BGH Beschluss vom 26.01.2006 – IX ZB 225/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Januar 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 26. Januar 2006
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-
fe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivil-
kammer des Landgerichts Itzehoe vom 13. Juli 2005 und für einen
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird
zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Schuldner begehrt Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde
gegen einen Beschluss, in dem die Ankündigung der Restschuldbefreiung auf-
gehoben worden ist, sowie für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbe-
schwerde. Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Auf Antrag eines
Gläubigers ist am 31. Januar 2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Schuldners eröffnet worden. Mit Beschluss vom 16. April 2004 ist die Rest-
schuldbefreiung angekündigt worden. Mit Beschluss vom 28. Juli 2004 ist die-
ser Beschluss aufgehoben worden, weil der Schuldner keinen Antrag auf Ertei-
lung der Restschuldbefreiung gestellt habe. Die sofortige Beschwerde des
Schuldners ist mit Beschluss vom 13. Juli 2005 zurückgewiesen worden.
Gegen diesen ihm am 20. Juli 2005 zugestellten Beschluss legte der
Schuldner mit einem an das Landgericht Itzehoe gerichteten eigenen Schreiben
"weitere sofortige Beschwerde" ein. Dieses Schreiben ging am 8. August 2005
beim Landgericht ein. Das Landgericht leitete es nach Anforderung der Ge-
richtsakten mit Verfügung vom 30. August 2005 an den Bundesgerichtshof wei-
ter, wo es am 5. September 2005 einging. Mit Verfügung vom 6. September
2005 wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass seine Rechtsbeschwerde
nach Ablauf der Monatsfrist beim Bundesgerichtshof eingegangen und zudem
nicht, wie vorgeschrieben, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Der Schuldner antwortete mit Schreiben
vom 28. September 2005, er sei nach dem Beschluss vom 16. April 2004 davon
ausgegangen, dass alles seine Ordnung habe, und bitte nunmehr um wohlwol-
lende Prüfung seiner Akten. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 wurde er er-
neut auf die bereits abgelaufene Monatsfrist sowie auf den für das Verfahren
der Rechtsbeschwerde geltenden Anwaltszwang hingewiesen. Mit Schreiben
vom 19. Oktober 2005, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 21. Oktober
2005, beantragte der Schuldner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Pro-
zesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde sowie Beiordnung ei-
nes beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts. Am 25. Oktober 2005
reichte der Schuldner eine unvollständig ausgefüllte und nicht unterschriebene
Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach.
II.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
ZPO).
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und
des Bundesgerichtshofs ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren, wenn eine Rechtsmittelschrift bei einem unzuständigen Gericht
eingelegt worden ist, der Schriftsatz aber zwischen dem Eingang bei diesem
Gericht und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist im ordentlichen Geschäftsgang
rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weitergeleitet werden können
(BVerfGE 93, 99, 112 ff; BVerfG NJW 2005, 2137, 2138; BGHZ 151, 42, 44;
BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZR 138/05). Etwaige Versäumnisse
des Landgerichts im vorliegenden Fall haben sich jedoch nicht ausgewirkt. Die
vom Schuldner eingelegte Rechtsbeschwerde war nicht nur wegen der Ver-
säumung der Rechtsbeschwerdefrist unzulässig (§ 575 Abs. 1 ZPO), sondern
auch wegen des beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwangs (§ 78
Abs. 1 Satz 4 ZPO). Dass der Schuldner wegen wirtschaftlichen Unvermögens
an der Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts ge-
hindert gewesen wäre, lässt sich nicht feststellen, weil er keine vollständige Er-
klärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat
(§ 117 ZPO). Die am 25. Oktober 2005 eingereichte Erklärung enthält keine
Angaben zu den Einkünften des Schuldners aus nichtselbstständiger und
selbstständiger Arbeit sowie aus Kapitalvermögen.
2. Außerdem ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Bun-
desgerichtshof eingegangen. Gemäß § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Frist mit
dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist. Der Schuldner ist mit Verfügung
vom 6. September 2005 darauf hingewiesen worden, dass die Frist zur Einle-
gung der Rechtsbeschwerde am 22. August 2005 abgelaufen war und dass
eine Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt eingelegt werden muss. Diese Verfügung ist ihm im Laufe des
Monats September zugegangen, wie sich aus seinen folgenden Schreiben vom
28. September 2005 und vom 19. Oktober 2005 ergibt. Der (unvollständige)
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist erst am 21. Oktober 2005
- also außerhalb der Frist des § 234 Abs. 2 ZPO - beim Bundesgerichtshof ein-
gegangen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, Entscheidung vom 28.07.2004 - 71 IN 538/04 -
LG Itzehoe, Entscheidung vom 13.07.2005 - 4 T 601/04 -