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BGH Urteil vom 25.01.2006 – 2 StR 68/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
25. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Januar
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode,
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
Dr. Appl,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Bundesanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Köln vom 24. September 2004 wird verworfen.
2. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt. Ihre auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision
hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterstützte die Angeklagte
im Sommer 2001 den Verkauf von 4 kg Heroin durch den Hintermann ihres we-
gen täterschaftlicher Beteiligung hieran rechtskräftig verurteilten Ehemanns an
einen aus der Schweiz angereisten Abnehmer in B. , indem sie von Mittels-
männern des Abnehmers übergebene Geldbeträge auf Bitten ihres Ehemanns
mehrfach an den Verkäufer in der Türkei übermittelte, obwohl sie wusste, dass
es sich um Teile des Kaufpreises aus einem Drogengeschäft handelte.
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Zu diesem Zweck wechselte sie am 6. Juli 2001 Bargeld in Höhe von
13.000 DM bei verschiedenen Banken in große Scheine ein. Am 21. Juli 2001
flog sie allein in die Türkei und überbrachte dem Verkäufer K. 28.000 DM
in bar, die der Mittelsmann C. ihrem Ehemann als Kaufpreisrate übergeben
hatte. Am 1. August 2001 überwies sie eine weitere Kaufpreisrate von
6.390 DM, die sie bar einzahlte, an einen Strohmann des Verkäufers K. in
der Türkei. Am 10. August 2001 flog sie mit ihrem Ehemann nach Rumänien,
um dort die Kinder ihres Ehemanns zu treffen, der wegen seiner PKK-
Aktivitäten aus politischen Gründen nicht in die Türkei einreisen konnte;
zugleich sollte K. eine weitere Rate von 50.000 DM überbracht werden. Da
dem Ehemann der Angeklagten die Einreise nach Rumänien verweigert wurde,
flog man unverrichteter Dinge nach K. zurück. Am 17. August 2001 flog die
Angeklagte auf Bitten ihres Ehemanns allein in die Türkei, überbrachte den Kin-
dern des Angeklagten Geschenke und dem Verkäufer K. einen Bargeldbe-
trag von 55.900 DM. Bei einer Zollkontrolle gab sie wahrheitswidrig an, Bargeld
in Höhe von 40.000 DM für einen Hauskauf in der Türkei bei sich zu führen.
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Die Angeklagte hat den äußeren Sachverhalt weitgehend eingeräumt,
jedoch bestritten, von der Herkunft der Geldbeträge aus Drogengeschäften
Kenntnis gehabt zu haben. Nach ihrer Einlassung nahm sie auf Grund entspre-
chender Mitteilungen ihres Ehemanns vielmehr an, es handle sich bei den von
ihr übermittelten Beträgen um Geld aus Goldgeschäften zwischen den kurdi-
schen Bekannten des Ehemanns, das "schwarz", das heißt ohne Kenntnis der
Zollbehörden, in die Türkei überbracht werden sollte. Das Landgericht hat diese
Einlassung auf Grund einer Gesamtschau von Umständen als widerlegt ange-
sehen (UA S. 58).
2. a) Die Verfahrensrügen sind, soweit sie zulässig erhoben sind, aus
den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen unbegründet.
b) Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg. Zwar ist die Erwägung des
Landgerichts, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen C. über das als
Haupttat zugrunde liegende Heroingeschäft werde auch durch die Konstanz
seiner Schilderungen gestützt (UA S. 35), angesichts der im Einzelnen aufge-
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führten zahlreichen Widersprüche und Änderungen in den Aussagen des Zeu-
gen (UA S. 36 ff.) schwer nachvollziehbar. Im Zusammenhang mit den sonsti-
gen Beweisergebnissen, insbesondere auch den Protokollen der Telefon-
Überwachungen, ist jedoch die Beweiswürdigung des Landgerichts zum objek-
tiven Ablauf des Heroingeschäfts zwischen K. , C. , D. und dem Ehemann
der Angeklagten im Ergebnis hinzunehmen, zumal die Angeklagte den äußeren
Hergang selbst glaubhaft eingeräumt hat.
c) Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Feststellung des Ge-
hilfenvorsatzes der Angeklagten hält im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand.
