BGH Beschluss vom 26.01.2006 – III ZB 130/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte im
Rechtsbeschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen,
wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit der von ihm selbst eingereichten Klage begehrt der Kläger Ersatz von
Schäden und Freistellung von Schadensersatzansprüchen, die dadurch ent-
standen sein sollen, dass die beklagte Rechtsanwaltskammer seine Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft durch den Bescheid vom 15. Mai 2003 und - nach Neu-
erteilung - erneut am 14. Januar 2005 widerrufen hatte.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie nicht
von einem zugelassenen Rechtsanwalt erhoben worden sei. Das Berufungsge-
richt hat die vom Kläger persönlich eingelegte Berufung als unzulässig verwor-
fen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. Er bean-
tragt, ihm einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur
Durchführung der Rechtsbeschwerde beizuordnen.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessge-
richt einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur
Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung
bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsvertei-
digung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die zu-
letzt genannte Voraussetzung für die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist hier
nicht erfüllt; die von dem Kläger mit der Rechtsbeschwerde angestrebte
Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos.
1.
Zwar ist die Rechtsbeschwerde statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m.
§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch form- und fristgerecht durch einen bei
dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt - der sein Mandat aller-
dings später niedergelegt hat - eingelegt worden.
2.
Die Rechtsbeschwerde ist aber offensichtlich unbegründet. Das Beru-
fungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen, weil sie nicht
durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 519 Abs. 1
i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO).
Der Kläger hat die Berufung eingelegt, indem er am 25. August 2005 ei-
nen von ihm unterzeichneten Schriftsatz bei dem Berufungsgericht eingereicht
hat. Zu dieser Zeit fehlte ihm bereits die Postulationsfähigkeit. Der Kläger war
nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft und nicht mehr als Rechtsanwalt bei dem
Berufungsgericht zugelassen. Die Beklagte hatte die Zulassung des Klägers zur
Rechtsanwaltschaft durch (bestandskräftigen) Bescheid vom 14. Januar 2005
widerrufen; mit dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft war die
Zulassung bei dem Berufungsgericht erloschen (vgl. § 34 Nr. 2 Alt. 2 BRAO).
Der Kläger war am 28. Februar sowie am 1. und 10. März 2005 in den Anwalts-
listen gelöscht worden.
Es besteht kein Anhalt, dass der Widerruf der Zulassung wegen Vermö-
gensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) durch die - zuständige - Beklagte nichtig
und deshalb unbeachtlich wäre. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem an-
gefochtenen Beschluss wird Bezug genommen.
Schlick
Galke
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 19.07.2005 - 6 O 141/05 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 12.10.2005 - 9 U 145/05 -