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BGH Beschluss vom 26.01.2006 – 5 StR 536/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Januar 2006 in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter
18 Jahren u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Neuruppin vom 25. August 2005 wird
– mit Zustimmung des Generalbundesanwalts – der
Verfall von der Verfolgung ausgenommen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Ur-
teil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit
der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über den
Verfall entfällt.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neunundvierzig Fällen, we-
gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln sowie
wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Min-
derjährige in vier Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren ver-
urteilt, sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen und den Verfall von
5.115 € angeordnet. Das im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbe-
gründete Rechtsmittel führt lediglich zur Beschränkung der Rechtsfolgen auf
den Strafausspruch und die angeordnete Einziehung (§ 442 Abs. 1 i.V.m.
§ 430 StPO). Solches ist gerechtfertigt, weil das Landgericht seine als nega-
tive Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB aufzufassenden
Erwägungen vornehmlich auf rechtlich nicht tragfähige Umstände – höherer
Erlös aus unbekannt gebliebenen Rauschgiftgeschäften und Verwendung
von Gewinnen aus Rauschgiftverkäufen zur Deckung des Eigenbedarfs (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 73c Rdn. 5) – stützt und die persönliche
und wirtschaftliche Situation des Angeklagten eine andere Entscheidung
ausgeschlossen erscheinen lässt.
Harms Häger Raum
Brause Schaal