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BGH Beschluss vom 26.01.2006 – V ZB 143/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Januar 2006
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 1191, 1192 Abs. 1, 1115
Bei der Eintragung einer Grundschuld muss ein Höchstzinssatz nicht angegeben
werden, wenn die Parteien die Vereinbarung der Verzinsung an § 288 Abs. 1 BGB
ausgerichtet haben.
BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 - V ZB 143/05 - OLG Hamm
LG Arnsberg
AG Warstein
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 werden der Beschluss
der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 10. Mai
2005 mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswerts sowie
die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt -
Warstein vom 14. Februar 2005 aufgehoben, soweit darin die
Angabe eines Höchstzinssatzes gefordert wird.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die aufgrund des gericht-
lichen Vergleichs vom 18. November 2004 beantragte Eintra-
gung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut
zu bescheiden.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde
wird auf 500 € festgesetzt.
Gründe:
I.
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Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer eines im Grundbuch von Rüthen ein-
getragenen Grundstücks. Aufgrund gerichtlichen Vergleichs vom 18. November
2004 verpflichtete er sich gegenüber einer aus den Beteiligten zu 2 bestehen-
den Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Zahlung von 35.000 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2002. Des Weiteren be-
willigte er in Höhe des Vergleichsbetrags die Eintragung einer Grundschuld auf
seinem Grundstück.
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Den aufgrund des Vergleichs von den Beteiligten zu 2 gestellten Antrag
auf Eintragung der Grundschuld hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung
vom 14. Februar 2005 mit der Erwägung beanstandet, der in der Eintragungs-
bewilligung allein genannte gleitende Zinssatz sei ohne die ergänzende Angabe
eines Höchstzinssatzes nicht eintragungsfähig.
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Die gegen diese Zwischenverfügung gerichtete Beschwerde der Beteilig-
ten zu 2 ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht möchte der weiteren
Beschwerde stattgeben. Es sieht sich daran jedoch durch die Beschlüsse des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Dezember
2002 (FGPrax 2003, 58 f.) und des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Juni 2004
(OLGR 2004, 476 f.) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesge-
richtshof zur Entscheidung vorgelegt.
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II.
Die Vorlage ist gemäß § 79 Abs. 2 GBO statthaft.
Das vorlegende Gericht meint, die gesonderte Angabe eines Höchstzins-
satzes sei für die beantragte Eintragung der Grundschuld nicht erforderlich. Der
zwischen den Beteiligten vereinbarte und in die Bewilligung aufgenommene
gleitende Zinssatz orientiere sich erkennbar an der gesetzlichen Vorschrift des
§ 288 Abs. 1 BGB und genüge damit dem grundbuchrechtlichen Bestimmt-
heitsgrundsatz. Demgegenüber halten die beiden anderen Gerichte in ihren auf
weitere Beschwerde ergangenen Vergleichsentscheidungen die Angabe eines
Höchstzinssatzes für notwendig.
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Das vorlegende Gericht einerseits und das Schleswig-Holsteinische
Oberlandesgericht bzw. das Oberlandesgericht Celle andererseits sind somit
unterschiedlicher Auffassung zu der Frage, ob im Fall eines in Anlehnung an
§ 288 Abs. 1 BGB rechtsgeschäftlich vereinbarten gleitenden Zinssatzes die
ergänzende Angabe eines Höchstzinssatzes für die Eintragung eines Grund-
pfandrechts - im vorliegenden Fall einer Grundschuld - erforderlich ist. Gegen-
stand des Meinungsstreits ist dabei letztlich die Auslegung des § 1191 BGB im
Lichte des grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes. Hierbei handelt es
sich ungeachtet des materiell-rechtlichen Charakters der Norm um eine das
Grundbuchrecht betreffende bundesrechtliche Vorschrift im Sinne des § 79
Abs. 2 GBO. Die zur Auslegung dieser Vorschrift zwischen den beteiligten Ge-
richten bestehende Divergenz rechtfertigt die Vorlage.
III.
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Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 78, 80 GBO) und hat auch in der
Sache Erfolg. Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der
Eintragung der Grundschuld die fehlende Angabe eines Höchstzinssatzes ent-
gegensteht.
