BGH Beschluss vom 25.01.2006 – VIII ZR 223/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 536 a Abs. 1 Alt. 2
Die Voraussetzungen für den von einem Mieter wegen des sogenannten Fogging
gegen den Vermieter geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 536 a
Abs. 1 Alt. 2 BGB einschließlich des Verschuldens des Vermieters sind vom Mie-
ter darzulegen und zu beweisen. Insoweit gilt nur dann etwas anderes, wenn fest-
steht, dass die Schadensursache im Herrschafts- und Einflussbereich des Vermie-
ters gesetzt worden ist; in diesem Fall muss sich der Vermieter hinsichtlich des
Verschuldens entlasten.
BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 223/04 - LG Frankfurt/Main AG Frankfurt/Main
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2006 durch den
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Beyer als Vorsitzenden und die Richter Ball,
Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt
am Main vom 6. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert
für das Beschwerdeverfahren beträgt
113.751,47 €.
Gründe
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass grund-
sätzlich alle Voraussetzungen für den von der Klägerin wegen des schwärzli-
chen Niederschlags in ihrer Mietwohnung ("Fogging") geltend gemachten
Schadensersatzanspruch aus § 536 a Abs. 1 BGB (= § 538 Abs. 1 BGB a.F.)
und damit auch das Verschulden des Vermieters in der zweiten Alternative der
Vorschrift vom Mieter darzulegen und zu beweisen sind und dass insoweit nur
dann etwas anderes gilt, wenn feststeht, dass die Schadensursache im Herr-
schafts- und Einflussbereich des Vermieters gesetzt worden ist; in diesem Fall
muss sich der Vermieter hinsichtlich des Verschuldens entlasten. Dies ent-
spricht nicht nur der ganz herrschenden Auffassung (vgl. neben den im Beru-
fungsurteil angeführten Belegen ferner Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl.,
§ 536 a BGB Rdnr. 29; Staudinger/Emmerich, BGB [2003], § 536 a Rdnr. 46;
Kraemer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl.,
Kap. III Rdnr. 1385 a; MünchKommBGB/Schilling, 4. Aufl., § 536 a Rdnr. 23;
Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 536 a Rdnr. 11 und Rdnr. 19,
jew.m.w.Nachw.; unklar
lediglich Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht,
8. Aufl., § 536 a BGB Rdnr. 177 einerseits und Rdnr. 178 andererseits), son-
dern auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15. März
2000 - XII ZR 81/97, WM 2000, 1017 unter 1 zu § 538 Abs. 1 Alt. 2 BGB a.F.;
siehe auch Senatsurteil vom 16. Oktober 1963 - VIII ZR 28/62, WM 1963, 1327
unter II 2 b; Senatsurteil vom 31. Mai 1978 - VIII ZR 263/76, WM 1978, 957 un-
ter 3 a, jew. zu dem vergleichbaren Problem des Nachweises der Schadens-
verursachung durch den Vermieter).
Der Grundsatz, dass der Mieter die Voraussetzungen des Schadenser-
satzanspruchs aus § 536 a Abs. 1 BGB darzulegen und zu beweisen hat, folgt
aus dem Wortlaut der Vorschrift und der allgemeinen Regel, dass der An-
spruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des von
ihm geltend gemachten Anspruchs trägt. Die Ausnahme, dass sich der Vermie-
ter entlasten muss, wenn feststeht, dass die Schadensursache in seinem Herr-
schafts- und Einflussbereich gesetzt worden ist, beruht auf der im Mietrecht gel-
tenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach Verantwortungsberei-
chen (vgl. BGHZ 126, 124, 127 ff.; Senatsurteil vom 3. November 2004 - VIII ZR
28/04, NJW-RR 2005, 381 unter II 1, jew. m.w.Nachw.). Diese Erleichterung der
Darlegungs- und Beweislast, die der fehlenden Einsichtsmöglichkeit in den Ver-
antwortungsbereich der jeweils anderen Seite Rechnung trägt, kann entgegen
der Intention der Klägerin nicht so weit gehen, dass sich der Vermieter im Rah-
men des Schadensersatzanspruchs des Mieters aus § 536 a Abs. 1 BGB auch
dann entlasten muss, wenn ungeklärt bleibt, in wessen Verantwortungsbereich
die Schadensursache gesetzt worden ist. Sonst würde dem Vermieter contra
legem der Nachweis für ein pflichtgemäßes Verhalten auferlegt.
Im Übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Dr. Beyer
Ball
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.09.2003 - 33 C 1805/03-67 -
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.07.2004 - 2/11 S 296/03 -