Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.01.2006 – IX ZB 225/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 26. Januar 2006

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-

fe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivil-

kammer des Landgerichts Itzehoe vom 13. Juli 2005 und für einen

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird

zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Schuldner begehrt Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde

gegen einen Beschluss, in dem die Ankündigung der Restschuldbefreiung auf-

gehoben worden ist, sowie für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbe-

schwerde. Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Auf Antrag eines

Gläubigers ist am 31. Januar 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen

des Schuldners eröffnet worden. Mit Beschluss vom 16. April 2004 ist die Rest-

schuldbefreiung angekündigt worden. Mit Beschluss vom 28. Juli 2004 ist die-

ser Beschluss aufgehoben worden, weil der Schuldner keinen Antrag auf Ertei-

lung der Restschuldbefreiung gestellt habe. Die sofortige Beschwerde des

Schuldners ist mit Beschluss vom 13. Juli 2005 zurückgewiesen worden.

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Gegen diesen ihm am 20. Juli 2005 zugestellten Beschluss legte der

Schuldner mit einem an das Landgericht Itzehoe gerichteten eigenen Schreiben

"weitere sofortige Beschwerde" ein. Dieses Schreiben ging am 8. August 2005

beim Landgericht ein. Das Landgericht leitete es nach Anforderung der Ge-

richtsakten mit Verfügung vom 30. August 2005 an den Bundesgerichtshof wei-

ter, wo es am 5. September 2005 einging. Mit Verfügung vom 6. September

2005 wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass seine Rechtsbeschwerde

nach Ablauf der Monatsfrist beim Bundesgerichtshof eingegangen und zudem

nicht, wie vorgeschrieben, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Der Schuldner antwortete mit Schreiben

vom 28. September 2005, er sei nach dem Beschluss vom 16. April 2004 davon

ausgegangen, dass alles seine Ordnung habe, und bitte nunmehr um wohlwol-

lende Prüfung seiner Akten. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 wurde er er-

neut auf die bereits abgelaufene Monatsfrist sowie auf den für das Verfahren

der Rechtsbeschwerde geltenden Anwaltszwang hingewiesen. Mit Schreiben

vom 19. Oktober 2005, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 21. Oktober

2005, beantragte der Schuldner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Pro-

zesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde sowie Beiordnung ei-

nes beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts. Am 25. Oktober 2005

reichte der Schuldner eine unvollständig ausgefüllte und nicht unterschriebene

Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach.

II.

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114

ZPO).

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und

des Bundesgerichtshofs ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

zu gewähren, wenn eine Rechtsmittelschrift bei einem unzuständigen Gericht

eingelegt worden ist, der Schriftsatz aber zwischen dem Eingang bei diesem

Gericht und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist im ordentlichen Geschäftsgang

rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weitergeleitet werden können

(BVerfGE 93, 99, 112 ff; BVerfG NJW 2005, 2137, 2138; BGHZ 151, 42, 44;

BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZR 138/05). Etwaige Versäumnisse

des Landgerichts im vorliegenden Fall haben sich jedoch nicht ausgewirkt. Die

vom Schuldner eingelegte Rechtsbeschwerde war nicht nur wegen der Ver-

säumung der Rechtsbeschwerdefrist unzulässig (§ 575 Abs. 1 ZPO), sondern

auch wegen des beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwangs (§ 78

Abs. 1 Satz 4 ZPO). Dass der Schuldner wegen wirtschaftlichen Unvermögens

an der Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts ge-

hindert gewesen wäre, lässt sich nicht feststellen, weil er keine vollständige Er-

klärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat

(§ 117 ZPO). Die am 25. Oktober 2005 eingereichte Erklärung enthält keine

Angaben zu den Einkünften des Schuldners aus nichtselbstständiger und

selbstständiger Arbeit sowie aus Kapitalvermögen.

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2. Außerdem ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Bun-

desgerichtshof eingegangen. Gemäß § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Frist mit

dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist. Der Schuldner ist mit Verfügung

vom 6. September 2005 darauf hingewiesen worden, dass die Frist zur Einle-

gung der Rechtsbeschwerde am 22. August 2005 abgelaufen war und dass

eine Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt eingelegt werden muss. Diese Verfügung ist ihm im Laufe des

Monats September zugegangen, wie sich aus seinen folgenden Schreiben vom

28. September 2005 und vom 19. Oktober 2005 ergibt. Der (unvollständige)

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist erst am 21. Oktober 2005

- also außerhalb der Frist des § 234 Abs. 2 ZPO - beim Bundesgerichtshof ein-

gegangen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Pinneberg, Entscheidung vom 28.07.2004 - 71 IN 538/04 -

LG Itzehoe, Entscheidung vom 13.07.2005 - 4 T 601/04 -