Die Überzeugung, die Angeklagte habe beim Übermitteln der Geldbeträ-
ge an den Verkäufer K. jeweils gewusst, dass es sich um Teile des Kauf-
preises für eine Heroinlieferung handelte, hat das Landgericht wesentlich auf
die Indizwirkung des Umstands gestützt, dass die Angeklagte am 24. Juni 2001
ihren Ehemann auf dessen Bitte mit dem PKW von K. nach B. fuhr. Auf die-
ser Fahrt führte der Ehemann der Angeklagten eine Tasche mit 4 kg Heroin bei
sich, die der Verkäufer K. bei ihm gelassen hatte, als er selbst am 22. Juni
2001 auf unbekannte Weise von K. nach B. reiste (UA S. 8). In B. traf
sich K. mit dem Vermittler C. und dem möglicherweise aus der Schweiz
angereisten Käufer D. ; nach der Einigung über den Verkauf bat er den Ehe-
mann der Angeklagten, das Heroin nach B. zu transportieren. Dieser ent-
nahm am 24. Juni 2001 in B. das Heroin aus dem Kofferraum des Fahr-
zeugs, während die Angeklagte auf dem Fahrersitz saß, und übergab es an
C. , der es an D. weitergab und von diesem eine Kaufpreisrate von
50.000 DM erhielt. Später suchte die Angeklagte mit ihrem Ehemann und K.
ein Restaurant auf. Nachdem sich die Angeklagte, ihr Ehemann, K.
und C. wieder zum PKW begeben hatten, übergab C. dort in Anwesenheit
der Angeklagten das Geld an deren Ehemann. Sodann fuhren das Ehepaar
De. und K. nach K. zurück. Sämtliche Gespräche zwischen den betei-
ligten Männern wurden in kurdischer Sprache geführt, die die Angeklagte nicht
verstand.
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Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagten sei spätestens bei der
Rückkehr nach K. am Abend des 24. Juni 2001 durch Mitteilung ihres Ehe-
manns bekannt geworden, dass an diesem Tag Heroin im Kilobereich nach
B. und hierfür erhaltenes Bargeld nach K. gebracht worden waren (UA
S. 10). Die Schlussfolgerungen, auf welche diese Feststellung gestützt ist (UA
S. 588 ff.), sind nicht nur möglich, sondern nahe liegend. Das gilt namentlich
auch für die Erwägungen, es sei nicht verständlich, warum der Aufwand der
Fahrt nach B. unternommen worden sei, nur um K. abzuholen, der
ebenso gut ein anderes Verkehrsmittel hätte benutzen können; der Aufenthalt in
B. sei überdies nur kurz gewesen und nicht für Besichtigungen genutzt wor-
den. Bei der Übergabe des Geldes an ihren Ehemann sei die Angeklagte zuge-
gen gewesen.
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Entsprechendes gilt für die Erwägungen, auf Grund derer das Landge-
richt die Einlassungen der Angeklagten zu den Geldübermittlungen als widerlegt
angesehen hat.
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Die Beweiswürdigung, auf welche das Landgericht seine Überzeugung
vom Vorsatz der Angeklagten gestützt hat, ist daher insgesamt tragfähig. Die
Feststellung, die Angeklagte habe von dem zugrunde liegenden Rauschgiftge-
schäfts ihres Ehemanns und seiner Mittäter gewusst, stellt sich nicht als bloße
Vermutung des Tatrichters dar, sondern ist auf eine Vielzahl indizieller Tatsa-
chen gestützt. Eine erschöpfende Erörterung sämtlicher Erwägungen zur Be-
weiswürdigung sowie das ausdrückliche Ausräumen aller theoretisch denkbaren
Einwendungen hiergegen kann vom Tatrichter nicht verlangt werden; das Revi-
sionsgericht hat die tatrichterliche Beweiswürdigung hinzunehmen, wenn sie
nicht rechtsfehlerhaft ist. Dass auch eine abweichende Beurteilung möglich ge-
wesen wäre, begründet für sich keinen Rechtsfehler.
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3. Auch die Strafbemessung hält, auch unter Berücksichtigung des seit
der Tatbegehung verstrichenen Zeitraums sowie der Verfahrensdauer bis zur
Entscheidung des Senats, im Ergebnis der Prüfung stand.
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Das Landgericht hat den Zeitraum von drei Jahren zwischen der Tatbe-
gehung im August 2001 und der erstinstanzlichen Entscheidung am 24. Sep-
tember 2004 sowie die relativ lange Verfahrensdauer bis zu diesem Zeitpunkt
bei der Strafzumessung nicht ausdrücklich erörtert. Ob hieraus zu schließen ist,
es habe diesen Strafzumessungsgesichtspunkt gänzlich übersehen, kann offen
bleiben. Der Senat kann ausschließen, dass ihm bei Berücksichtigung durch
den Tatrichter erhebliches Gewicht beigemessen und dass eine noch mildere
Strafe verhängt worden wäre.
