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BGH Beschluss vom 31.01.2006 – 4 StR 540/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
31. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2006 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 7. Juni 2005 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Staats- anwaltschaft gegen den Ausspruch über die Entschädigung des Angeklagten ist nach Rücknahme der Revision der Staatsanwalt- schaft das Beschwerdegericht zuständig (vgl. Meyer-Goßner 48. Aufl. § 8 StrEG Rdn. 23 und § 464 StPO Rdn. 25).
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann