BGH Beschluss vom 26.01.2006 – III ZR 139/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 8. Juni 2005 - I-15 U 72/04 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gegenstandswert: 110.690,49 €
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2
ZPO liegen nicht vor. Die Frage, ob die Beratung über Fördermittel der öffentli-
chen Hand eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach Art. 1 § 1
RBerG bedeutet, ist durch das vom Berufungsgericht zutreffend herangezogene
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2005 - I ZR 128/02 (NJW 2005,
2458) geklärt. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde liegt
der Streitfall nicht deswegen entscheidend anders, weil die Fördermittelbera-
tung hier die vertragliche Hauptleistung wäre. Nach den nicht mit Verfahrensrü-
gen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist diese vielmehr le-
diglich Bestandteil einer schwerpunktmäßig auf wirtschaftlich/technologischem
Gebiet liegenden professionellen Investitionsberatung, nicht anders als in der
vom Bundesgerichtshof (aaO) entschiedenen Fallgestaltung. Von einer weite-
ren Begründung sieht der Senat in Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO ab.
Schlick
Kapsa
Dörr
Galke
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 25.03.2004 - 12 O 96/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2005 - I-15 U 72/04 -