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BGH Beschluss vom 26.01.2006 – 5 StR 536/05

5. Strafsenat

5 StR 536/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 26. Januar 2006 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter

18 Jahren u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Neuruppin vom 25. August 2005 wird

– mit Zustimmung des Generalbundesanwalts – der

Verfall von der Verfolgung ausgenommen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Ur-

teil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit

der Maßgabe verworfen, dass der Ausspruch über den

Verfall entfällt.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neunundvierzig Fällen, we-

gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln sowie

wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Min-

derjährige in vier Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren ver-

urteilt, sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen und den Verfall von

5.115 € angeordnet. Das im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbe-

gründete Rechtsmittel führt lediglich zur Beschränkung der Rechtsfolgen auf

den Strafausspruch und die angeordnete Einziehung (§ 442 Abs. 1 i.V.m.

§ 430 StPO). Solches ist gerechtfertigt, weil das Landgericht seine als nega-

tive Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB aufzufassenden

Erwägungen vornehmlich auf rechtlich nicht tragfähige Umstände – höherer

Erlös aus unbekannt gebliebenen Rauschgiftgeschäften und Verwendung

von Gewinnen aus Rauschgiftverkäufen zur Deckung des Eigenbedarfs (vgl.

Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 73c Rdn. 5) – stützt und die persönliche

und wirtschaftliche Situation des Angeklagten eine andere Entscheidung

ausgeschlossen erscheinen lässt.

Harms Häger Raum

Brause Schaal