Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.01.2006 – VIII ZR 223/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

BGB § 536 a Abs. 1 Alt. 2

Die Voraussetzungen für den von einem Mieter wegen des sogenannten Fogging

gegen den Vermieter geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 536 a

Abs. 1 Alt. 2 BGB einschließlich des Verschuldens des Vermieters sind vom Mie-

ter darzulegen und zu beweisen. Insoweit gilt nur dann etwas anderes, wenn fest-

steht, dass die Schadensursache im Herrschafts- und Einflussbereich des Vermie-

ters gesetzt worden ist; in diesem Fall muss sich der Vermieter hinsichtlich des

Verschuldens entlasten.

BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - VIII ZR 223/04 - LG Frankfurt/Main AG Frankfurt/Main

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2006 durch den

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Beyer als Vorsitzenden und die Richter Ball,

Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt

am Main vom 6. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert

für das Beschwerdeverfahren beträgt

113.751,47 €.

Gründe

2

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass grund-

sätzlich alle Voraussetzungen für den von der Klägerin wegen des schwärzli-

chen Niederschlags in ihrer Mietwohnung ("Fogging") geltend gemachten

Schadensersatzanspruch aus § 536 a Abs. 1 BGB (= § 538 Abs. 1 BGB a.F.)

und damit auch das Verschulden des Vermieters in der zweiten Alternative der

Vorschrift vom Mieter darzulegen und zu beweisen sind und dass insoweit nur

dann etwas anderes gilt, wenn feststeht, dass die Schadensursache im Herr-

schafts- und Einflussbereich des Vermieters gesetzt worden ist; in diesem Fall

muss sich der Vermieter hinsichtlich des Verschuldens entlasten. Dies ent-

spricht nicht nur der ganz herrschenden Auffassung (vgl. neben den im Beru-

fungsurteil angeführten Belegen ferner Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl.,

§ 536 a BGB Rdnr. 29; Staudinger/Emmerich, BGB [2003], § 536 a Rdnr. 46;

Kraemer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl.,

Kap. III Rdnr. 1385 a; MünchKommBGB/Schilling, 4. Aufl., § 536 a Rdnr. 23;

Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 536 a Rdnr. 11 und Rdnr. 19,

jew.m.w.Nachw.; unklar

lediglich Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht,

8. Aufl., § 536 a BGB Rdnr. 177 einerseits und Rdnr. 178 andererseits), son-

dern auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15. März

2000 - XII ZR 81/97, WM 2000, 1017 unter 1 zu § 538 Abs. 1 Alt. 2 BGB a.F.;

siehe auch Senatsurteil vom 16. Oktober 1963 - VIII ZR 28/62, WM 1963, 1327

unter II 2 b; Senatsurteil vom 31. Mai 1978 - VIII ZR 263/76, WM 1978, 957 un-

ter 3 a, jew. zu dem vergleichbaren Problem des Nachweises der Schadens-

verursachung durch den Vermieter).

3

Der Grundsatz, dass der Mieter die Voraussetzungen des Schadenser-

satzanspruchs aus § 536 a Abs. 1 BGB darzulegen und zu beweisen hat, folgt

aus dem Wortlaut der Vorschrift und der allgemeinen Regel, dass der An-

spruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des von

ihm geltend gemachten Anspruchs trägt. Die Ausnahme, dass sich der Vermie-

ter entlasten muss, wenn feststeht, dass die Schadensursache in seinem Herr-

schafts- und Einflussbereich gesetzt worden ist, beruht auf der im Mietrecht gel-

tenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach Verantwortungsberei-

chen (vgl. BGHZ 126, 124, 127 ff.; Senatsurteil vom 3. November 2004 - VIII ZR

28/04, NJW-RR 2005, 381 unter II 1, jew. m.w.Nachw.). Diese Erleichterung der

Darlegungs- und Beweislast, die der fehlenden Einsichtsmöglichkeit in den Ver-

antwortungsbereich der jeweils anderen Seite Rechnung trägt, kann entgegen

der Intention der Klägerin nicht so weit gehen, dass sich der Vermieter im Rah-

men des Schadensersatzanspruchs des Mieters aus § 536 a Abs. 1 BGB auch

dann entlasten muss, wenn ungeklärt bleibt, in wessen Verantwortungsbereich

die Schadensursache gesetzt worden ist. Sonst würde dem Vermieter contra

legem der Nachweis für ein pflichtgemäßes Verhalten auferlegt.

4

Im Übrigen wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Dr. Beyer

Ball

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns

Vorinstanzen:

AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.09.2003 - 33 C 1805/03-67 -

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.07.2004 - 2/11 S 296/03 -