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BGH Beschluss vom 26.01.2006 – V ZB 143/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 143/05

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2006

in der Grundbuchsache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 1191, 1192 Abs. 1, 1115

Bei der Eintragung einer Grundschuld muss ein Höchstzinssatz nicht angegeben

werden, wenn die Parteien die Vereinbarung der Verzinsung an § 288 Abs. 1 BGB

ausgerichtet haben.

BGH, Beschl. v. 26. Januar 2006 - V ZB 143/05 - OLG Hamm

LG Arnsberg

AG Warstein

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 werden der Beschluss

der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 10. Mai

2005 mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswerts sowie

die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt -

Warstein vom 14. Februar 2005 aufgehoben, soweit darin die

Angabe eines Höchstzinssatzes gefordert wird.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die aufgrund des gericht-

lichen Vergleichs vom 18. November 2004 beantragte Eintra-

gung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut

zu bescheiden.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde

wird auf 500 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer eines im Grundbuch von Rüthen ein-

getragenen Grundstücks. Aufgrund gerichtlichen Vergleichs vom 18. November

2004 verpflichtete er sich gegenüber einer aus den Beteiligten zu 2 bestehen-

den Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Zahlung von 35.000 € nebst Zinsen in

Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 3. Mai 2002. Des Weiteren be-

willigte er in Höhe des Vergleichsbetrags die Eintragung einer Grundschuld auf

seinem Grundstück.

2

Den aufgrund des Vergleichs von den Beteiligten zu 2 gestellten Antrag

auf Eintragung der Grundschuld hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung

vom 14. Februar 2005 mit der Erwägung beanstandet, der in der Eintragungs-

bewilligung allein genannte gleitende Zinssatz sei ohne die ergänzende Angabe

eines Höchstzinssatzes nicht eintragungsfähig.

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Die gegen diese Zwischenverfügung gerichtete Beschwerde der Beteilig-

ten zu 2 ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht möchte der weiteren

Beschwerde stattgeben. Es sieht sich daran jedoch durch die Beschlüsse des

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. Dezember

2002 (FGPrax 2003, 58 f.) und des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Juni 2004

(OLGR 2004, 476 f.) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesge-

richtshof zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

Die Vorlage ist gemäß § 79 Abs. 2 GBO statthaft.

Das vorlegende Gericht meint, die gesonderte Angabe eines Höchstzins-

satzes sei für die beantragte Eintragung der Grundschuld nicht erforderlich. Der

zwischen den Beteiligten vereinbarte und in die Bewilligung aufgenommene

gleitende Zinssatz orientiere sich erkennbar an der gesetzlichen Vorschrift des

§ 288 Abs. 1 BGB und genüge damit dem grundbuchrechtlichen Bestimmt-

heitsgrundsatz. Demgegenüber halten die beiden anderen Gerichte in ihren auf

weitere Beschwerde ergangenen Vergleichsentscheidungen die Angabe eines

Höchstzinssatzes für notwendig.

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Das vorlegende Gericht einerseits und das Schleswig-Holsteinische

Oberlandesgericht bzw. das Oberlandesgericht Celle andererseits sind somit

unterschiedlicher Auffassung zu der Frage, ob im Fall eines in Anlehnung an

§ 288 Abs. 1 BGB rechtsgeschäftlich vereinbarten gleitenden Zinssatzes die

ergänzende Angabe eines Höchstzinssatzes für die Eintragung eines Grund-

pfandrechts - im vorliegenden Fall einer Grundschuld - erforderlich ist. Gegen-

stand des Meinungsstreits ist dabei letztlich die Auslegung des § 1191 BGB im

Lichte des grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes. Hierbei handelt es

sich ungeachtet des materiell-rechtlichen Charakters der Norm um eine das

Grundbuchrecht betreffende bundesrechtliche Vorschrift im Sinne des § 79

Abs. 2 GBO. Die zur Auslegung dieser Vorschrift zwischen den beteiligten Ge-

richten bestehende Divergenz rechtfertigt die Vorlage.

III.

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Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 78, 80 GBO) und hat auch in der

Sache Erfolg. Das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der

Eintragung der Grundschuld die fehlende Angabe eines Höchstzinssatzes ent-

gegensteht.

