BGH Urteil vom 25.01.2006 – IV ZR 207/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 25. Januar 2006 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
VVG § 12 Abs. 1, ARB 75 § 2 Abs. 1 Buchst. a, b, Abs. 2, Abs. 3 Buchst. a
In der Rechtsschutzversicherung führt die endgültige Deckungsablehnung des Versi- cherers schon vor Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers auf Erstattung der Kosten seines Rechtsanwalts die Fälligkeit des Kostenbefreiungsanspruchs und da- mit den Beginn der Verjährung nicht herbei.
Verlangt der vom Versicherungsnehmer beauftragte Rechtsanwalt einen Vorschuss im Sinne von § 17 BRAGO (§ 9 RVG), wird der Kostenbefreiungsanspruch gegen- über dem Rechtsschutzversicherer insoweit fällig.
Der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Buchst. a ARB 75 ist auch dann anwend- bar, wenn in einem außergerichtlichen Vergleich keine ausdrückliche Regelung über die Kostenverteilung getroffen worden ist.
BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 - IV ZR 207/04 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-
lung vom 14. Dezember 2005
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
28. Juli 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht
erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei ihr im Jahre 1984 ge-
nommenen Rechtsschutzversicherung in Anspruch. Dem Versicherungs-
vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversi-
cherung 1975 (ARB 75) zugrunde.
Im Jahr 1993 beteiligte sich der Kläger an einem Immobilienfonds
in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und nahm zur Finan-
zierung seiner Einlage zwei Darlehen auf. Unter Beauftragung eines
Rechtsanwalts schloss der Kläger mit den Darlehensgebern im Streit um
die Rückzahlung der Kredite außergerichtliche Vergleiche ab, in denen
er sich verpflichtete, auf die noch offenen Darlehensforderungen in Höhe
von
insgesamt 1.231.739,31 DM
(629.778,30 €) noch 228.080 DM
(116.615,45 €) zu zahlen. Mit der Erfüllung der beiden Vergleiche sollten
alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien abgegolten sein.
Mit einem am 23. Juni 1998 bei der Beklagten eingegangenen
Schreiben hatten der Kläger und ein weiterer Gesellschafter zwei "Teil-
und Kostenvorschussrechnungen" des beauftragten Rechtsanwalts vor-
gelegt und um Prüfung der Kostenübernahme gebeten. Dies lehnte die
Beklagte mit Schreiben vom 25. Juni 1998 unter Berufung auf den Bauri-
sikoausschluss des § 4 Abs. 1 Buchst. k ARB 75 ab. Für die Wahrneh-
mung seiner rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit den Ver-
gleichsabschlüssen zahlte der Kläger auf die Kostennoten seines Be-
vollmächtigten vom 17. Januar und vom 25. April 2001
insgesamt
39.489,30 DM (20.190,56 €). Mit Schreiben vom 18. Februar 2003 lehnte
die Beklagte die vom Kläger begehrte Erstattung dieser Kosten unter er-
neutem Hinweis auf die Ausschlussklausel des § 4 Abs. 1 Buchst. k ARB
75 ab und berief sich überdies auf Verjährung (§ 12 Abs. 1 VVG). Im Be-
rufungsrechtszug hat die Beklagte ferner geltend gemacht, die mit dem
Abschluss der außergerichtlichen Vergleiche entstandenen Kosten, für
die der Kläger nunmehr Ersatz verlange, entsprächen nicht dem Verhält-
nis des Obsiegens zum Unterliegen, so dass sie gemäß § 2 Abs. 3
Buchst. a ARB 75 insoweit nicht eintrittspflichtig sei. Diese Klausel lautet
auszugsweise wie folgt:
"Der Versicherer trägt nicht
die Kosten, die aufgrund einer gütlichen Erledigung, insbe- sondere eines Vergleiches, nicht dem Verhältnis des Ob- siegens zum Unterliegen entsprechen (…)."
