BGH Urteil vom 25.01.2006 – IV ZR 303/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 25. Januar 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ol-
denburg vom 17. November 2004 wird auf Kosten der Be-
klagten zurückgewiesen.
Streitwert: 457.938,57 €
Gründe
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund
sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil-
dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass für die Schadens-
ersatzansprüche der Klägerin gegen die (frühere) Versicherungsnehme-
rin der Beklagten Deckungsschutz besteht, beruht auf einer rechtsfehler-
freien Würdigung des Versicherungsvertrages in seiner Gesamtheit. Die
Beklagte hatte der Versicherungsnehmerin Versicherungsschutz ver-
sprochen für alle Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnisse im
Zusammenhang mit Architekten- und Ingenieurleistungen und der Her-
stellung von Anlagen für die Industrie. Deshalb hat das Berufungsgericht
mit Recht angenommen, dass eine versicherte Tätigkeit auf dem Gebiet
der Bauleistungen nicht zum Leerlaufen des Versicherungsschutzes für
Architekten- und Ingenieurleistungen führen kann. Die von der Be-
schwerde geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bundesgerichts-
hofs vom 21. April 1971 (IV ZR 99/69 - VersR 1971, 557 f.) besteht des-
halb nicht.
Soweit das Berufungsgericht der Beklagten Leistungsfreiheit we-
gen des ohne ihre Zustimmung grob fahrlässig abgegebenen Anerkennt-
nisses durch den Konkursverwalter der Versicherungsnehmerin versagt,
ist ebenfalls kein Zulassungsgrund gegeben. Das Berufungsurteil wird
schon durch die verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellung getragen,
dass die Beklagte der von der Klägerin behaupteten Folgenlosigkeit nicht
mit konkretem Sachvortrag entgegengetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom
4. April 2001 - IV ZR 63/00 - VersR 2001, 756 unter 2 a). Das gleiche gilt
im Ergebnis für die geltend gemachte Leistungsfreiheit wegen verspäte-
ter Anzeige des Versicherungsfalles.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 24.07.2002 - 16 O 472/99 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 17.11.2004 - 3 U 48/04 -