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BGH Beschluss vom 26.01.2006 – 5 StR 514/05

5. Strafsenat

5 StR 514/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. Januar 2006 in der Strafsache gegen

wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Braunschweig vom 3. Juni 2005 nach § 349

Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Men-

schenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, Betruges in

zehn Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen

Körperverletzung, versuchter Nötigung und Sachbeschädigung in zwei Fällen

unter Einbeziehung anderweitig verhängter Freiheitsstrafen zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Unter-

bringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeord-

net. Die Revision des Angeklagten bleibt – wie der Generalbundesanwalt in

seiner Antragsschrift vom 28. November 2005 zutreffend ausgeführt hat –

zum Schuldspruch und zu den Strafaussprüchen erfolglos. Das Rechtsmittel

führt aber zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.

Zwar hat das Landgericht für die in eine von Oktober 1997 bis Ap-

ril 1999 begangene Betrugsserie eingebettete Anlasstat, einen erpresseri-

schen Menschenraub in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung

vom 11. Dezember 1998 zum Nachteil von zwei Betrugsopfern, mit nachvoll-

ziehbarer Begründung eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Ange-

klagten festgestellt. Die für eine Maßregel nach § 63 StGB weiter erforderli-

che Wahrscheinlichkeit höheren Grades hinsichtlich neuerlicher schwerer

Störungen des Rechtsfriedens (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16; BGH

NStZ-RR 2003, 232) wird aber mit der knappen Gesamtwürdigung des

Landgerichts nicht belegt. Diese erfasst nicht die gesamte Persönlichkeit des

Angeklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung (vgl. Trönd-

le/Fischer, StGB, 53. Aufl. § 63 Rdn. 20 m.w.N.).

Das Landgericht hat die den mitgeteilten Verurteilungen des Ange-

klagten vom 23. Juni 2000, 15. August 2000, 20. Januar 2004 (jeweils Amts-

gericht Goslar) und 5. Juli 2004 (Amtsgericht Braunschweig) zugrunde lie-

genden Taten nicht in die Würdigung mit einbezogen. Die durch die zahlrei-

chen, vornehmlich an Angehörige von Strafverfolgungsbehörden gerichteten

Schreiben des Angeklagten bewirkten Beleidigungen, Verleumdungen, Be-

drohungen, versuchte Nötigungen und Körperverletzungen hätten aber

– zumal bei überwiegend zugebilligter erheblich verminderter Schuldfähig-

keit – Erkenntnismöglichkeiten darstellen können, die Aufschluss über einen

etwaigen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem seelischen Zu-

stand des Angeklagten und dessen – im Zeitpunkt der Hauptverhandlung

eventuell auch verminderter – Gefährlichkeit hätten geben können. Darauf

wäre die Sachaufklärung bei der hier lange zurückliegenden Anlasstat zu

erstrecken gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 1995 – 4 StR

146/95).

Solches wird der neue Tatrichter vorzunehmen haben. Einer Aufhe-

bung von Feststellungen bedarf es bei der hier vorliegenden bloßen Lücken-

haftigkeit der bisherigen Feststellungen nicht. Der neue Tatrichter wird im

Rahmen der Prüfung, ob die Unterbringung erforderlich ist, auch berücksich-

tigen können, dass der Angeklagte sogar überwiegend uneingeschränkt

schuldfähig gewesen ist, so dass gegen ihn als Mittel der Einwirkung vor-

nehmlich die Strafe zur Verfügung gestanden hat (vgl. BGHR StGB § 63 Ge-

fährlichkeit 16 m.w.N.).

Harms Häger Raum

Brause Schaal