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BGH Beschluss vom 25.01.2006 – 5 StR 593/05

5. Strafsenat

5 StR 593/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. Januar 2006 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2006

beschlossen:

Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Be-

gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts

Berlin vom 13. September 2005 gewährt.

Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil

nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer

Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ver-

urteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur umfassen-

den Aufhebung des Urteils.

1. Dem Angeklagten liegt zur Last, am 18. Januar 2003 gegen

1.45 Uhr in der Gegend des Berliner Alexanderplatzes einen auf dem Heim-

weg befindlichen 18-jährigen Schüler auf menschenleerer Straße mit einer

Pistole von ungeklärter Beschaffenheit bedroht und zur Übergabe seiner

Geldbörse mit 10 € und Papieren, eines Mobiltelefons und eines mit Zigaret-

ten, einer Flasche Wein und einem Taschenrechner gefüllten Rucksacks ge-

zwungen zu haben; den Hausschlüssel habe er dem Geschädigten zurück-

gegeben und ihm einen Teil der Papiere einige Tage später mit der Post

zurückgesandt.

2. Die Überführung des die Tat bestreitenden Angeklagten beruht al-

lein auf der Identifizierung seiner Person als Täter und einer ihm gehörenden

braunen Lederjacke als der vom Täter getragenen Oberbekleidung durch

den Geschädigten. Dieser hatte den unmaskierten Täter anlässlich der Tat

längere Zeit bei ausreichenden Lichtverhältnissen beobachten können. Zwei

Tage nach der Tat hatte er bei Einsicht in die polizeiliche Lichtbildkartei aus

700 bis 800 Bildern, zusammengestellt nach seiner Täterbeschreibung (170

bis 175 cm Größe, 25 bis 30 Jahre, deutsche Nationalität), ein Lichtbild des

Angeklagten herausgesucht, das „massive Ähnlichkeit mit dem Täter“ auf-

wies. Auf der Grundlage dieser Lichtbildidentifizierung erfolgte eine Woh-

nungsdurchsuchung beim Angeklagten, bei der weder ein Beutestück noch

eine Pistole, jedoch eine braune Lederjacke des Angeklagten sichergestellt

wurde; der Geschädigte hatte angegeben, dass der Täter eine solche getra-

gen habe. Im Anschluss an die Wohnungsdurchsuchung wurde – aus uner-

findlichen, im Urteil nicht abgehandelten Gründen – weder eine Wahlgegen-

überstellung des Angeklagten mit dem Geschädigten durchgeführt noch eine

Wahlvorlage der sichergestellten Jacke mit anderen ähnlichen Bekleidungs-

stücken durchgeführt. Vielmehr wurden dem Geschädigten – nunmehr drei

Monate nach der Tat – zwei anlässlich der Wohnungsdurchsuchung gefertig-

te Polaroidfotos zur Identifizierung vorgelegt, die den Angeklagten, der die

sichergestellte braune Lederjacke trägt, zeigen; ferner wurde ihm die Jacke

vorgelegt. Der bewusst vorsichtig formulierende Geschädigte erkannte je-

weils „zu 90 %“ den Angeklagten als Täter wieder, ferner die Jacke als Be-

kleidungsstück des Täters unter Hinweis auf bestimmte markante Merkmale.

Eine Wahlgegenüberstellung des Angeklagten mit dem Geschädig-

ten unterblieb auch bis zur – aus ungeklärten, vom Landgericht nicht abge-

handelten Gründen – erst mehr als zwei Jahre später erfolgten Anklageerhe-

bung. Gleichfalls erfolgte keine Untersuchung des frankierten Briefum-

schlags, in welchem dem Geschädigten seine geraubten Papiere rücküber-

sandt worden waren; eine erst vom Landgericht auf Antrag der Verteidigung

in Unterbrechung der Hauptverhandlung veranlasste Untersuchung geneti-

schen Materials auf den Briefmarken ergab keine Identität mit der DNA des

Angeklagten. Auch das Landgericht, das noch vor Anklagezustellung die

Verhaftung des Angeklagten beschloss, veranlasste keine Wahlgegenüber-

stellung. In der Hauptverhandlung erkannte der Geschädigte den Angeklag-

ten dann „spontan als Täter wieder“.

3. Die Beweiswürdigung, mit der sich das Landgericht von der Täter-

schaft des Angeklagten überzeugt hat, hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht

stand. Zwar hat das Landgericht die insbesondere mit der Beurteilung der

Zuverlässigkeit der Wiedererkennungsleistungen des Geschädigten verbun-

denen Probleme nicht etwa grundlegend verkannt, sie teilweise auch aus-

führlich abgehandelt. Gleichwohl bleibt seine Gesamtwürdigung lückenhaft.

Dies folgt aus der besonderen Schwierigkeit der konkreten Beweislage, die

zudem durch aus dem Urteil ersichtliche gravierende Ermittlungsdefizite ge-

kennzeichnet ist und darüber hinaus noch durch erheblichen Zeitablauf seit

Begehung der Tat, zu dessen Ursache das Urteil schweigt, verstärkt wird.

