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BGH Beschluss vom 26.01.2006 – I ZR 117/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch

die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und

Dr. Bergmann

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 24. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil die

Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbe-

schwerde aufgeworfene Frage, in welcher Weise Inhalt und Wert

verloren gegangener Pakete festgestellt werden kann, betrifft eine

Frage des Schätzungsermessens des Tatrichters im Einzelfall

(§ 287 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 20.380,96 €

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.11.2004 - 31 O 59/03 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.06.2005 - I-22 U 14/05 -