BGH Beschluss vom 26.01.2006 – I ZR 141/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Dresden vom 22. März 2005 wird auf seine Kosten zurückgewie-
sen, weil der Wert der von dem Beklagten mit einer Revision gel-
tend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht über-
steigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
Soweit die Beschwerde eine 20.000 € übersteigende Beschwer
des Beklagten mit der Begründung geltend macht, wegen des
ausgesprochenen Werbeverbots sei ein Mitgliederschwund zu
verzeichnen und der Beklagte habe erhebliche Mehrkosten für
Werbung, weil er seine Werbeanzeigen nunmehr so gestalten
müsse, dass sie den Wortlaut des § 4 Nr. 11 StBerG deutlich
wahrnehmbar enthielten, kann dem nicht gefolgt werden. Das
Verbot nach 1 a des Tenors der angefochtenen Entscheidung be-
zieht sich lediglich auf Angebote, die so gestaltet sind wie die im
Unterlassungstenor in Bezug genommene konkrete Werbeanzeige
im 'S. Boten' vom 21. April 2004. Gegenstand der Ver-
urteilung ist demnach allein die konkret beschriebene Verletzungs-
form. Daraus lässt sich nicht herleiten, dass eine nicht unter den
Tenor fallende Werbung umfangreicher sein müsste.
Streitwert: 10.000 €
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 01.12.2004 - 42 O 284/04 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 22.03.2005 - 14 U 10/05 -