Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.01.2006 – 4 StR 539/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 31. Januar 2006 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2006 ein- stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fran- kenthal vom 7. September 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentschei- dung des vorbezeichneten Urteils dahin abgeändert, dass der Angeklag- te die Kosten des Verfahrens zu tragen hat mit Ausnahme der besonde- ren Auslagen des Verfahrens und der besonderen notwendigen Ausla- gen des Angeklagten, die wegen des Verdachts der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (38,092 kg Marihuana) entstanden sind; diese fallen der Staatskasse zur Last (§ 465 Abs. 2 StPO; vgl. hierzu BGHSt 25, 109, 112).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen, die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch dem Angeklagten ent- standenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Maatz Athing Solin-Stojanović

Ernemann Sost-Scheible