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BGH Beschluss vom 26.01.2006 – I ZR 141/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch die

Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und

Dr. Bergmann

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Dresden vom 22. März 2005 wird auf seine Kosten zurückgewie-

sen, weil der Wert der von dem Beklagten mit einer Revision gel-

tend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht über-

steigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).

Soweit die Beschwerde eine 20.000 € übersteigende Beschwer

des Beklagten mit der Begründung geltend macht, wegen des

ausgesprochenen Werbeverbots sei ein Mitgliederschwund zu

verzeichnen und der Beklagte habe erhebliche Mehrkosten für

Werbung, weil er seine Werbeanzeigen nunmehr so gestalten

müsse, dass sie den Wortlaut des § 4 Nr. 11 StBerG deutlich

wahrnehmbar enthielten, kann dem nicht gefolgt werden. Das

Verbot nach 1 a des Tenors der angefochtenen Entscheidung be-

zieht sich lediglich auf Angebote, die so gestaltet sind wie die im

Unterlassungstenor in Bezug genommene konkrete Werbeanzeige

im 'S. Boten' vom 21. April 2004. Gegenstand der Ver-

urteilung ist demnach allein die konkret beschriebene Verletzungs-

form. Daraus lässt sich nicht herleiten, dass eine nicht unter den

Tenor fallende Werbung umfangreicher sein müsste.

Streitwert: 10.000 €

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Dresden, Entscheidung vom 01.12.2004 - 42 O 284/04 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 22.03.2005 - 14 U 10/05 -