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BGH Beschluss vom 26.01.2006 – 4 StR 515/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 515/05

vom 26. Januar 2006 in der Strafsache gegen

wegen schwerer Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2006 ein- stimmig beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. Juni 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2. Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. auch für das Revisi- onsverfahren ist gegenstandslos. Die vom Landgericht vorgenom- mene Beiordnung des Rechtsanwalts A. als Nebenklägervertreter (Bd. II Bl. 220 R d.A.) legt der Senat als Bestellung eines Rechts- anwalts als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO aus, die über die jeweilige Instanz hinaus wirkt (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 397 a Rdn. 17).

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanović Sost-Scheible