1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein in Anlehnung an § 288

Abs. 1 BGB rechtsgeschäftlich vereinbarter gleitender Zinssatz eintragungsfä-

hig ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

a) Teilweise wird die Meinung vertreten, durch die Änderung des § 288

Abs. 1 BGB und die damit einhergehende Einführung eines variablen Verzugs-

zinssatzes sei nun auch bei rechtsgeschäftlich vereinbarten Zinsen die Angabe

eines Höchstzinssatzes entbehrlich geworden (so außer dem vorlegenden Ge-

richt noch LG Schweinfurt Rpfleger 2004, 622; LG Traunstein MittBayNot 2004,

440; LG Konstanz BWNotZ 2002, 11; Böhringer, Rpfleger 2005, 232, 233 f.;

Böttcher, RpflegerStud 2004, 1, 11; Gutachten in DNotI-Report 2003, 193; Sta-

vorinus, Rpfleger 2004, 738; Volmer, ZfIR 2001, 246 f.; Wagner, Rpfleger 2004,

668, 673; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], Einleitung zu §§ 1113 ff.

Rdn. 41; AnwKomm-BGB/Zimmer, 2004, § 1115 Rdn. 17).

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b) Demgegenüber will die Gegenauffassung ungeachtet der Änderung

des § 288 Abs. 1 BGB an der bis dahin einhellig vertretenen Auffassung

festhalten, wonach der Bestimmtheitsgrundsatz bei

rechtsgeschäftlich

vereinbarten Zinsen die Angabe eines Höchstzinssatzes erfordere (so außer

den bereits genannten Gerichten auch LG Gera NotBZ 2004, 401 f.; Demharter,

GBO, 25. Aufl., Anh. zu § 44 Rdn. 45; Meikel/Morvilius, Grundbuchrecht,

9. Aufl., Einleitung C 406; Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 1115 Rdn. 11;

Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdn. 1962; jurisPK-BGB/Toussaint,

2. Aufl., § 247 Rdn. 14; Wilsch, FGPrax 2003, 193; ebenso für die Eintragung

von Zwangshypotheken OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. März 2002, 20 W

46/02, zitiert nach juris; Erman/F. Wenzel, BGB, 11. Aufl., § 1115 Rdn. 7;

MünchKomm-ZPO/Eickmann, 2. Aufl., § 867 Rdn. 44; Stein/Jonas/Münzberg,

22 Aufl., Rdn. 6; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 867 ZPO Rdn. 10; Wagner,

Rpfleger 2004, 668, 669).

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2. Der Senat hält die zuerst genannte Auffassung für zutreffend.

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die der Eintragungsfähigkeit

variabler Zinsen entgegen stehen könnte, ist nicht ersichtlich. Der für rechtsge-

schäftlich vereinbarte Zinsen über § 1192 BGB auch für die Hypothek geltende

§ 1115 BGB ordnet lediglich an, dass der Zinssatz einer Hypothek selbst im

Grundbuch eingetragen werden muss. Die Begrenzung durch einen Höchst-

zinssatz sieht er nicht vor. Allerdings verlangt der grundbuchrechtliche Be-

stimmtheitsgrundsatz, dass zur Eintragung in das Grundbuch neben dem

Grundstück und dem Berechtigten insbesondere auch der Inhalt des jeweiligen

Rechts feststehen muss (so zuletzt Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 56/02,

NJW-RR 2003, 1524 f.). Damit soll gewährleistet werden, dass sämtliche Betei-

ligte, insbesondere nachrangige Gläubiger, das höchstmögliche Ausmaß der

Belastung des Grundstücks anhand des Grundbuchs erkennen können (Senat,

BGHZ 35, 22, 24; Urt. v. 2. Mai 1975, V ZR 131/73, NJW 1975, 1314 f.). Dieser

Grundsatz gilt indessen nicht ausnahmslos. Durch die Umstellung des Geset-

zes auf den Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 u. 2 BGB) ist eine weitere Ausnahme

begründet worden, die es rechtfertigt, bei der Eintragung rechtsgeschäftlich ver-

einbarter variabler Zinsen in das Grundbuch nicht mehr die Angabe eines

Höchstzinssatzes zu verlangen, sofern sich der variable Zinsatz - wie hier - aus

der Bezugnahme auf eine gesetzlich bestimmte Bezugsgröße ergibt.

