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BGH Beschluss vom 26.01.2006 – III ZR 75/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann am

26. Januar 2006

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion im Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg

vom 1. März 2005 - 10 S 904/04 - wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000 € fest-

gesetzt.

Gründe

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der

Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8

EGZPO).

Streitgegenstand sind die Anträge der Klägerin, den Beklagten zu verur-

teilen, ihre Leistungen in der Prüfungsklausur der Abschlussprüfung im Ange-

stelltenlehrgang A II A 53 im Fach AVR neu zu bewerten, wobei die Note min-

destens 6 Punkte betragen müsse, sowie festzustellen, dass sie die Abschluss-

prüfung im Angestelltenlehrgang A II A 53 bestanden habe, ohne dass es einer

mündlichen Prüfung bedürfe. Dieses Klagebegehren haben die Vorinstanzen im

Einverständnis beider Parteien (siehe Protokoll über die mündliche Verhandlung

vor dem Amtsgericht vom 3. Mai 2004) zutreffend mit 6.000 € bewertet. Das

Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde gibt zu einer Höherfestsetzung

keinen Anlass. Insbesondere haben etwaige Schadensersatzansprüche der

Klägerin, die sich aus einer möglicherweise unzutreffenden Bewertung der

Klausur ergeben könnten, bei der Festsetzung der Beschwer außer Betracht zu

bleiben. Die Frage, ob die Klausur unzutreffend bewertet worden ist, ist im

Rahmen eines Haftpflichtprozesses lediglich eine einzelne Vorfrage, während

die Ersatzpflicht selbst von einer Reihe weiterer Tatbestandsvoraussetzungen

abhängen würde, die durch den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits nicht

präjudiziert werden.

Schlick

Wurm

Dörr

Galke

Herrmann

Vorinstanzen:

AG Oldenburg, Entscheidung vom 17.11.2004 - E2 C 2462/03 (V) -

LG Oldenburg, Entscheidung vom 01.03.2005 - 10 S 904/04 -