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BGH Urteil vom 30.01.2006 – II ZR 333/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

ANERKENNTNIS-URTEIL

Verkündet am: 30. Januar 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren, in

dem bis zum 14. Dezember 2005 Schriftsätze eingereicht werden konnten und die

Beklagte zu 1 im Verkündungstermin die mit der Revision weiterverfolgten Klagean-

träge anerkannt hat, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter

Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 1. Oktober 2003 - im Kosten-

punkt und soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist - aufgehoben

und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 23. Januar

2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 8.106,81 € nebst Zinsen

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 13.737,26 €

seit dem 5. Oktober 2001 bis zum 16. April 2003 und auf 8.106,81 € seit

dem 17. April 2003 zu zahlen.

Die Klage gegen die Beklagte zu 2 wird abgewiesen.

Die im ersten Rechtszug angefallenen Gerichts- und außergerichtlichen

Kosten des Klägers tragen dieser selbst zu 3/8 und die Beklagte zu 1 zu

5/8.

Die im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten tragen der Kläger

zu 1/10 und die Beklagte zu 1 zu 9/10. Die zweitinstanzlichen außergericht-

lichen Kosten des Klägers werden diesem selbst zu 6/21 und der Beklagten

zu 1 zu 15/21 auferlegt.

Die im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten

der Beklagten zu 1 hat diese selbst zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 werden dem Kläger

auferlegt.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte zu 1.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.720,50 € festgesetzt.

Goette

Kraemer

Münke

Strohn

Reichart

Vorinstanzen:

LG Göttingen, Entscheidung vom 23.01.2002 - 8 O 256/01 -

OLG Braunschweig, Entscheidung vom 01.10.2003 - 3 U 38/02 -