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Soweit das Verfahren nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eine Ver-
zögerung erfahren hat, konnte dies vom Landgericht nicht berücksichtigt wer-
den. Entgegen der vom Generalbundesanwalt in der Hauptverhandlung vor
dem Senat vertretenen Ansicht ist insoweit allerdings weder auf Grund der
Dauer des Revisionsverfahrens noch im Hinblick auf die Gesamtverfahrens-
dauer eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung unter Verstoß gegen
Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK festzustellen.
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Nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils vom 24. September 2004
am 5. Dezember 2004 und Eingang der vollständigen Revisionsbegründung am
3. Januar 2005 ist die Sache am 15. Februar 2005 beim Generalbundesanwalt
eingegangen, der sie mit seiner Stellungnahme und einem Antrag gemäß § 349
Abs. 2 StPO am 16. März 2005 dem Senat zugeleitet hat. Bis zu diesem Zeit-
punkt ist eine unangemessene Verfahrensdauer ersichtlich nicht gegeben.
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Wegen Wechsels des Berichterstatters auf Grund des Eintritts des Erst-
berichterstatters des Senats in den Ruhestand und wegen längerfristiger Er-
krankung der Vorsitzenden des Senats im Herbst 2005 konnte die Sache,
nachdem sie am 26. August 2005 anberaten worden war, als Nicht-Haftsache
nicht vor dem 25. Januar 2006 terminiert werden; namentlich auch, weil die für
die zuständige Sitzgruppe freien Verhandlungstermine unter Berücksichtigung
von Urlaubsverhinderungen bis zum Jahresende 2005 durch Haftsachen weit-
gehend besetzt waren. Etwa 80 % der beim Senat im Jahr 2005 eingegange-
nen 622 Revisionssachen waren Haftsachen, welche seit jeher nach der Praxis
der Strafsenate des Bundesgerichtshofs einer besonders zügigen und vordring-
lichen Bearbeitung zuzuführen sind. Auch das Bundesverfassungsgericht hat
mehrfach Anlass gesehen, auf das Erfordernis einer vordringlichen Bearbeitung
von Haftsachen hinzuweisen. Eine frühere Terminierung der vorliegenden Sa-
che, in welcher die Angeklagte sich nicht in Haft befindet, hätte hier zur Zurück-
stellung eiliger Haftsachen führen müssen und war daher nicht vertretbar.
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Unter diesen konkreten Umständen kann nicht davon gesprochen wer-
den, schon die nach Eingang der Sache verstrichene Verfahrensdauer von 10
Monaten bis zur Entscheidung des Senats habe einen Verstoß gegen die An-
forderungen einer rechtsstaatlichen Verfahrensweise begründet und die Ange-
klagte in ihrem Menschenrecht aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 MRK verletzt. Zwar mag in
extremen Ausnahmefällen ein bloßer Zeitablauf auch ohne vorwerfbare Ver-
säumnisse im Bereich der Justiz einen solchen Verstoß begründen können.
Hiervon kann vorliegend aber keine Rede sein. Eine rechtsstaatswidrige Verfah-
rensverzögerung ist hier weder auf Grund der Verfahrensdauer beim Senat
noch im Hinblick auf die Gesamtverfahrensdauer gegeben.
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Zu Gunsten der Angeklagten wirkt freilich unabhängig hiervon der selbst-
ständige Strafzumessungsgrund der langen Verfahrensdauer, die auch den
Zeitraum nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils umfasst. Der Senat hat auch
insoweit, entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts, in entsprechender
Anwendung des § 354 Abs. 1 a S. 1 StPO von einer Aufhebung oder Herabset-
zung der Strafe abgesehen, weil die vom Landgericht verhängte Strafe ange-
messen ist. Dem strafmildernden Gesichtspunkt der durch die lange Verfah-
rensdauer bewirkten Belastung standen hier namentlich die vom Landgericht
nicht ersichtlich berücksichtigten Umstände gegenüber, dass der Tatbeitrag der
Angeklagten sich der täterschaftlichen Begehung annäherte, dass sie die
Haupttat in einer Mehrzahl – auch selbstständig durchgeführter – Teilakte mit
erheblicher krimineller Energie förderte und dass sie wichtige Unterstützungs-
handlungen für ein Rauschgiftgeschäft erheblichen Umfangs erbrachte. Die auf
der Grundlage der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Feststellungen verhängte
Freiheitsstrafe von drei Jahren ist daher auch unter Berücksichtigung der weite-
ren Verfahrensdauer jedenfalls angemessen.
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl