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BGH Beschluss vom 27.01.2006 – 2 StR 594/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 594/05

BESCHLUSS

vom

27. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Januar 2006 ge-

mäß §§ 46, 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Nach Versäumung der Fristen

a) zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 3. Juni 2005 und

b) für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

wird dem Angeklagten auf seinen Antrag und seine Kosten

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

2. Damit ist der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Koblenz

vom 27. September 2005 gegenstandslos.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird

als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf

Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

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