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BGH Beschluss vom 02.02.2006 – 4 StR 570/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
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vom
2. Februar 2006
StGB § 176 Abs. 3 Nr. 2 i.d.F. des 6. StrRG, § 176 Abs. 4 Nr. 2 n.F.
§ 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB i.d.F. des 6. StrRG setzt voraus, dass der Täter das
Kind dazu bestimmt, dass es an seinem eigenen Körper sexuelle Handlungen
vornimmt; es reicht nicht aus, dass der Täter das Kind lediglich dazu bestimmt,
vor ihm in sexuell aufreizender Weise zu posieren.
BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - 4 StR 570/05 - LG Hagen
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Februar 2006 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hagen vom 10. Mai 2005 mit den Feststel-
lungen aufgehoben,
a)
soweit der Angeklagte wegen Sichverschaffens
kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit
sexuellem Missbrauch von Kindern in fünf Fällen
verurteilt worden ist,
b)
in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und
über die Einziehung des Dia-Projektors.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-
brauchs von Kindern in drei Fällen und wegen Sichverschaffens kinderporno-
graphischer Schriften in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in
fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Dia-Projektors des Angeklagten
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angeordnet und den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Hö-
he von 3.000 Euro an den Nebenkläger verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen
Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-
fang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Soweit der Angeklagte wegen Sichverschaffens kinderpornographi-
scher Schriften in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in fünf Fäl-
len (II. 4 bis 8 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, hält das Urteil rechtlicher
Nachprüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen veranlasste der Angeklagte den am 10. Ok-
tober 1995 geborenen Nebenkläger an drei nicht näher bestimmbaren Tagen im
Jahre 2004, jedoch vor dem 17. März, sich vollständig zu entkleiden und Stel-
lungen einzunehmen, die es ermöglichten, Penis und Gesäß des Jungen zu
fotografieren (Fälle II. 4 und 6 der Urteilsgründe); in einem weiteren Fall (II. 5
der Urteilsgründe) veranlasste er den Jungen, die Unterhose herunter zu zie-
hen, und fotografierte Gesäß und Penis des Jungen. An zwei nicht näher be-
stimmbaren Tagen in den Jahren 2002 oder 2003 veranlasste der Angeklagte
ein am 24. August 1994 geborenes Mädchen, sich teilweise zu entblößen, und
fotografierte Gesäß und Genitalbereich des Kindes (Fälle II. 7 und 8).
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b) Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht gemäß § 2 Abs. 1 und 3
StGB von der Anwendbarkeit der §§ 176 Abs. 3 Nr. 2 und 184 Abs. 5 StGB in
den zur Zeit der Taten geltenden Fassungen des Sechsten Strafrechtsreform-
gesetzes (6. StrRG) ausgegangen, denn die diesen Vorschriften im Übrigen
entsprechenden §§ 176 Abs. 4 Nr. 2 und 184 b Abs. 4 StGB i.d.F. des am
1. April 2004 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über
die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003
(BGBl I 3007) sehen jeweils höhere Strafandrohungen vor. Entgegen der Auf-
fassung des Landgerichts liegen nach den bisher getroffenen Feststellungen
die Voraussetzungen der §§ 176 Abs. 3 Nr. 2 und 184 Abs. 5 StGB i.d.F. des
6. StrRG in keinem der fünf Fälle vor:
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aa) Der Angeklagte hat die Kinder danach zwar dazu bestimmt, vor ihm
sexuelle Handlungen vorzunehmen, denn das Posieren der Kinder, um Genita-
lien und Gesäß unbedeckt zur Schau zu stellen, ist eine - nicht unerhebliche
(§ 184 f Nr. 1 StGB) - sexuelle Handlung, durch die der Betrachter sexuell pro-
voziert werden soll (vgl. BGHSt 43, 366, 368 m.N.). Das Bestimmen eines Kin-
des zur Vornahme einer nicht mit Manipulationen an seinem Körper verbunde-
nen sexuellen Handlung wird aber von dem Tatbestand des § 176 Abs. 3 Nr. 2
i.d.F. des 6. StrRG nicht erfasst. Im Gegensatz zu § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB
i.d.F. des 4. StrRG, der das Bestimmen eines Kindes zur Vornahme sexueller
Handlungen "vor" dem Täter "oder einem Dritten" unter Strafe stellte und dem-
gemäß auch solche sexuellen Handlungen erfasste (vgl. BGHSt 43, 366, 368;
BGHR StGB § 176 Abs. 5 sexuelle Handlungen 1 und § 184 c Nr. 1 Erheblich-
keit 5), setzt § 176 Abs. 3 Nr. 2 i.d.F. des 6. StrRG - ebenso wie § 176 Abs. 4
Nr. 2 StGB n.F. - voraus, dass der Täter ein Kind dazu bestimmt, dass es sexu-
elle Handlungen an sich vornimmt.
