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BGH Beschluss vom 26.01.2006 – III ZR 157/05

III. Zivilsenat

BGHR: ja

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Koblenz vom 15. Juni 2005 - 1 U 336/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert: 22.791,40 €

Gründe

I.

1

Der Kläger war als Fachlehrer für Musik an der W. -Schule in N.

beschäftigt. Die hierfür gemäß § 23 Abs. 1 des Rheinland-Pfälzischen Pri-

vatschulgesetzes erforderliche Genehmigung war zuletzt bis zum 31. Juli 1999

erteilt worden. In einem an den Schulträger gerichteten Bescheid vom 17. Juni

1999 verweigerte die Bezirksregierung K. auf der Grundlage mehrerer im

Mai 1999 erfolgter Unterrichtsbesuche eine Verlängerung der Beschäftigungs-

genehmigung des Klägers wegen fehlender Eignung und unzureichender Leis-

tungen. Infolgedessen kündigte der Schulträger das Arbeitsverhältnis zum

31. Juli 1999. Eine dagegen vor dem Arbeitsgericht erhobene Klage des Klä-

gers blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg.

2

Im September 1999 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 17. Juni

1999 Widerspruch ein und erhob im November 1999 Fortsetzungsfeststellungs-

klage. Daraufhin stellte das Verwaltungsgericht K. mit rechtskräftigem

Urteil vom 13. Dezember 2000 die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Be-

scheids fest, weil die behördliche Entscheidung nicht, wie in § 20 Abs. 4 der

Landesverordnung zur Durchführung des Privatschulgesetzes vom 9. Novem-

ber 1987 (GVBl. S. 362) vorgeschrieben, spätestens drei Monate vor Ablauf der

Genehmigung ergangen sei.

3

Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger Amtshaftungsansprüche

wegen des ihm durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstandenen

Schadens geltend. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner

Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision.

II.

4

Die Beschwerde ist unbegründet. Eine Zulassung der Revision ist weder

wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 ZPO). Auf die im Berufungsurteil und in

der Beschwerdebegründung erörterten Fragen zum Schutzbereich der Fristbe-

stimmung sowie zu einem rechtmäßigen Alternativverhalten kommt es nicht

entscheidend an. Maßgebend ist, da der Schaden des Klägers nur durch eine

Verlängerung seiner Beschäftigungsgenehmigung vermieden worden wäre, ob

er Anspruch auf eine solche Verwaltungsentscheidung gehabt hätte. Einen der-

artigen Anspruch - dessen Bestehen unterstellt - hätte der Kläger im Verwal-

tungsrechtsweg mit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung,

notfalls durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung noch vor Beendigung

seines Dienstverhältnisses, das zur Erledigung des Verwaltungsakts geführt

hat, durchsetzen können. Einem derartigen Rechtsschutzbegehren hätte insbe-

sondere nicht entgegen gestanden, dass Adressat des Genehmigungsbe-

scheids der Schulträger gewesen wäre. Denn der Verpflichtung der Schulauf-

sichtsbehörde, einer Ersatzschule die Genehmigung zur Beschäftigung eines

Lehrers zu erteilen, korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht (auch) des

Lehrers auf Erteilung dieser Genehmigung (OVG Rheinland-Pfalz, DÖV 1984,

389, 390). Mit der vom Kläger nachträglich allein erhobenen, auf Feststellung

der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gerichteten Fortsetzungsfeststel-

lungsklage war dieses Rechtsschutzziel nicht zu erreichen. Schon weil der Klä-

ger damit schuldhaft den rechtzeitigen Gebrauch des zutreffenden Rechtsmit-

tels unterlassen hat, tritt nach § 839 Abs. 3 BGB eine Ersatzpflicht des beklag-

ten Landes nicht ein.

5

Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat gemäß

§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ab.

Schlick

Kapsa

Dörr

Galke

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 16.02.2004 - 5 O 409/01 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.06.2005 - 1 U 336/04 -