Das Landgericht hat der Klage auf Erstattung der vom Kläger an
seinen Bevollmächtigten gezahlten Beträge bis auf eine geringfügige
Zinsmehrforderung stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolg-
los geblieben. Mit der zugelassenen Revision begehrt sie weiterhin Ab-
weisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I. Dieses hat ausgeführt: Der Anspruch des Klägers sei nicht ver-
jährt. Mangels Regelung in den ARB 75 sei auf § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG
abzustellen. Danach komme es auf die Fälligkeit des Anspruchs an, also
auf den Zeitpunkt, in dem Klage auf sofortige Leistung erhoben werden
könne. Die auf Kostenbefreiung gerichtete Leistungsklage sei im vorlie-
genden Fall erst zu dem Zeitpunkt möglich und zur Unterbrechung der
Verjährung auch notwendig gewesen, in dem eine Rechnung über fällige
Kosten vorgelegen habe, der Versicherungsnehmer also von seinem Be-
vollmächtigten in Anspruch genommen worden sei. Dessen Kostennoten
hätten erst im Jahr 2001 vorgelegen, die im Jahre 2003 erhobene Klage
habe die Verjährung daher unterbrochen. Die bereits im Juni 1998 durch
die Beklagte erklärte Deckungsablehnung habe die Fälligkeit des zu die-
sem Zeitpunkt noch gar nicht entstandenen Anspruchs auf Deckung nicht
herbeiführen können.
Auch der Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Buchst. a ARB 75
greife nicht ein. Zwar gelte diese Bestimmung grundsätzlich auch für den
außergerichtlichen Vergleich. Die vom Kläger mit den Banken abge-
schlossenen Vergleiche hätten aber keine Bestimmungen über die Kos-
tenverteilung enthalten. Ob der Kläger zu Lasten der Beklagten Zuge-
ständnisse gemacht habe, die dem Verhältnis des Obsiegens zum Unter-
liegen in Bezug auf die Hauptforderung nicht entsprochen hätten, könne
daher nur angenommen werden, wenn dem Kläger materiell-rechtliche
Kostenerstattungsansprüche gegenüber seinen Kreditgebern hinsichtlich
der Kosten der Vergleiche zugestanden hätten. Dies sei jedoch nicht der
Fall gewesen, so dass das Fehlen einer vereinbarten Kostenverteilungs-
regelung entsprechend den ermittelten Vergleichsbeträgen nicht als kon-
kludenter Verzicht auf eine günstigere Kostenverteilung angesehen wer-
den könne. Im Übrigen seien die außergerichtlichen Vergleiche für die
Beklagte kostengünstiger gewesen, da der Kläger es wegen der Unwirk-
samkeit der Darlehensverträge aufgrund der Formmängel auf einen
Rechtsstreit hätte ankommen lassen können.
II. Das Berufungsurteil war aufzuheben, weil es an einem Verfah-
rensmangel leidet.
Es entzieht sich wegen des Fehlens ausreichender tatbestandli-
cher Darlegungen und der unterbliebenen Wiedergabe der Berufungsan-
träge revisionsgerichtlicher Nachprüfung.
Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO bedarf es im Berufungsur-
teil zwar nicht notwendig eines Tatbestandes. An seine Stelle kann die
Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Ur-
teil mit der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen treten.
Diesen Erfordernissen genügt das Berufungsurteil indes nicht. Weil es
weder einen eigenen Tatbestand noch eine Bezugnahme auf die Fest-
stellungen des Landgerichts enthält, kann ihm nicht entnommen werden,
welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde
gelegt hat, so dass sein Urteil einer rechtlichen Kontrolle in der Revisi-
onsinstanz nicht zugänglich ist (vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember
2003 - VIII ZR 122/03 - MDR 2004, 464 und vom 23. Februar 2005 - IV
ZR 271/03 - unter II 1). Auch aus den Entscheidungsgründen lässt sich
kein hinreichendes Bild des Sach- und Streitstandes gewinnen, von dem
das Berufungsgericht ausgegangen ist. Der Verweis auf die rechtlichen
Ausführungen des Landgerichts, denen das Berufungsgericht an einigen
Stellen beigetreten ist, vermag die unerlässliche tatbestandliche Darstel-
lung oder eine Bezugnahme auf die durch das erstinstanzliche Gericht
getroffenen Feststellungen nicht zu ersetzen und die Voraussetzungen
des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zu erfüllen (vgl. BGHZ 158, 60,
61 f. zu § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
III. Für das weitere Verfahren vor dem Berufungsgericht weist der
Senat auf Folgendes hin:
1. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Befreiung von
den Kosten der Rechtsverfolgung ist teilweise verjährt.