1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein in Anlehnung an § 288
Abs. 1 BGB rechtsgeschäftlich vereinbarter gleitender Zinssatz eintragungsfä-
hig ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
a) Teilweise wird die Meinung vertreten, durch die Änderung des § 288
Abs. 1 BGB und die damit einhergehende Einführung eines variablen Verzugs-
zinssatzes sei nun auch bei rechtsgeschäftlich vereinbarten Zinsen die Angabe
eines Höchstzinssatzes entbehrlich geworden (so außer dem vorlegenden Ge-
richt noch LG Schweinfurt Rpfleger 2004, 622; LG Traunstein MittBayNot 2004,
440; LG Konstanz BWNotZ 2002, 11; Böhringer, Rpfleger 2005, 232, 233 f.;
Böttcher, RpflegerStud 2004, 1, 11; Gutachten in DNotI-Report 2003, 193; Sta-
vorinus, Rpfleger 2004, 738; Volmer, ZfIR 2001, 246 f.; Wagner, Rpfleger 2004,
668, 673; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], Einleitung zu §§ 1113 ff.
Rdn. 41; AnwKomm-BGB/Zimmer, 2004, § 1115 Rdn. 17).
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b) Demgegenüber will die Gegenauffassung ungeachtet der Änderung
des § 288 Abs. 1 BGB an der bis dahin einhellig vertretenen Auffassung
festhalten, wonach der Bestimmtheitsgrundsatz bei
rechtsgeschäftlich
vereinbarten Zinsen die Angabe eines Höchstzinssatzes erfordere (so außer
den bereits genannten Gerichten auch LG Gera NotBZ 2004, 401 f.; Demharter,
GBO, 25. Aufl., Anh. zu § 44 Rdn. 45; Meikel/Morvilius, Grundbuchrecht,
9. Aufl., Einleitung C 406; Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 1115 Rdn. 11;
Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdn. 1962; jurisPK-BGB/Toussaint,
2. Aufl., § 247 Rdn. 14; Wilsch, FGPrax 2003, 193; ebenso für die Eintragung
von Zwangshypotheken OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. März 2002, 20 W
46/02, zitiert nach juris; Erman/F. Wenzel, BGB, 11. Aufl., § 1115 Rdn. 7;
MünchKomm-ZPO/Eickmann, 2. Aufl., § 867 Rdn. 44; Stein/Jonas/Münzberg,
22 Aufl., Rdn. 6; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 867 ZPO Rdn. 10; Wagner,
Rpfleger 2004, 668, 669).
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2. Der Senat hält die zuerst genannte Auffassung für zutreffend.
Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die der Eintragungsfähigkeit
variabler Zinsen entgegen stehen könnte, ist nicht ersichtlich. Der für rechtsge-
schäftlich vereinbarte Zinsen über § 1192 BGB auch für die Hypothek geltende
§ 1115 BGB ordnet lediglich an, dass der Zinssatz einer Hypothek selbst im
Grundbuch eingetragen werden muss. Die Begrenzung durch einen Höchst-
zinssatz sieht er nicht vor. Allerdings verlangt der grundbuchrechtliche Be-
stimmtheitsgrundsatz, dass zur Eintragung in das Grundbuch neben dem
Grundstück und dem Berechtigten insbesondere auch der Inhalt des jeweiligen
Rechts feststehen muss (so zuletzt Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 56/02,
NJW-RR 2003, 1524 f.). Damit soll gewährleistet werden, dass sämtliche Betei-
ligte, insbesondere nachrangige Gläubiger, das höchstmögliche Ausmaß der
Belastung des Grundstücks anhand des Grundbuchs erkennen können (Senat,
BGHZ 35, 22, 24; Urt. v. 2. Mai 1975, V ZR 131/73, NJW 1975, 1314 f.). Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht ausnahmslos. Durch die Umstellung des Geset-
zes auf den Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 u. 2 BGB) ist eine weitere Ausnahme
begründet worden, die es rechtfertigt, bei der Eintragung rechtsgeschäftlich ver-
einbarter variabler Zinsen in das Grundbuch nicht mehr die Angabe eines
Höchstzinssatzes zu verlangen, sofern sich der variable Zinsatz - wie hier - aus
der Bezugnahme auf eine gesetzlich bestimmte Bezugsgröße ergibt.
