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BGH Beschluss vom 27.01.2006 – 2 StR 527/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 527/05

BESCHLUSS

vom

27. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Januar 2006 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Darmstadt vom 26. Juli 2005 wird mit der Maßgabe verworfen,

dass die Einzelstrafe für die Tat II.10 auf ein Jahr festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei-

Gründe:

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in

einem Fall unter Mitsichführen eines Messers, sowie wegen gewerbsmäßigen

unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen" zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Ein-

ziehungs- und Verfallsentscheidungen getroffen. Während es die Tat II.10 im

Rahmen der Ausführungen zum Schuldspruch rechtlich gewürdigt, für diese Tat

Strafzumessungserwägungen angestellt und insbesondere den Strafrahmen

des § 29 a Abs. 1 BtMG zu Grunde gelegt hat, hat es insoweit keine Einzelstra-

fe festgesetzt. Dies beschwert den Angeklagten zwar nicht; gleichwohl muss die

Festsetzung der Rechtsfolge nachgeholt werden. Der Senat setzt deshalb in

Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts in entsprechen-

der Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe für die Tat II.10 auf die

gesetzliche Mindeststrafe des § 29 a Abs. 1 BtMG von einem Jahr fest. Das

Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (BGHR StPO § 358 Abs. 2

Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2).

2

Der Gesamtstrafenausspruch bleibt hiervon unberührt.

Bode Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl