte bemerkte dies. Er war über das Verhalten seiner
Familie enttäuscht und hatte Furcht vor der unmittelbar drohenden Verhaftung.
Er entschloss sich deswegen spontan die Nebenklägerin zu töten und stach
vielfach mit dem Messer auf sie ein. Diese erlitt lebensgefährliche Verletzun-
gen, die ohne notärztliche Hilfe binnen weniger Minuten zum Tode geführt hät-
ten. Sie stellte sich zunächst tot, so dass der Angeklagte davon ausging, das
Opfer getötet zu haben. Er wusch sich das Blut von den Händen und vom Mes-
ser und versteckte dieses im Bad. Zu der in ihrem Zimmer weinenden und nach
der Mutter rufenden Tochter sagte er: "Deine Mutter ist tot. Wein nicht mehr.
Basta!". Sodann bemerkte er, dass die Nebenklägerin doch noch nicht gestor-
ben war. Er trat ihr zweimal mit voller Wucht gegen den Körper und sagte zu
ihr: "Bist du noch nicht gestorben, du Hure. Stirb endlich! Stirb! Stirb!". Dabei
ging der Angeklagte davon aus, dass die Geschädigte an ihren Verletzungen
alsbald sterben werde. In diesem Moment drang die Polizei in die Wohnung ein
und nahm den Angeklagten, der sich nicht wehrte, fest. Die Geschädigte über-
lebte auf Grund der sofortigen ärztlichen Hilfe.
2. Das Landgericht hat beim Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat die Vor-
aussetzungen des § 21 StGB bejaht. Es ist weiter davon ausgegangen, dass
der Angeklagte "nur noch eingeschränkt in der Lage war, seine gefühlsmäßigen
und triebhaften Regungen gedanklich zu beherrschen" und hat das Mordmerk-
mal der niedrigen Beweggründe beim Angeklagten ausgeschlossen, da ihm das
entsprechende Bewusstsein gefehlt habe.
II.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin zeigen
keine durchgreifenden Rechtsfehler auf. Der Schuldspruch wegen versuchten
Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ist rechtlich nicht zu
beanstanden; die Verneinung eines Mordmerkmals hält im Ergebnis rechtlicher
Nachprüfung stand.
1. Die Ablehnung des Mordmerkmals "niedrige Beweggründe" wegen
Fehlens eines entsprechenden Bewusstseins des Angeklagten weist keinen
durchgreifenden Rechtsfehler auf. Das Landgericht durfte sich hier zur Vernei-
nung des Mordmerkmals darauf stützen, dass dem Angeklagten wegen der bei
ihm zur Tatzeit vorliegenden Voraussetzungen des § 21 StGB die subjektive
Komponente des Mordmerkmals fehlte. Denn das Landgericht hat im Ergebnis
zutreffend die Voraussetzungen des § 21 StGB beim Angeklagten zur Zeit der
Tat bejaht. Die Formulierung der Strafkammer, "dass bei dem Angeklagten eine
Persönlichkeitsstörung impulsiven Typus, also eine schwere andere seelische
Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB" vorliege (UA S. 19), deutet bei isolierter
Betrachtung zwar darauf hin, dass die Kammer das Vorliegen einer Persönlich-
keitsstörung und "schwere andere seelische Abartigkeit" gleichgesetzt hat. Das
wäre rechtsfehlerhaft. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sagt nichts
gebend, ob es im Alltag außerhalb des angeklagten Delikts zu Einschränkungen
des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. BGH
NStZ-RR 2004, 329; BGHSt 49, 45, 52 f.). Die Ausführungen im Urteil dürfen
insoweit nicht allgemein gehalten sein und etwa nur Persönlichkeitsmerkmale
anführen, die ohnehin innerhalb der Bandbreite menschlichen Verhaltens liegen
(vgl. BGH NStZ-RR 2005, 75). Die Strafkammer führt hier jedoch aus, dass die
diagnostizierte Persönlichkeitsstörung den Angeklagten erheblich beeinträchtigt,
nämlich in Form eines unsteten persönlichen Lebensweges, Neigung zu über-
mäßigem und regelmäßigen Alkoholkonsum, leichte Verführbarkeit und unge-
hemmte Hingabe an seine Neigungen, sowie Bereitschaft zu beliebigen Ge-
waltausbrüchen (UA S. 20). Der Tatrichter gibt die Einschätzung des Sachver-
ständigen hierzu wieder, dass die Störung den Lebensweg des Angeklagten
schwer und mit ähnlichen Folgen wie eine krankhafte seelische Störung beein-
trächtigte. Die konkrete Tat geschah in einer emotional zugespitzten Situation,
bei der der Angeklagte plötzlich die Kontrolle über sich verloren und in "über-
schießender Weise" reagiert hat. Die Kammer hat sich auch mit den Tatvorbe-
reitungshandlungen als Gegenargument auseinandergesetzt und dazu ausge-
führt, dass der konkrete Tatauslöser die zugespitzte Situation war. Danach
diente die Tatvorbereitung gerade nicht dem Tötungsdelikt. Angesichts der vo-
rangegangenen Drohungen, die nur im Zusammenhang mit der Geldforderung
standen, ist dieser Schluss möglich und nachvollziehbar. Wenn auch die Straf-
kammer im Rahmen der Feststellungen ausführt, dass der Angeklagte zum
Tatzeitpunkt in seiner Steuerungsfähigkeit "nicht ausschließbar erheblich ver-
mindert" gewesen sei (UA S. 8), es im Rahmen der Beweiswürdigung aber
heißt, dass "der Angeklagte bei Begehung der Tat vermindert schuldfähig im
Sinne des § 21 StGB war" und auch zunächst nicht klar gestellt wird, ob es sich
um eine "erhebliche" Verminderung der Steuerungsfähigkeit handelt, so lässt
sich doch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend ent-
nehmen, dass die Strafkammer von einer erheblich verminderten Steuerungs-
fähigkeit ausgegangen ist.
