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BGH Beschluss vom 31.01.2006 – 4 StR 542/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 542/05

BESCHLUSS

vom

31. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2006 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bielefeld vom 14. Juni 2005 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch entfällt

aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-

walts im Fall II. 1 der Urteilsgründe der Schuldspruch wegen

tateinheitlich begangener Nötigung.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin ist wegen

der instanzübergreifenden Wirkung der schon vor dem Land-

gericht nach § 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO

erfolgten Beistandsbestellung gegenstandslos (BGHR StPO

§ 397 a Beistand 2).

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanović Sost-Scheible