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a) Nach §§ 1118, 1192 BGB erstreckt sich die Haftung des belasteten

Grundstücks auch auf die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus

dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung. Da der genaue Umfang die-

ser Kosten im Voraus nicht beziffert werden kann, beeinträchtigt die Regelung

das Interesse der nachrangigen dinglichen Gläubiger, den Haftungsumfang

möglichst genau übersehen zu können. Die damit verbundene Einschränkung

des Bestimmtheitsgrundsatzes wurde bei den Vorarbeiten zum Bürgerlichen

Gesetzbuch bewusst in Kauf genommen, um das Grundbuch nicht mit der Ein-

tragung zusätzlicher Höchstbetragshypotheken zur Sicherung der Kostenan-

sprüche zu belasten (Motive, Bd. III S. 649). Da das Grundstück ohne weiteres

nach §§ 1118, 1192 BGB auch für gesetzliche Zinsen und nach §§ 1146, 1192

BGB für Verzugszinsen haftet, wurde mit der Umstellung des § 288 BGB auf

einen variablen Zinssatz durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlun-

gen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) eine weitere Relativierung vom grund-

buchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz begründet.

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Dass es sich bei dieser Auswirkung um eine vom Gesetzgeber nicht ge-

wollte Folge handelt, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (vgl.

BT-Drucks. 14/1246, S. 5). Schon deshalb vermögen Forderungen nach einer

einschränkenden Auslegung mit dem Ziel der Ausklammerung variabler Zins-

sätze aus dem Normbereich des § 1118 BGB nicht zu überzeugen. Davon ab-

gesehen führte der Vorschlag, Verzugszinsen aus dem Geltungsbereich des

§ 1118 BGB herauszulösen (so MünchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl., § 1118

Rdn. 3 und 5), dazu, dass bei konsequenter Handhabung die nur Verzugszin-

sen erfassende Vorschrift des § 1146 BGB jeglichen Anwendungsbereich verlö-

re. Soweit die Auffassung vertreten wird, auch im Bereich der gesetzlichen Zin-

sen sei nunmehr die Angabe eines Höchstzinssatzes zu verlangen (so KG

Rpfleger 1971, 316 f., § 397a Abs. 2 RVO), steht dies in Widerspruch zu dem

plausiblen Anliegen des Gesetzgebers, das Grundbuch insoweit von Eintragun-

gen freizuhalten.

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b) Steht der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz danach einer

Haftung für variable gesetzliche Zinsen nicht entgegen (§§ 1118, 1146 BGB),

weil der Gesetzgeber nachrangigen Gläubigern das Risiko der Schwankung

des Basiszinssatzes aufbürdet, erscheint es zur Vermeidung von Wertungswi-

dersprüchen sachgerecht, auch im Bereich rechtsgeschäftlich vereinbarter Zin-

sen eine Grundbucheintragung ohne Höchstzinsangabe zuzulassen, sofern sich

der variable Zins aus der Bezugnahme auf eine gesetzlich bestimmte Bezugs-

größe ergibt.

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Ein systematischer Seitenblick auf § 28 Satz 2 GBO in Verbindung mit

§ 1 der Verordnung über Grundpfandrechte in äusländischer Währung und in

Euro vom 20. Oktober 1997 (BGBl. I 1997, S. 2683) bestätigt diese Auslegung.

Nach dieser Verordnung ist die Eintragung von Grundpfandrechten in das

Grundbuch auch in bestimmten Fremdwährungen zulässig; die Eintragung einer

Höchstsumme in Euro ist bei diesen Währungen nicht erforderlich (vgl. auch

EuGH, Urt. v. 16. März 1999, Rs. C-222/97, WM 1999, 946, 948; Stöber, ZVG,

18. Aufl., Einl Rdn. 67.5). Das führt dazu, dass es nachrangigen Gläubigern

aufgrund von Währungsschwankungen nicht möglich ist, das höchstmögliche

Ausmaß der Belastung des Grundstücks anhand des Grundbuchs zuverlässig

zu ermitteln. Wenn der Gesetzgeber solche Unsicherheiten sogar bei Grund-

pfandrechten selbst für hinnehmbar hält, ist kein zureichender Grund dafür er-

sichtlich, bei Zinsforderungen, die an einen vereinbarten variablen Zinssatz an-

knüpfen, strengere Maßstäbe anzulegen.

Krüger Klein RiBGH Dr. Lemke ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 21. Februar 2006 Der Vorsitzende Krüger

Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:

LG Arnsberg, Entscheidung vom 10.05.2005 - 6 T 184/05 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 29.08.2005 - 15 W 217/05 -