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BGH Beschluss vom 26.01.2006 – 5 StR 514/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Januar 2006 in der Strafsache gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Braunschweig vom 3. Juni 2005 nach § 349
Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Men-
schenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, Betruges in
zehn Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen
Körperverletzung, versuchter Nötigung und Sachbeschädigung in zwei Fällen
unter Einbeziehung anderweitig verhängter Freiheitsstrafen zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt sowie die Unter-
bringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeord-
net. Die Revision des Angeklagten bleibt – wie der Generalbundesanwalt in
seiner Antragsschrift vom 28. November 2005 zutreffend ausgeführt hat –
zum Schuldspruch und zu den Strafaussprüchen erfolglos. Das Rechtsmittel
führt aber zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.
Zwar hat das Landgericht für die in eine von Oktober 1997 bis Ap-
ril 1999 begangene Betrugsserie eingebettete Anlasstat, einen erpresseri-
schen Menschenraub in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung
vom 11. Dezember 1998 zum Nachteil von zwei Betrugsopfern, mit nachvoll-
ziehbarer Begründung eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Ange-
klagten festgestellt. Die für eine Maßregel nach § 63 StGB weiter erforderli-
che Wahrscheinlichkeit höheren Grades hinsichtlich neuerlicher schwerer
Störungen des Rechtsfriedens (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16; BGH
NStZ-RR 2003, 232) wird aber mit der knappen Gesamtwürdigung des
Landgerichts nicht belegt. Diese erfasst nicht die gesamte Persönlichkeit des
Angeklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung (vgl. Trönd-
le/Fischer, StGB, 53. Aufl. § 63 Rdn. 20 m.w.N.).
Das Landgericht hat die den mitgeteilten Verurteilungen des Ange-
klagten vom 23. Juni 2000, 15. August 2000, 20. Januar 2004 (jeweils Amts-
gericht Goslar) und 5. Juli 2004 (Amtsgericht Braunschweig) zugrunde lie-
genden Taten nicht in die Würdigung mit einbezogen. Die durch die zahlrei-
chen, vornehmlich an Angehörige von Strafverfolgungsbehörden gerichteten
Schreiben des Angeklagten bewirkten Beleidigungen, Verleumdungen, Be-
drohungen, versuchte Nötigungen und Körperverletzungen hätten aber
– zumal bei überwiegend zugebilligter erheblich verminderter Schuldfähig-
keit – Erkenntnismöglichkeiten darstellen können, die Aufschluss über einen
etwaigen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem seelischen Zu-
stand des Angeklagten und dessen – im Zeitpunkt der Hauptverhandlung
eventuell auch verminderter – Gefährlichkeit hätten geben können. Darauf
wäre die Sachaufklärung bei der hier lange zurückliegenden Anlasstat zu
erstrecken gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 1995 – 4 StR
146/95).
Solches wird der neue Tatrichter vorzunehmen haben. Einer Aufhe-
bung von Feststellungen bedarf es bei der hier vorliegenden bloßen Lücken-
haftigkeit der bisherigen Feststellungen nicht. Der neue Tatrichter wird im
Rahmen der Prüfung, ob die Unterbringung erforderlich ist, auch berücksich-
tigen können, dass der Angeklagte sogar überwiegend uneingeschränkt
schuldfähig gewesen ist, so dass gegen ihn als Mittel der Einwirkung vor-
nehmlich die Strafe zur Verfügung gestanden hat (vgl. BGHR StGB § 63 Ge-
fährlichkeit 16 m.w.N.).
Harms Häger Raum
Brause Schaal