BGH Beschluss vom 26.01.2006 – I ZR 117/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 24. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbe-
schwerde aufgeworfene Frage, in welcher Weise Inhalt und Wert
verloren gegangener Pakete festgestellt werden kann, betrifft eine
Frage des Schätzungsermessens des Tatrichters im Einzelfall
Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 20.380,96 €
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.11.2004 - 31 O 59/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.06.2005 - I-22 U 14/05 -