Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 25.01.2006 – IV ZR 303/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 25. Januar 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ol-

denburg vom 17. November 2004 wird auf Kosten der Be-

klagten zurückgewiesen.

Streitwert: 457.938,57 €

Gründe

1

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund

nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechts-

sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil-

dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

2

Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass für die Schadens-

ersatzansprüche der Klägerin gegen die (frühere) Versicherungsnehme-

rin der Beklagten Deckungsschutz besteht, beruht auf einer rechtsfehler-

freien Würdigung des Versicherungsvertrages in seiner Gesamtheit. Die

Beklagte hatte der Versicherungsnehmerin Versicherungsschutz ver-

sprochen für alle Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnisse im

Zusammenhang mit Architekten- und Ingenieurleistungen und der Her-

stellung von Anlagen für die Industrie. Deshalb hat das Berufungsgericht

mit Recht angenommen, dass eine versicherte Tätigkeit auf dem Gebiet

der Bauleistungen nicht zum Leerlaufen des Versicherungsschutzes für

Architekten- und Ingenieurleistungen führen kann. Die von der Be-

schwerde geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bundesgerichts-

hofs vom 21. April 1971 (IV ZR 99/69 - VersR 1971, 557 f.) besteht des-

halb nicht.

3

Soweit das Berufungsgericht der Beklagten Leistungsfreiheit we-

gen des ohne ihre Zustimmung grob fahrlässig abgegebenen Anerkennt-

nisses durch den Konkursverwalter der Versicherungsnehmerin versagt,

ist ebenfalls kein Zulassungsgrund gegeben. Das Berufungsurteil wird

schon durch die verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellung getragen,

dass die Beklagte der von der Klägerin behaupteten Folgenlosigkeit nicht

mit konkretem Sachvortrag entgegengetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom

4. April 2001 - IV ZR 63/00 - VersR 2001, 756 unter 2 a). Das gleiche gilt

im Ergebnis für die geltend gemachte Leistungsfreiheit wegen verspäte-

ter Anzeige des Versicherungsfalles.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Osnabrück, Entscheidung vom 24.07.2002 - 16 O 472/99 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 17.11.2004 - 3 U 48/04 -