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BGH Beschluss vom 26.01.2006 – III ZR 139/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 8. Juni 2005 - I-15 U 72/04 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gegenstandswert: 110.690,49 €

Gründe

1

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2

ZPO liegen nicht vor. Die Frage, ob die Beratung über Fördermittel der öffentli-

chen Hand eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach Art. 1 § 1

RBerG bedeutet, ist durch das vom Berufungsgericht zutreffend herangezogene

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2005 - I ZR 128/02 (NJW 2005,

2458) geklärt. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde liegt

der Streitfall nicht deswegen entscheidend anders, weil die Fördermittelbera-

tung hier die vertragliche Hauptleistung wäre. Nach den nicht mit Verfahrensrü-

gen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist diese vielmehr le-

diglich Bestandteil einer schwerpunktmäßig auf wirtschaftlich/technologischem

Gebiet liegenden professionellen Investitionsberatung, nicht anders als in der

vom Bundesgerichtshof (aaO) entschiedenen Fallgestaltung. Von einer weite-

ren Begründung sieht der Senat in Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO ab.

Schlick

Kapsa

Dörr

Galke

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Wuppertal, Entscheidung vom 25.03.2004 - 12 O 96/01 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.06.2005 - I-15 U 72/04 -