a) In einer Rechtsschutzversicherung, der die ARB 75 zugrunde
liegen, gibt es keinen generellen, einheitlichen Anspruch auf Versiche-
rungsschutz, der als solcher verjähren kann und dessen Verjährung sich
auch auf erst später fällig werdende Ansprüche auf Kostentragung nach
§ 2 ARB 75 erstreckt (BGH, Urteil vom 14. April 1999 - IV ZR 197/98 -
VersR 1999, 706 unter 2). Es ist vielmehr zu unterscheiden zwischen
dem Anspruch auf Sorgeleistung (§ 1 ARB 75) und dem diesem überge-
ordneten Hauptanspruch auf Kostentragung (§ 2 ARB 75). Für die Ver-
jährung dieser Ansprüche kommt es darauf an, wann die Leistungen im
Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG jeweils verlangt werden können (BGH
aaO; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 11 Rdn. 34 f.; Bauer in
Harbauer, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 18 ARB 75 Rdn. 4;
Prölss/Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 18 ARB 75 Rdn. 2).
b) Wann der Anspruch auf Kostenerstattung fällig wird, richtet sich
nicht nach § 11 Abs. 1 VVG, da diese Vorschrift nur auf reine Geldleis-
tungsansprüche (Zahlungsansprüche) anwendbar ist. Der Anspruch nach
§ 2 ARB 75 geht dagegen auf Befreiung von den bei der Wahrnehmung
der rechtlichen Interessen entstandenen Kosten; ein solcher Schuldbe-
freiungsanspruch ist einem Zahlungsanspruch nicht gleichartig. Für die
Fälligkeit des Kostenbefreiungsanspruchs kommt es vielmehr nach § 2
Abs. 2 ARB 75 darauf an, wann der Versicherungsnehmer wegen der
Kosten in Anspruch genommen wird (BGH aaO unter 2 b). Zwar kann
sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umwandeln,
wenn der von seinem Rechtsanwalt in Anspruch genommene Versiche-
rungsnehmer dessen Forderung erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 14. März
1984 - IVa ZR 24/82 - VersR 1984, 530 unter II; Römer, aaO). Ein frühe-
rer Eintritt der Fälligkeit ist damit aber nicht verbunden, weil auch inso-
weit notwendig eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers we-
gen der Kosten vorausgegangen sein muss.
c) Verlangt der Rechtsanwalt gemäß § 17 BRAGO (§ 9 RVG) für
seine entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und
Auslagen einen (angemessenen) Vorschuss, fordert er einen Teil seiner
gesetzlichen Vergütung im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchst. a und b ARB
75. Die insoweit bestehende Leistungspflicht des Rechtsschutzversiche-
rers beginnt, sobald der Versicherungsnehmer wegen dieses Vorschus-
ses im Sinne von § 2 Abs. 2 ARB 75 "in Anspruch genommen wird"
(Bauer in Harbauer, aaO § 2 ARB 75 Rdn. 38 und 158). Mangels ander-
weitiger gesetzlicher Regelung ist das in dem Zeitpunkt der Fall, in dem
der Rechtsanwalt den Vorschuss einfordert (Bauer, aaO; vgl. auch Böh-
me, Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB)
11. Aufl. § 2 Rdn. 2a). Damit wird auch der Kostenbefreiungsanspruch
des Versicherungsnehmers bereits zu diesem Zeitpunkt fällig, die Verjäh-
rungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG für diesen Teil der Leistung des Rechts-
schutzversicherers in Lauf gesetzt. Hinsichtlich des vom Bevollmächtig-
ten des Klägers mit seiner Teil- und Kostenvorschussrechnung vom
8. Juni 1998 geforderten Betrages von 11.588,40 DM, dessen Leistung
der Kläger mit Schreiben vom 23. Juni 1998 an die Beklagte begehrte, ist
also mit Ablauf des Jahres 2000 Verjährung eingetreten.