Vor diesem Hintergrund begegnet die Verneinung des Mordmerkmals
der sonstigen niedrigen Beweggründe keinen durchgreifenden Bedenken. Nach
den Feststellungen der Strafkammer fehlte dem Angeklagten im Augenblick der
Tat auf Grund seiner Persönlichkeitsstörung und seiner aktuellen geistig-
seelischen Verfassung die Fähigkeit, die Umstände, die die Niedrigkeit der Be-
weggründe ausmachen in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusst-
sein aufzunehmen und zu erkennen und sie gedanklich zu beherrschen und
gewollt zu steuern (vgl. Lackner StGB 25. Aufl. Rdn. 5 b zu § 211 StGB). Zwar
kann die Frage, ob ein Täter sich der Umstände bewusst war, die den Tatan-
trieb als besonders verwerflich erscheinen lassen, grundsätzlich erst dann be-
antwortet werden, wenn die Motivation der Tat aufgeklärt ist (vgl. BGH NStZ
2001, 87; BGH NStZ 1996, 384, 385; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 34). Die
Strafkammer hat hier keine niedrigen Beweggründe festgestellt. Der Angeklagte
hat in der Hauptverhandlung geschwiegen. Ein nahe liegender niedriger Be-
weggrund, auf den der Tatrichter hätte schließen können, ist nicht ersichtlich.
2. Auch das Mordmerkmal der Heimtücke hat die Strafkammer im Er-
gebnis rechtsfehlerfrei verneint. Eine Arglosigkeit des Opfers ist - auch wenn
sich die Situation zwischenzeitlich etwas beruhigt haben sollte - angesichts der
Bewaffnung des Angeklagten, den Umständen seines Eindringens in die Woh-
nung, den früheren Gewalttätigkeiten und der Anweisung der Geschädigten an
ihre Tochter, die Tür nicht zu öffnen, fernliegend.
3. Trotz der Vielzahl der Messerstiche drängte sich für den Tatrichter die
Erörterung des Mordmerkmals Grausamkeit nicht auf, da der Angeklagte dem
Opfer nicht in gefühlloser unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen
zufügen, sondern ersichtlich nur das für die Tötung erforderliche Maß einhalten
wollte.
4. Der Strafausspruch lässt keinen durchgreifenden Rechtsfehler erken-
Gebrauch gemacht hat, ist vom Revisionsgericht hinzunehmen, zumal dieser
bei seiner nur beschränkt überprüfbaren Ermessensentscheidung durchaus
berücksichtigt hat, dass der Angeklagte "durch sein vorangegangenes rechts-
widriges Verhalten maßgeblich selbst zur Entstehung der Tatsituation beigetra-
gen hat" (UA S. 26).
III.
Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung ist rechtlich nicht zu be-
anstanden, da bereits die formellen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben
sind. Es fehlt für eine Anordnung der Maßregel nach § 66 Abs. 1 bzw. Abs. 3
Satz 1 StGB bereits an den notwendigen Vorverurteilungen oder Freiheitsent-
ziehungen.
IV.
Die Verneinung der Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psy-
chiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) begegnet keinen durchgreifenden recht-
lichen Bedenken. Die Strafkammer folgt dem Sachverständigen, der die Tat als
Ausdruck einer klassischen Beziehungsproblematik ansieht, die keine Rück-
schlüsse auf ein generell kriminelles Verhalten des Angeklagten und die Erwar-
tung zukünftiger erheblicher Straftaten zulasse. Zwar kann auch die Gefähr-
dung einer Person als Teil der Allgemeinheit für die Anwendung des § 63 StGB
ausreichen, doch ist im vorliegenden konkreten Einzelfall die Beziehung endgül-
tig beendet und es bestehen keine Anhaltspunkte für weitere Übergriffe.
V.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 2
StPO (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 30. November 2005 - 2 StR
402/05 m.w.N.).
Rissing-van Saan
RiBGH Dr. Bode ist erkrankt und an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
Rothfuß
Fischer Appl