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a) Nach §§ 1118, 1192 BGB erstreckt sich die Haftung des belasteten
Grundstücks auch auf die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus
dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung. Da der genaue Umfang die-
ser Kosten im Voraus nicht beziffert werden kann, beeinträchtigt die Regelung
das Interesse der nachrangigen dinglichen Gläubiger, den Haftungsumfang
möglichst genau übersehen zu können. Die damit verbundene Einschränkung
des Bestimmtheitsgrundsatzes wurde bei den Vorarbeiten zum Bürgerlichen
Gesetzbuch bewusst in Kauf genommen, um das Grundbuch nicht mit der Ein-
tragung zusätzlicher Höchstbetragshypotheken zur Sicherung der Kostenan-
sprüche zu belasten (Motive, Bd. III S. 649). Da das Grundstück ohne weiteres
nach §§ 1118, 1192 BGB auch für gesetzliche Zinsen und nach §§ 1146, 1192
BGB für Verzugszinsen haftet, wurde mit der Umstellung des § 288 BGB auf
einen variablen Zinssatz durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlun-
gen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) eine weitere Relativierung vom grund-
buchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz begründet.
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Dass es sich bei dieser Auswirkung um eine vom Gesetzgeber nicht ge-
wollte Folge handelt, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (vgl.
BT-Drucks. 14/1246, S. 5). Schon deshalb vermögen Forderungen nach einer
einschränkenden Auslegung mit dem Ziel der Ausklammerung variabler Zins-
sätze aus dem Normbereich des § 1118 BGB nicht zu überzeugen. Davon ab-
gesehen führte der Vorschlag, Verzugszinsen aus dem Geltungsbereich des
§ 1118 BGB herauszulösen (so MünchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl., § 1118
Rdn. 3 und 5), dazu, dass bei konsequenter Handhabung die nur Verzugszin-
sen erfassende Vorschrift des § 1146 BGB jeglichen Anwendungsbereich verlö-
re. Soweit die Auffassung vertreten wird, auch im Bereich der gesetzlichen Zin-
sen sei nunmehr die Angabe eines Höchstzinssatzes zu verlangen (so KG
Rpfleger 1971, 316 f., § 397a Abs. 2 RVO), steht dies in Widerspruch zu dem
plausiblen Anliegen des Gesetzgebers, das Grundbuch insoweit von Eintragun-
gen freizuhalten.
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b) Steht der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz danach einer
Haftung für variable gesetzliche Zinsen nicht entgegen (§§ 1118, 1146 BGB),
weil der Gesetzgeber nachrangigen Gläubigern das Risiko der Schwankung
des Basiszinssatzes aufbürdet, erscheint es zur Vermeidung von Wertungswi-
dersprüchen sachgerecht, auch im Bereich rechtsgeschäftlich vereinbarter Zin-
sen eine Grundbucheintragung ohne Höchstzinsangabe zuzulassen, sofern sich
der variable Zins aus der Bezugnahme auf eine gesetzlich bestimmte Bezugs-
größe ergibt.
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Ein systematischer Seitenblick auf § 28 Satz 2 GBO in Verbindung mit
§ 1 der Verordnung über Grundpfandrechte in äusländischer Währung und in
Euro vom 20. Oktober 1997 (BGBl. I 1997, S. 2683) bestätigt diese Auslegung.
Nach dieser Verordnung ist die Eintragung von Grundpfandrechten in das
Grundbuch auch in bestimmten Fremdwährungen zulässig; die Eintragung einer
Höchstsumme in Euro ist bei diesen Währungen nicht erforderlich (vgl. auch
EuGH, Urt. v. 16. März 1999, Rs. C-222/97, WM 1999, 946, 948; Stöber, ZVG,
18. Aufl., Einl Rdn. 67.5). Das führt dazu, dass es nachrangigen Gläubigern
aufgrund von Währungsschwankungen nicht möglich ist, das höchstmögliche
Ausmaß der Belastung des Grundstücks anhand des Grundbuchs zuverlässig
zu ermitteln. Wenn der Gesetzgeber solche Unsicherheiten sogar bei Grund-
pfandrechten selbst für hinnehmbar hält, ist kein zureichender Grund dafür er-
sichtlich, bei Zinsforderungen, die an einen vereinbarten variablen Zinssatz an-
knüpfen, strengere Maßstäbe anzulegen.
Krüger Klein RiBGH Dr. Lemke ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 21. Februar 2006 Der Vorsitzende Krüger
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, Entscheidung vom 10.05.2005 - 6 T 184/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.08.2005 - 15 W 217/05 -