BGH Beschluss vom 26.01.2006 – III ZR 75/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann am
26. Januar 2006
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion im Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg
vom 1. März 2005 - 10 S 904/04 - wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000 € fest-
gesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der
Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8
EGZPO).
Streitgegenstand sind die Anträge der Klägerin, den Beklagten zu verur-
teilen, ihre Leistungen in der Prüfungsklausur der Abschlussprüfung im Ange-
stelltenlehrgang A II A 53 im Fach AVR neu zu bewerten, wobei die Note min-
destens 6 Punkte betragen müsse, sowie festzustellen, dass sie die Abschluss-
prüfung im Angestelltenlehrgang A II A 53 bestanden habe, ohne dass es einer
mündlichen Prüfung bedürfe. Dieses Klagebegehren haben die Vorinstanzen im
Einverständnis beider Parteien (siehe Protokoll über die mündliche Verhandlung
vor dem Amtsgericht vom 3. Mai 2004) zutreffend mit 6.000 € bewertet. Das
Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde gibt zu einer Höherfestsetzung
keinen Anlass. Insbesondere haben etwaige Schadensersatzansprüche der
Klägerin, die sich aus einer möglicherweise unzutreffenden Bewertung der
Klausur ergeben könnten, bei der Festsetzung der Beschwer außer Betracht zu
bleiben. Die Frage, ob die Klausur unzutreffend bewertet worden ist, ist im
Rahmen eines Haftpflichtprozesses lediglich eine einzelne Vorfrage, während
die Ersatzpflicht selbst von einer Reihe weiterer Tatbestandsvoraussetzungen
abhängen würde, die durch den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits nicht
präjudiziert werden.
Schlick
Wurm
Dörr
Galke
Herrmann
Vorinstanzen:
AG Oldenburg, Entscheidung vom 17.11.2004 - E2 C 2462/03 (V) -
LG Oldenburg, Entscheidung vom 01.03.2005 - 10 S 904/04 -