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BGH Beschluss vom 25.01.2006 – 2 StR 588/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 588/05

BESCHLUSS

vom

25. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2006 ge-

mäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand wegen Versäumung der Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO

und sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen

den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom

23. September 2005, durch den die Revision des Angeklagten ge-

gen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai

2005 als unzulässig verworfen wurde, werden verworfen.

Gründe:

I.

1

2

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäu-

mung der Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO war zu verwerfen.

Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September

2005, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde,

wurde am 4. Oktober 2005 zugestellt. Am 3. November 2005 legte der Ange-

klagte verspätet Beschwerde ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand.

3

Der Wiedereinsetzungsantrag ist schon deshalb zu verwerfen, weil der

Antrag Angaben nicht nur über die versäumte Frist und den Hinderungsgrund,

sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten

muss (vgl. u. a. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 45 Rdn. 5 m.w.N.); an Letzte-

rem fehlt es hier. Da der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig ist, wurde die

Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO versäumt und der Beschluss des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 23. September 2005 ist in Rechtskraft erwachsen.

Der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO war daher ebenfalls zu verwerfen. Eine

Aufhebung des Beschlusses und Verwerfung der Revision durch den Senat

kam daher nicht in Betracht, auch wenn das Landgericht übersehen hat, dass

bei Rechtsmittelverzicht die Entscheidung des Revisionsgerichtes gegenüber

der Entscheidung des Tatrichters gemäß § 346 Abs. 1 StPO vorgreiflich ist.

II.

4

Im Hinblick auf den vorgelesenen und genehmigten Rechtsmittelverzicht

des Angeklagten nach Urteilsverkündung, Rechtsmittelbelehrung und Rück-

sprache mit seinem Verteidiger merkt der Senat an, dass keine Anhaltspunkte

dargetan oder ersichtlich sind, aus denen sich eine Unwirksamkeit des Rechts-

mittelverzichts ergibt, so dass die Revision des Angeklagten ohnehin auch

durch den Senat als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre.

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