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BGH Beschluss vom 01.02.2006 – 2 StR 552/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 552/05

BESCHLUSS

vom

1. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Februar 2006 beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen

das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Juli 2005 wirksam zu-

rückgenommen worden ist.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand wird als unzulässig verworfen.

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1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 8. Juli 2005 unter Freispre-

Gründe:

chung im Übrigen wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit

gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen weiterer Delikte zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und die Sicherungsverwah-

rung gegen ihn angeordnet. Gegen dieses Urteil legten sein Pflichtverteidiger

Rechtsanwalt L. am 8. Juli 2005 und sein Pflichtverteidiger Rechtsanwalt M. am

11. Juli 2005 Revision ein. Am 21. und 22. September 2005 wurde ihnen das

Urteil zugestellt. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2005, am selben Tage bei Ge-

richt eingegangen, nahm der Pflichtverteidiger M. die Revision „auf Wunsch des

Mandanten“ zurück. Wie sich aus seiner anwaltlich versicherten Erklärung vom

2. November 2005 ergibt, hat der Angeklagte im Rahmen eines persönlichen

Gesprächs am 6. Oktober 2005 in der Justizvollzugsanstalt Köln die Rücknah-

me der Revision ausdrücklich gewünscht und zugleich dem Verteidiger eine

Vollmacht für das Strafvollstreckungsverfahren erteilt.

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Mit am 11. Oktober 2005 beim Landgericht eingegangenem Schreiben

meldete sich Rechtsanwalt G. als Wahlverteidiger; am 24. Oktober 2005 be-

gründete er die Revision. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2005 focht er die Re-

visionsrücknahmeerklärung mit der Behauptung an, dass der Angeklagte dem

Pflichtverteidiger M. keinen Auftrag gegeben habe, die Revision zurückzuneh-

men. Hilfsweise beantragte er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

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2. Die Rücknahme der Revision durch den Pflichtverteidiger M. ist wirk-

sam. Die hierzu gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermäch-

tigung lag nach der anwaltlichen Versicherung von Rechtsanwalt M. zum Zeit-

punkt der Rücknahme vor. Zwar ist der Widerruf der Ermächtigung jederzeit

zulässig und wird schon dann wirksam, wenn ihn der Angeklagte mündlich oder

fernmündlich dem Gericht oder dem ermächtigten Verteidiger gegenüber er-

klärt. Der Widerruf führt jedoch nur dann zur Unwirksamkeit der Rücknahmeer-

klärung, wenn er gegenüber dem Gericht oder dem Verteidiger erklärt worden

ist, bevor die Rücknahmeerklärung bei dem Gericht eingegangen ist (vgl.

BGHSt 10, 245, 246; BGH NStZ-RR 2005, 211; NStZ 1983, 469). Das ist hier

nicht der Fall.

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Die Revisionsrücknahme kann als Prozesshandlung weder widerrufen

noch wegen Irrtums angefochten werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist

unzulässig. Die Rücknahmeerklärung enthält regelmäßig den Verzicht auf die

Wiederholung des Rechtsmittels (vgl. BGHSt 10, 245, 247; BGH NStZ-RR

2005, 211; BGH NJW 1984, 1974, 1975; NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302

Abs. 2 Rücknahme 2 und 7 jeweils m.w.N.). Zudem war die zurückge-

nommene Revision zunächst form- und fristgerecht eingelegt worden. Ist aber

keine Frist im Sinne des § 44 StPO versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand ausgeschlossen.

Bode Rothfuß Fischer

Roggenbuck Appl