BGH Beschluss vom 31.01.2006 – II ZB 5/04
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Januar 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des
19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. März
2004 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 11.043,96 €
Gründe
I. Die Parteien sind Geschwister und gemeinsam mit einem weiteren Bruder zu 1/3 Miterben eines Hausgrundstücks in S.. Der Kläger verlangt von
der Beklagten Zahlung von Nutzungsentschädigung an die Erbengemeinschaft
für die Zeit von Oktober 2002 bis September 2003 mit der Begründung, die Be-
klagte habe neben der Einlieger- unberechtigterweise auch die Hauptwohnung
des Hausgrundstücks genutzt.
Das Landgericht hat die Beklagte durch zweites Versäumnisurteil vom
29. Oktober 2003 antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat nach Hin-
weis die Berufung mit Beschluss vom 4. März 2004 wegen Fehlens einer frist-
gerechten Berufungsbegründung als unzulässig verworfen. Zuvor hatte das Be-
rufungsgericht der Beklagten mit Beschluss vom 12. Februar 2004 die Beiord-
nung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO verweigert. Die dagegen erhobene
sofortige Beschwerde der Beklagten wertete das Berufungsgericht als Gegen-
vorstellung, die sie ebenfalls im Beschluss vom 4. März 2004 zurückwies.
II. Die gemäß § 522 Abs. 1 i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte,
form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde, hinsichtlich derer der Se-
nat mit Beschluss vom 24. Oktober 2005 die Bewilligung von Prozesskostenhil-
fe wegen Mutwilligkeit und mangelnder Erfolgsaussicht verweigert hat, ist unzu-
lässig, da keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe gege-
ben ist. Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte weder in ihrem
Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs noch in ihrem Grundrecht auf
Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes.
1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wird die Beklagte weder
durch die ihrer Ansicht nach zu Unrecht verweigerte Beiordnung eines Notan-
walts noch durch ein Übergehen ihrer Ausführungen in der Beschwerde gegen
den die Weigerung aussprechenden Beschluss in ihren Verfahrensgrundrech-
ten verletzt.
a) Die Ausführungen der Beklagten in ihrer Beschwerde hat das Beru-
fungsgericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde zur Kenntnis ge-
nommen. Es hat die Beschwerde als Gegenvorstellung aufgefasst und im ange-
fochtenen Verwerfungsbeschluss sachlich beschieden.
b) Im Rahmen einer Entscheidung nach § 522 Abs. 1 ZPO prüft das Ge-
richt lediglich, ob die Berufung statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und
Frist eingelegt und begründet ist. Das Fehlen einer fristgerechten Berufungsbe-
gründung stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede. Ihre Ansicht, die
angeblich unberechtigte Verweigerung der Beiordnung eines Notanwalts, die
ursächlich gewesen sein soll für die Versäumung der Berufungsbegründungs-
frist, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn wegen Versäu-
mung der Frist die Berufung als unzulässig verworfen werde, ist verfehlt.
Der Beschluss über die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts
gemäß § 78 b ZPO war mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das
Berufungsgericht unanfechtbar. Ließe man die Argumentation der Rechtsbe-
schwerde zu, würde dies im Verfahren nach § 522 Abs. 1 ZPO zu einer sachli-
chen Überprüfung des Beschlusses nach § 78 b ZPO führen, obwohl dieser
nach dem Gesetz unanfechtbar sein soll. Sieht das Gericht von einer nach dem
Gesetz unzulässigen Prüfung ab, stellt dies ersichtlich keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar.
c) Aus denselben Gründen kann das Berufungsgericht die Beklagte nicht
in ihrem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt haben, wenn es im
Verwerfungsverfahren die Bestellung eines Notanwalts abgelehnt und nicht ge-
prüft hat, ob die Beklagte durch eine unberechtigte Verweigerung der Notan-
waltsbestellung an der fristgerechten Einreichung der Berufungsbegründung
gehindert war. Auch dies liefe auf eine gegen das Gesetz verstoßende Überprü-
fung des unanfechtbaren Beschlusses vom 12. Februar 2004 hinaus.
2. Die Rechtsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet. Das Beru-
fungsgericht hat die Bewilligung des Notanwalts zu Recht abgelehnt. Die Vor-
aussetzungen des § 78 b ZPO sind selbst dann, wenn man den Vortrag der
Beklagten zu ihrer tagelangen vergeblichen Suche nach einem vertretungsbe-
reiten Anwalt als wahr unterstellt, nicht erfüllt. Ihre Rechtsverfolgung war, was
einer Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO entgegensteht, aus-
sichtslos. Die von ihr eingelegte Berufung war ersichtlich unbegründet; sie hätte
gemäß § 514 Abs. 2 ZPO nur Erfolg haben können, wenn die Beklagte im Ter-
min vom 29. Oktober 2003, in dem das zweite Versäumnisurteil ergangen ist,
unverschuldet säumig gewesen wäre. Das Gegenteil ist nach dem Inhalt der
Akten der Fall.
Goette
Kurzwelly
Gehrlein
Strohn
Caliebe
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.10.2003 - 14 O 316/03 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.03.2004 - 19 U 220/03 -