d) Eine Verjährung des Anspruchs gegen die Beklagte, der sich
auf die mit den Kostennoten des Bevollmächtigten vom 17. Januar und
vom 25. April 2001 geltend gemachten weiteren Gebührenansprüche be-
zieht,
ist dagegen nicht eingetreten. Die Deckungsablehnung vom
25. Juni 1998 hat die Fälligkeit des Anspruchs gegen die Beklagte inso-
weit nicht herbeigeführt. Lehnt der Versicherer nach Anzeige des Versi-
cherungsfalles und bereits vor einer Inanspruchnahme des Versiche-
rungsnehmers auf Erstattung der Kosten seines Rechtsanwalts Deckung
endgültig ab, soll allerdings nach einer in der Literatur vertretenen Auf-
fassung (Bauer in Harbauer, aaO § 18 ARB 75 Rdn. 4a; Obarowski in
Beckmann/Matusche-Beckmann [Hrsg.], Versicherungsrechts-Handbuch
§ 37 Rdn. 467) bereits die Deckungsablehnung auch die Fälligkeit des
Kostenbefreiungsanspruchs und damit den Verjährungsbeginn herbeifüh-
ren.
Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Sie beachtet nicht hinrei-
chend, dass es einen den Anspruch auf Sorgeleistung und auf Kostenbe-
freiung zusammenfassenden, einheitlichen, mit einer Leistungsklage ver-
folgbaren Anspruch auf Deckung nicht gibt, eine Leistungsablehnung
sich deshalb auch nicht auf eine Art "Gesamtanspruch" aus der Rechts-
schutzversicherung beziehen und so die Fälligkeit der unterschiedlichen
Ansprüche auf Sorgeleistung und Kostenbefreiung herbeiführen kann.
Soweit zur Begründung einer anderen Sicht auf § 11 Abs. 1 VVG abge-
stellt wird, überzeugt das schon deshalb nicht, weil diese Vorschrift - wie
dargelegt - nur auf Geldleistungen, mithin auf beide Ansprüche aus der
Rechtsschutzversicherung nicht anwendbar ist.
Selbst wenn schließlich eine sofortige Deckungsablehnung Aus-
wirkungen auf die Fälligkeit des Anspruchs auf Sorgeleistung haben
kann, gilt das jedenfalls nicht für den Kostenbefreiungsanspruch. Letzte-
rer setzt einen fälligen Anspruch des Gläubigers gegen den Versiche-
rungsnehmer auf Kostenerstattung voraus (Bauer in Harbauer, aaO § 2
ARB 75 Rdn. 154). Die vorhergehende Deckungsablehnung hat darauf
keinen Einfluss. Sie führt weder die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs
des Rechtsanwalts noch die des Versicherungsnehmers auf Kostenfrei-
stellung herbei. Daraus ergibt sich hier: Die Deckungsablehnung der Be-
klagten vom 25. Juni 1998 bleibt für die Fälligkeit des Anspruchs auf Be-
freiung von den (über den Gebührenvorschuss hinausgehenden) weite-
ren Rechtsverfolgungskosten unbeachtlich. Die Fälligkeit dieses An-
spruchs ist erst eingetreten, nachdem der Kläger von seinem Bevoll-
mächtigten mit den Kostenrechnungen vom 17. Januar und 25. April
2001 seinerseits in Anspruch genommen worden ist. Der Anspruch ist
- wie das Berufungsgericht insoweit richtig sieht - mithin nicht verjährt.
