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BGH Beschluss vom 27.01.2006 – 2 StR 594/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Untreue
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Januar 2006 ge-
mäß §§ 46, 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Nach Versäumung der Fristen
a) zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landge-
richts Koblenz vom 3. Juni 2005 und
b) für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist
wird dem Angeklagten auf seinen Antrag und seine Kosten
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
2. Damit ist der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Koblenz
vom 27. September 2005 gegenstandslos.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird
als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
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