BGH Beschluss vom 26.01.2006 – IX ZR 171/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 171/03 IX ZB 185/03
BESCHLUSS
vom
26. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 26. Januar 2006
beschlossen:
Die Verfahren IX ZR 171/03 und IX ZB 185/03 werden zur ge-
meinsamen Entscheidung verbunden. Es führt das Verfahren
IX ZR 171/03.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-
desgerichts in Schleswig vom 28. Mai 2003 wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
91.117,78 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Die statthafte Beschwerde (§ 544 Abs. 1 ZPO) ist zulässig. Soweit der
Kläger sich gegen den Ausspruch im Berufungsurteil, die Erweiterung der Beru-
fung hinsichtlich eines Betrages von 18.515,35 Euro sei unzulässig, gesondert
mit einer als Rechtsbeschwerde bezeichneten Schrift (bisheriges Verfahren
IX ZB 185/03) gewendet hat, handelt es sich hierbei um einen nicht abtrennba-
ren Teil der mit gesonderter Schrift vom gleichen Tag eingelegten Nichtzulas-
sungsbeschwerde des Klägers (Verfahren IX ZR 171/03). Lediglich zur Klarstel-
lung hat der Senat die Verbindung der bisher aktenmäßig gesondert geführten
Verfahren ausgesprochen. Damit übersteigt die geltend zu machende Be-
schwer des Klägers 20.000 Euro (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
2. Die Beschwerde hat aber keinen Erfolg. Die Sache weist keine grund-
sätzliche Bedeutung auf. Auch ist eine Entscheidung zur Fortbildung des
Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich ange-
sehene Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Berufungsantrag nach Ab-
lauf der Berufungsbegründungsfrist einer Erweiterung zugänglich ist, ist seit
langem höchstrichterlich geklärt (Urt. v. 27. Oktober 1983 - VII ZR 41/83,
NJW 1984, 437, 438; Urt. v. 8. Juni 1994 - VIII ZR 178/93, NJW 1994, 2896,
2897; Urt. v. 28. September 2000 - IX ZR 6/99, NJW 2001, 146). Diese Recht-
sprechung bedarf keiner weiteren Ergänzung. Der Frage kommt zudem keine
entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil das Berufungsgericht auch der
Sache nach die geltend gemachte Verletzungshandlung überprüft und den gel-
tend gemachten Anspruch mit zutreffenden Erwägungen für nicht gerechtfertigt
angesehen hat.
Auch hinsichtlich des zweiten von der Nichtzulassungsbeschwerde ange-
führten Fragenkomplexes, welche Pflichten ein Anwalt bei der Abwicklung eines
Feuerschadens, der einem Versicherungsnehmer entstanden ist, zu beachten
hat, liegt keine Grundsatzbedeutung vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat
keine klärungsbedürftige und klärungsfähige Fragestellung aufgezeigt, die für
eine Vielzahl von Fällen Bedeutung haben könnte. Bei der vom Berufungsge-
richt entschiedenen Fallgestaltung handelt es sich vielmehr um eine reine Ein-
zelfallbeurteilung. Die Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sind ebenfalls nicht dargetan.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Flensburg, Entscheidung vom 30.10.2001 - 2 O 66/01 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.05.2003 - 11 U 191/01 -