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BGH Beschluss vom 31.01.2006 – 4 StR 403/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 403/05

BESCHLUSS

vom

31. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Januar 2006 gemäß § 44 ff.

StPO beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisi-

onsbegründungsfrist zur Ergänzung seiner zu Protokoll

erklärten und zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen

gewährt.

2. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Gründe:

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1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 29. April 2005 wegen Woh-

nungseinbruchsdiebstahls in acht Fällen, wegen Diebstahls in vier Fällen und

wegen versuchten Diebstahls unter Einbeziehung von Strafen aus einer frühe-

ren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Der Angeklagte, der gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Revision einge-

legt hat, hat beantragt, ihn in die Revisionsbegründungsfrist zur Anbringung

weiterer Verfahrensrügen wiedereinzusetzen.

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Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:

Das in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil wurde seinem

Pflichtverteidiger am 8. Juni 2005 zugestellt. Gleichzeitig wurden dem inhaftier-

ten Angeklagten eine Urteilsausfertigung und eine förmliche Mitteilung über die-

se Zustellung in die Haftanstalt übersandt. Sowohl der für das Revisionsverfah-

ren beauftragte Wahlverteidiger des Angeklagten als auch sein Pflichtverteidi-

ger haben am 28. Juni 2005 bzw. am 8. Juli 2005 die Revision mit der jeweils

ausgeführten Sachrüge begründet. Der Pflichtverteidiger hat darüber hinaus

Verfahrensrügen erhoben. Unabhängig davon hat der Angeklagte am 8. Juli

2005 in einer von der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bielefeld protokollierten

Erklärung die Revision mit der Sachrüge und mit sieben weiteren Verfahrensrü-

gen begründet. Der Rechtspflegerin lagen bei der Protokollierung das ange-

fochtene Urteil, das Hauptverhandlungsprotokoll und die Revisionsbegründung

des Wahlverteidigers vor. Gleichzeitig hat der Angeklagte beantragt, ihm Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Revisionsbegründung zu ge-

währen, da es ihm angesichts des drohenden Fristablaufs und der fehlenden

Vorlage der Akten nicht möglich gewesen sei, sämtliche Verfahrensfehler zu

rügen.

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Da die Zustellung des Urteils am 8. Juni 2005 vor Fertigstellung des

Hauptverhandlungsprotokolls erfolgt war, wurde es am 7. September 2005 er-

neut an den Wahlverteidiger zugestellt. Die Zulassung des Pflichtverteidigers

zur Rechtsanwaltschaft war zuvor rechtskräftig widerrufen worden. Von dieser

Zustellung des Urteils wurde der Angeklagte nicht unterrichtet. Ergänzendes

Revisionsvorbringen erfolgte danach weder vom (Wahl-)Verteidiger noch vom

Angeklagten. Seinen bislang nicht beschiedenen Wiedereinsetzungsantrag hat

der Angeklagte in seinem an den Senat gerichteten Schreiben vom 2. Januar

2006 jedoch ausdrücklich aufrecht erhalten.

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2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begründet.

Zwar hat der Angeklagte keine Frist versäumt, sondern lediglich - nach

zwei durch seine Verteidiger und eine durch ihn selbst form- und fristgerecht

abgegebenen Revisionsbegründungen - weitere Verfahrensrügen innerhalb der

Frist nicht formgerecht angebracht. Das berechtigt grundsätzlich nicht dazu,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verlangen (st. Rspr.; vgl. BGHR

StPO § 44 Verfahrensrüge 2, 4, 5). Die Rechtsprechung hat von diesem Grund-

satz jedoch Ausnahmen zugelassen, wenn dies zur Wahrung des rechtlichen

Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint, etwa wenn der Beschwer-

deführer durch Maßnahmen des Gerichts gehindert worden ist, Verfahrensrü-

gen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist anzubringen (vgl. BVerfG Be-

schluss vom 30. April 2003 - 2 BvR 283/03; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge

8). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor.

