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BGH Beschluss vom 31.01.2006 – 4 StR 542/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2006 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bielefeld vom 14. Juni 2005 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt
aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-
walts im Fall II. 1 der Urteilsgründe der Schuldspruch wegen
tateinheitlich begangener Nötigung.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin ist wegen
der instanzübergreifenden Wirkung der schon vor dem Land-
gericht nach § 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO
erfolgten Beistandsbestellung gegenstandslos (BGHR StPO
§ 397 a Beistand 2).
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanović Sost-Scheible