Zunächst ergibt sich aus dem Urteil nicht, ob der Geschädigte bei der

Anzeige über die benannten sehr allgemeinen Merkmale hinaus noch andere

individuellere Merkmale des Erscheinungsbildes des Täters angegeben hat-

te. Hierin liegt ein für die Beurteilung zuverlässigen Wiedererkennens we-

sentlicher Umstand. Ebenso lässt sich dem Urteil nicht klar entnehmen, ob

der Geschädigte bereits vor der Sachidentifizierung – abgesehen von der

Angabe, dass der Täter eine „braune Lederjacke“ getragen habe – irgend-

welche Merkmale jener Jacke bezeichnet hatte oder ob er ihre markanten

Merkmale erst im Nachhinein nach der suggestiv gestalteten Identifizie-

rungsvorlage als Wiedererkennungsmerkmale benannt hat. Für den letztge-

nannten Fall hätte die hierin liegende Schwäche der Identifizierungsleistung

der Erörterung bedurft. Auch stellt das Landgericht anders als ausdrücklich

für die Beurteilung der Personenidentifizierung das Phänomen des „Waffen-

fokus“ (vgl. Eisenberg, Beweisrecht der StPO 4. Aufl. Rdn. 1391; Ben-

der/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht II 2. Aufl. Rdn. 726) in seine

Bewertung der Sachidentifizierung nicht ein; dabei kann die Konzentration

des Geschädigten auf die Waffe, mit der er bedroht wurde, eine gleichzeitige

zuverlässige Wahrnehmung von Einzelheiten der Täterbekleidung eher noch

stärker beeinträchtigt haben als bezogen auf das persönliche Erscheinungs-

bild des Täters.

Zudem fehlt im Urteil fast jegliche Personenbeschreibung des Ange-

klagten. Sie wäre bei der gegebenen schmalen Beweisdecke für die Frage

wesentlich gewesen, ob das Erscheinungsbild des Angeklagten etwa so un-

auffällig und wenig markant war beziehungsweise einem verbreiteten Typ

ungefähr gleichaltriger Männer derart entsprach, dass eine größere Gefahr

der Personenverwechselung bestand. Bei der ergänzenden Verwertung des

wiederholten Wiedererkennens in der Hauptverhandlung hat das Landgericht

die verstärkte Suggestibilität der Identifizierungssituation im Rahmen einer

Konfrontation des Geschädigten allein mit dem Verdächtigten in der Rolle

des Angeklagten nicht ausdrücklich erörtert.

Schließlich bleibt auch die Prüfung möglicher Entlastungsindizien lü-

ckenhaft, anhand derer das Landgericht im Ansatz zutreffend die Gesamt-

schau aus Personen- und Sachidentifizierung hinterfragt. Dass der insoweit

durch Zeugen gestützte Angeklagte in der Tatnacht mit seiner damaligen

Partnerin in der gemeinsamen Wohnung die beiden kleinen Kinder ihrer

Schwester gehütet hat und dass die Freundin meinte, der Angeklagte sei in

jener Nacht „nicht weg“ gewesen, glaubt das Landgericht, verneint indes ein

Alibi, da der Angeklagte sich von der tief schlafenden Frau unbemerkt hätte

entfernen können. Diese Variante der Tatbegehung forderte jedoch eine zu-

sätzliche, in die Gesamtwürdigung einzustellende Prüfung heraus, ob es

plausibel – oder hingegen eher fernliegend – erscheint, dass sich der Ange-

klagte nachts heimlich bewaffnet in die Gegend des Alexanderplatzes begab,

um dort einen augenscheinlich nicht ersichtlich begüterten jungen Passanten

zu berauben. Das Urteil enthält hierzu nichts; ihm ist weder die Entfernung

des Tatorts von der damaligen Wohnung des Angeklagten und seiner Freun-

din zu entnehmen, deren Adresse nicht benannt ist, noch enthält es nähere

Feststellungen zu den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ange-

klagten und seiner Freundin zur Tatzeit.

4. Der Senat verkennt nicht, dass die aufgezeigten Beweiswür-

digungslücken – unterbliebene Beschreibung des Erscheinungsbildes des

Angeklagten zur Tatzeit, fehlende Angaben zu anfänglichen Personen- und

Sachbeschreibungen durch den Geschädigten, fehlende Erörterung weiterer

Schwachpunkte bei der Personen- und Sachidentifizierung, mangelnde Fest-

stellungen für eine Plausibilitätskontrolle – selbst in der Summierung im

Rahmen der revisionsgerichtlichen Sachprüfung bei gravierenderen Belas-

tungsbeweisen möglicherweise nicht als erheblich zu beurteilen gewesen

wären. Hingegen müssen sie bei der gegebenen ungewöhnlich problemati-

schen Beweissituation – auch vor dem Hintergrund gewichtiger Ermittlungs-

mängel – zur Aufhebung des Urteils und Anordnung neuer tatgerichtlicher

Prüfung führen.

Vor der namentlich bei fortdauernder Untersuchungshaft besonders

zügig anzuberaumenden neuen tatgerichtlichen Verhandlung kann sich ein

Aufklärungsversuch empfehlen, ob das untersuchte DNA-Material des Rück-

sendebriefs etwa einer den Ermittlungsbehörden bekannten bestimmten drit-

ten Person zuzurechnen ist.

Sollte die neue Verhandlung wiederum zur Verurteilung des Ange-

klagten führen, werden Erörterungen zu einer Verletzung des Verzögerungs-

verbots (Art. 6 Abs. 1 MRK), gegebenenfalls mit den vorgeschriebenen Kon-

sequenzen einer numerisch bestimmten Strafreduzierung, die im angefoch-

tenen Urteil bei einem unerklärten Abstand von über zwei Jahren zwischen

der letzten urteilsrelevanten Ermittlungshandlung und der Anklageerhebung

gleichfalls fehlerhaft unterblieben sind (vgl. BGHSt 49, 342), unerlässlich

sein.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum