Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.01.2006 – IX ZR 171/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 171/03 IX ZB 185/03

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 26. Januar 2006

beschlossen:

Die Verfahren IX ZR 171/03 und IX ZB 185/03 werden zur ge-

meinsamen Entscheidung verbunden. Es führt das Verfahren

IX ZR 171/03.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-

desgerichts in Schleswig vom 28. Mai 2003 wird auf Kosten des

Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

91.117,78 Euro festgesetzt.

Gründe

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1. Die statthafte Beschwerde (§ 544 Abs. 1 ZPO) ist zulässig. Soweit der

Kläger sich gegen den Ausspruch im Berufungsurteil, die Erweiterung der Beru-

fung hinsichtlich eines Betrages von 18.515,35 Euro sei unzulässig, gesondert

mit einer als Rechtsbeschwerde bezeichneten Schrift (bisheriges Verfahren

IX ZB 185/03) gewendet hat, handelt es sich hierbei um einen nicht abtrennba-

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ren Teil der mit gesonderter Schrift vom gleichen Tag eingelegten Nichtzulas-

sungsbeschwerde des Klägers (Verfahren IX ZR 171/03). Lediglich zur Klarstel-

lung hat der Senat die Verbindung der bisher aktenmäßig gesondert geführten

Verfahren ausgesprochen. Damit übersteigt die geltend zu machende Be-

schwer des Klägers 20.000 Euro (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

2. Die Beschwerde hat aber keinen Erfolg. Die Sache weist keine grund-

sätzliche Bedeutung auf. Auch ist eine Entscheidung zur Fortbildung des

Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich ange-

sehene Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Berufungsantrag nach Ab-

lauf der Berufungsbegründungsfrist einer Erweiterung zugänglich ist, ist seit

langem höchstrichterlich geklärt (Urt. v. 27. Oktober 1983 - VII ZR 41/83,

NJW 1984, 437, 438; Urt. v. 8. Juni 1994 - VIII ZR 178/93, NJW 1994, 2896,

2897; Urt. v. 28. September 2000 - IX ZR 6/99, NJW 2001, 146). Diese Recht-

sprechung bedarf keiner weiteren Ergänzung. Der Frage kommt zudem keine

entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil das Berufungsgericht auch der

Sache nach die geltend gemachte Verletzungshandlung überprüft und den gel-

tend gemachten Anspruch mit zutreffenden Erwägungen für nicht gerechtfertigt

angesehen hat.

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Auch hinsichtlich des zweiten von der Nichtzulassungsbeschwerde ange-

führten Fragenkomplexes, welche Pflichten ein Anwalt bei der Abwicklung eines

Feuerschadens, der einem Versicherungsnehmer entstanden ist, zu beachten

hat, liegt keine Grundsatzbedeutung vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat

keine klärungsbedürftige und klärungsfähige Fragestellung aufgezeigt, die für

eine Vielzahl von Fällen Bedeutung haben könnte. Bei der vom Berufungsge-

richt entschiedenen Fallgestaltung handelt es sich vielmehr um eine reine Ein-

zelfallbeurteilung. Die Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sind ebenfalls nicht dargetan.

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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Flensburg, Entscheidung vom 30.10.2001 - 2 O 66/01 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.05.2003 - 11 U 191/01 -