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BGH Beschluss vom 26.01.2006 – III ZB 130/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und

Galke

beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte im

Rechtsbeschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen,

wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit der von ihm selbst eingereichten Klage begehrt der Kläger Ersatz von

Schäden und Freistellung von Schadensersatzansprüchen, die dadurch ent-

standen sein sollen, dass die beklagte Rechtsanwaltskammer seine Zulassung

zur Rechtsanwaltschaft durch den Bescheid vom 15. Mai 2003 und - nach Neu-

erteilung - erneut am 14. Januar 2005 widerrufen hatte.

2

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie nicht

von einem zugelassenen Rechtsanwalt erhoben worden sei. Das Berufungsge-

richt hat die vom Kläger persönlich eingelegte Berufung als unzulässig verwor-

fen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. Er bean-

tragt, ihm einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur

Durchführung der Rechtsbeschwerde beizuordnen.

II.

4

Der Antrag ist unbegründet.

Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessge-

richt einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur

Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung

bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsvertei-

digung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die zu-

letzt genannte Voraussetzung für die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist hier

nicht erfüllt; die von dem Kläger mit der Rechtsbeschwerde angestrebte

Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos.

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1.

Zwar ist die Rechtsbeschwerde statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m.

§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch form- und fristgerecht durch einen bei

dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt - der sein Mandat aller-

dings später niedergelegt hat - eingelegt worden.

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2.

Die Rechtsbeschwerde ist aber offensichtlich unbegründet. Das Beru-

fungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht

durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 519 Abs. 1

i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO).

7

Der Kläger hat die Berufung eingelegt, indem er am 25. August 2005 ei-

nen von ihm unterzeichneten Schriftsatz bei dem Berufungsgericht eingereicht

hat. Zu dieser Zeit fehlte ihm bereits die Postulationsfähigkeit. Der Kläger war

nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft und nicht mehr als Rechtsanwalt bei dem

Berufungsgericht zugelassen. Die Beklagte hatte die Zulassung des Klägers zur

Rechtsanwaltschaft durch (bestandskräftigen) Bescheid vom 14. Januar 2005

widerrufen; mit dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft war die

Zulassung bei dem Berufungsgericht erloschen (vgl. § 34 Nr. 2 Alt. 2 BRAO).

Der Kläger war am 28. Februar sowie am 1. und 10. März 2005 in den Anwalts-

listen gelöscht worden.

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Es besteht kein Anhalt, dass der Widerruf der Zulassung wegen Vermö-

gensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) durch die - zuständige - Beklagte nichtig

und deshalb unbeachtlich wäre. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem an-

gefochtenen Beschluss wird Bezug genommen.

Schlick

Galke

Vorinstanzen:

LG Freiburg, Entscheidung vom 19.07.2005 - 6 O 141/05 -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 12.10.2005 - 9 U 145/05 -