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Der Angeklagte war auf Grund eines Verschuldens der Justizbehörden

gehindert, seine Revision rechtzeitig mit weiteren Verfahrensrügen zu begrün-

den. Wird, wie hier, eine Entscheidung gemäß § 145 a Abs. 1 StPO dem Ver-

teidiger zugestellt, so ist der Beschuldigte bzw. der Angeklagte gemäß § 145 a

Abs. 3 Satz 1 StPO hiervon zu unterrichten. Ausweislich der Akten ist dies bei

der zweiten Zustellung des Urteils nicht geschehen. Vielmehr wurde entspre-

chend der Verfügung des Vorsitzenden vom 2. September 2005 (Bd. VI, 1519

RS der Akten) das Urteil lediglich dem Verteidiger gegen Empfangsbekenntnis

zugestellt, ohne dies dem Angeklagten mitzuteilen. Der Angeklagte hat deshalb

ohne Verschulden keine Kenntnis davon erlangt, dass die Revisionsbegrün-

dungsfrist erst durch die (zweite) Zustellung des Urteils am 7. September 2005

an den Wahlverteidiger in Gang gesetzt wurde und deshalb nicht, wovon der

Angeklagte ausging, am 8. Juli 2005, sondern erst am 7. Oktober 2005 endete.

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Bei der in § 145 a Abs. 3 Satz 1 StPO normierten Mitteilungspflicht an

den Angeklagten handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, die der prozes-

sualen Fürsorgepflicht des Gerichts Rechnung trägt (BVerfG NJW 2002, 1640;

BGHR StPO § 145 a Unterrichtung 1). Ein Verstoß gegen diese Pflicht begrün-

det zwar nicht die Unwirksamkeit der Zustellung. Unterbleibt jedoch eine Be-

nachrichtigung des Angeklagten, so kann dies aber jedenfalls dann die Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, wenn die Fristversäumnis darauf

beruht (vgl. Laufhütte in KK, 5. Aufl. § 145 a Rdn. 6; Meyer-Goßner StPO 48.

Aufl. § 44 Rdn. 17 und § 145 a Rdn. 14 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Auf

Grund des Inhalts des Protokolls über die Aufnahme der Revisionsbegründung

vom 8. Juli 2005 war erkennbar, dass der Angeklagte selbst weitere Revisions-

rügen zu Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen beabsichtigte. Da er nach

§ 345 Abs. 2 StPO berechtigt ist, gleichzeitig von beiden Formen der Revisi-

onsbegründung - Einreichung einer vom Verteidiger oder Rechtsanwalt unter-

zeichneten Schrift und Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle - Gebrauch zu

machen (vgl. Kuckein in KK § 345 Rdn. 21), durfte er bei dieser Sachlage auf

die Mitteilung einer erneuten, die Revisionsbegründungsfrist erst in Gang set-

zenden Urteilszustellung vertrauen. Die Möglichkeit einer rechtzeitigen (ergän-

zenden) Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle

ist dem

Angeklagten hier deshalb wegen des Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht

nach § 145 a Abs. 3 Satz 1 StPO verwehrt gewesen.

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Da der Angeklagte bislang ohne sein Verschulden keine Kenntnis vom

Lauf der Revisionsbegründungsfrist durch die zweite Urteilszustellung erlangt

hat, ist von dem Grundsatz, dass die versäumte Handlung innerhalb der einwö-

chigen Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachzuholen ist, eine Ausnahme zu

machen (vgl. BGHSt 26, 335, 338 f.; OLG Koblenz NStZ 1991, 42 f.; Meyer-

Goßner aaO § 45 Rdn. 11). Deswegen kann er sein Revisionsvorbringen unter

den hier gegebenen Umständen innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1

StPO ergänzen. Die Frist beginnt mit Zustellung dieses Beschlusses.

Maatz Athing Solin-Stojanović

Ernemann Sost-Scheible