2. Anders als das Berufungsgericht meint, gelangt allerdings im
vorliegenden Fall § 2 Abs. 3 Buchst. a ARB 75 bei der Ermittlung der
Höhe des Kostenbefreiungsanspruchs des Klägers zur Anwendung.
a) Insoweit legt das Berufungsgericht zunächst zutreffend zu Grun-
de, dass der Anwendungsbereich der Klausel auch außergerichtliche
Vergleiche erfasst (OLG Hamm VersR 1999, 1276; Prölss/Armbrüster in
Prölss/Martin, aaO § 2 ARB 75 Rdn. 21; Bauer in Harbauer, aaO § 2
ARB 75 Rdn. 168a). Das wird auch von den Parteien nicht in Zweifel ge-
zogen.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klausel
aber auch dann anzuwenden, wenn ein außergerichtlicher Vergleich kei-
ne ausdrückliche Regelung über die außergerichtlichen Kosten der Par-
teien enthält. Die an § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO angelehnte Klausel hat den
Zweck, Kostenzugeständnisse des Versicherungsnehmers zu verhindern,
die bei einer gütlichen Erledigung nicht dem Erfolg des Versicherungs-
nehmers in der Hauptsache entsprechen (Senatsurteil vom 16. Juni 1977
- IV ZR 97/76 - VersR 1977, 809 unter I 1; Bauer, aaO Rdn. 167). Auch
unter Berücksichtigung seines Interesses an möglichst lückenlosem
Rechtsschutz bei der Wahrnehmung seiner Interessen wird der verstän-
dige Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Beachtung des Wortlauts
der Klausel erkennen, dass sein Rechtsschutzversicherer ihm nach ei-
nem - gerichtlichen oder außergerichtlichen - Vergleich ohne Rücksicht
auf die ursprüngliche Rechtslage nur diejenigen Kosten der Rechtsver-
folgung erstatten muss, die ihm im Fall einer Entscheidung durch Urteil
gemäß §§ 91 ff. ZPO vom Gericht auferlegt worden wären, wenn es ein
Urteil mit demselben Inhalt wie im Vergleich erlassen hätte (Senatsurteil
vom 16. Juni 1977 aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Februar 1985
- IVa ZR 137/83 - VersR 1985, 538 unter 4 a und b; OLG Nürnberg
VersR 1982, 393; OLG Hamm VersR 1999, 1276). Die Klausel unter-
scheidet ferner nicht danach, ob die Kostenpflicht des Versicherungs-
nehmers auf einer Übernahme durch den Vergleich beruht oder ob sie
die Folge eines gerichtlichen Vergleichs nach § 98 ZPO ist. Sie ist des-
halb auch dann anwendbar, wenn ein außergerichtlicher Vergleich keine
ausdrückliche Regelung über die abzurechnenden Kosten enthält. Im
vorliegenden Fall wurden indessen alle Ansprüche aus den streitigen
Rechtsverhältnissen im Wege außergerichtlicher Vergleiche erledigt.
Damit sind zugleich auch etwaige Kostenerstattungsansprüche der Par-
teien untereinander dahin geregelt, dass jede Partei ihre außergerichtli-
chen Kosten selbst trägt. Da nach Vergleichsabschluss Kostenerstat-
tungsansprüche mithin nicht mehr durchsetzbar sind, hat der Kläger sei-
ne außergerichtlichen Anwaltskosten damit übernommen, auch wenn
dies in den Vergleichsvereinbarungen nicht ausdrücklich als Kostenver-
einbarung geregelt war. Der Verzicht auf weitere Ansprüche gleich wel-
cher Art beinhaltet tatsächlich auch eine Kostenaufhebung bezüglich der
Anwaltskosten (so zutreffend OLG Hamm VersR 1999, 1276; vgl. auch
van Bühren, ZAP 2002, Fach 10, 191, 192 f.).
c) Das Berufungsgericht wird nunmehr die Höhe des noch nicht
verjährten Teils des Kostenbefreiungsanspruchs bestimmen und
- gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag - entscheiden müs-
sen, ob die Übernahme der eigenen außergerichtlichen Kosten durch
den Kläger im vorliegenden Fall dem Verhältnis von Obsiegen und Unter-
liegen in Bezug auf die Hauptforderungen entsprochen hat.
IV. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten
für das Revisionsverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 GKG.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 09.09.2003 - 8 O 50/03 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.07.2004 - 7 U 176/03 -