BGH Beschluss vom 26.01.2006 – III ZR 157/05
III. Zivilsenat
BGHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Koblenz vom 15. Juni 2005 - 1 U 336/04 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 22.791,40 €
Gründe
I.
Der Kläger war als Fachlehrer für Musik an der W. -Schule in N.
beschäftigt. Die hierfür gemäß § 23 Abs. 1 des Rheinland-Pfälzischen Pri-
vatschulgesetzes erforderliche Genehmigung war zuletzt bis zum 31. Juli 1999
erteilt worden. In einem an den Schulträger gerichteten Bescheid vom 17. Juni
1999 verweigerte die Bezirksregierung K. auf der Grundlage mehrerer im
Mai 1999 erfolgter Unterrichtsbesuche eine Verlängerung der Beschäftigungs-
genehmigung des Klägers wegen fehlender Eignung und unzureichender Leis-
tungen. Infolgedessen kündigte der Schulträger das Arbeitsverhältnis zum
31. Juli 1999. Eine dagegen vor dem Arbeitsgericht erhobene Klage des Klä-
gers blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg.
Im September 1999 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 17. Juni
1999 Widerspruch ein und erhob im November 1999 Fortsetzungsfeststellungs-
klage. Daraufhin stellte das Verwaltungsgericht K. mit rechtskräftigem
Urteil vom 13. Dezember 2000 die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Be-
scheids fest, weil die behördliche Entscheidung nicht, wie in § 20 Abs. 4 der
Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes vom 9. Novem-
ber 1987 (GVBl. S. 362) vorgeschrieben, spätestens drei Monate vor Ablauf der
Genehmigung ergangen sei.
Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger Amtshaftungsansprüche
wegen des ihm durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen
Schadens geltend. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner
Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Eine Zulassung der Revision ist weder
wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die im Berufungsurteil und in
der Beschwerdebegründung erörterten Fragen zum Schutzbereich der Fristbe-
stimmung sowie zu einem rechtmäßigen Alternativverhalten kommt es nicht
entscheidend an. Maßgebend ist, da der Schaden des Klägers nur durch eine
Verlängerung seiner Beschäftigungsgenehmigung vermieden worden wäre, ob
er Anspruch auf eine solche Verwaltungsentscheidung gehabt hätte. Einen der-
artigen Anspruch - dessen Bestehen unterstellt - hätte der Kläger im Verwal-
tungsrechtsweg mit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung,
notfalls durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung noch vor Beendigung
seines Dienstverhältnisses, das zur Erledigung des Verwaltungsakts geführt
hat, durchsetzen können. Einem derartigen Rechtsschutzbegehren hätte insbe-
sondere nicht entgegen gestanden, dass Adressat des Genehmigungsbe-
scheids der Schulträger gewesen wäre. Denn der Verpflichtung der Schulauf-
sichtsbehörde, einer Ersatzschule die Genehmigung zur Beschäftigung eines
Lehrers zu erteilen, korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht (auch) des
Lehrers auf Erteilung dieser Genehmigung (OVG Rheinland-Pfalz, DÖV 1984,
389, 390). Mit der vom Kläger nachträglich allein erhobenen, auf Feststellung
der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gerichteten Fortsetzungsfeststel-
lungsklage war dieses Rechtsschutzziel nicht zu erreichen. Schon weil der Klä-
ger damit schuldhaft den rechtzeitigen Gebrauch des zutreffenden Rechtsmit-
tels unterlassen hat, tritt nach § 839 Abs. 3 BGB eine Ersatzpflicht des beklag-
ten Landes nicht ein.
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat gemäß
§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ab.
Schlick
Kapsa
Dörr
Galke
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 16.02.2004 - 5 O 409/01 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.06.2005 - 1 U 336/04 -