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Diese Neufassung des Tatbestands durch das 6. StrRG, die den Anwen-
dungsbereich über die bis dahin geregelten Fälle (Vornahme sexueller Hand-
lungen vor dem Täter oder einem Dritten) hinaus "allgemein" auf sexuelle Hand-
lungen erstrecken sollte, die das Kind "an sich selbst" vornimmt, und damit
auch auf den von § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB a.F. nicht erfassten Fall (vgl. BGHSt
41, 285), dass sog. Verbalerotiker Kinder durch Telefonanrufe zu "derartigen
Manipulationen" veranlassen (BTDrucks. 13/9064 S. 10 f.), hat zugleich zu ei-
ner Einschränkung des bisherigen Anwendungsbereichs geführt. Erfasst wer-
den nach dem eindeutigen Wortlaut des § 176 Abs. 3 Nr. 2 i.d.F. des 6. StrRG
nur sexuelle Handlungen, die ein Kind an, also nicht lediglich mit seinem Körper
(zu dieser Differenzierung vgl. Laufhütte in LK 11. Aufl. § 184 c Rdn. 5; Wol-
ters/Horn SK § 184 f Rdn. 8) vornimmt. Nur wer mit Berührungen verbundene
Manipulationen am eigenen Körper vornimmt, nimmt nach allgemeinem
Sprachverständnis Handlungen an sich selbst vor. Auch der Sinnzusammen-
hang der Tatbestandsvarianten des § 176 StGB und der anderen Straftatbe-
stände zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung spricht für diese Ausle-
gung. Soweit diese Tatbestände auf die Vornahme sexueller Handlungen an
einem anderen, nämlich des Täters an dem Tatopfer (vgl. §§ 174 Abs. 1, 176
Abs. 1 StGB), eines Dritten an dem Tatopfer (vgl. § 176 Abs. 2 StGB), des Tat-
opfers an dem Täter (vgl. §§ 174 Abs. 1, 176 Abs. 1 StGB) oder an einem Drit-
ten (vgl. § 176 Abs. 2 StGB), abstellen, setzen sie stets Manipulationen am
Körper, d.h. ein Berühren des Körpers voraus (vgl. Tröndle/Fischer StGB
53. Aufl. § 184 f Rdn. 8; Wolters/Horn SK § 184 f Rdn. 6 jew. m.w.N.).
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Ob die mit der Neufassung des § 176 StGB durch das 6. Strafrechtsre-
formgesetz erfolgte Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 176 Abs. 3
Nr. 2 StGB rechtspolitisch gewollt war, kann dahinstehen. Eine Ausdehnung
des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf die Vornahme auch solcher Hand-
lungen, bei denen es nicht zu Manipulationen am eigenen Körper kommt, ist mit
dem Wortsinn der Vorschrift, wie er sich aus den genannten Gründen aus dem
Sinnzusammenhang des Gesetzes ergibt (vgl. dazu BGHSt 41, 285, 286; 48,
354, 357), nicht zu vereinbaren. Der mögliche Wortsinn eines Gesetzes mar-
kiert die äußerste Grenze der Auslegung strafrechtlicher Bestimmungen zum
Nachteil des Angeklagten (BVerfGE 105, 135, 152 ff., jew. m.w.N.).
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bb) Damit sind auch die Schuldsprüche wegen jeweils tateinheitlich be-
gangenen Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften i. S. des § 184
Abs. 5 StGB i.d.F. des 6. StrRG nicht belegt, weil diese Vorschrift nur solche
Schriften erfasst, die den sexuellen Missbrauch eines Kindes i. S. der §§ 176
bis 176 b StGB zum Gegenstand haben (vgl. BGHSt 43, 366, 368; 45, 41, 42 f.;
vgl. auch § 184 b Abs. 1 n.F.).
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cc) Da nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen ist,
dass zum Tathergang ergänzende Feststellungen zu den sexuellen Handlungen
getroffen werden können, die ein tatbestandsmäßiges Verhalten im aufgezeig-
ten Sinne des § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB i.d.F. des 6. StrRG belegen, bedarf die
Sache insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird
auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte auf eines der Kinder bei der Fertigung
der Aufnahmen im Sinne des § 176 Abs. 3 Nr. 3 StGB, der § 176 Abs. 4 Nr. 4
StGB n.F. entspricht, durch Reden pornographischen Inhalts eingewirkt hat.
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2. Die Aufhebung der Verurteilung in den vorgenannten fünf Fällen und
der damit verbundene Wegfall der jeweils verhängten Einzelstrafen nötigt zur
Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.
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3. Die Anordnung der Einziehung des Dia-Projektors des Angeklagten
gemäß § 74 StGB kann wegen der Aufhebung der Verurteilung in den vorge-
nannten Fällen ebenfalls nicht bestehen bleiben. Der Senat weist für den Fall,
dass es erneut zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen einer Straftat ge-
mäß § 184 Abs. 5 StGB i.d.F. des 6. StrRG kommt, vorsorglich darauf hin, dass
ein Dia-Projektor kein Beziehungsgegenstand im Sinne des Abs. 7 Satz 2 die-
ser Vorschrift ist. Eine Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass
der Dia-Projektor zur Begehung oder Vorbereitung der Straftat gebraucht wor-
den ist.
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4. Der Adhäsionsausspruch, der von der Revision ersichtlich nicht ange-
griffen wird, kann bestehen bleiben, obwohl die Verurteilung auf die Revision
des Angeklagten wegen der Taten zum Nachteil des Nebenklägers teilweise
aufgehoben wird. Ein nicht angefochtener Adhäsionsausspruch bleibt grund-
sätzlich unberührt, wenn das zum strafrechtlichen Teil eingelegte Rechtsmittel –
wie hier - nur eine (teilweise) Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung zur Folge hat (vgl. BGHSt 3, 210, 211).
Der Adhäsionsausspruch hat hier im Übrigen auch deshalb Bestand, weil der
Angeklagte in der Hauptverhandlung den vom Nebenkläger geltend gemachten
Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 3.000 Euro anerkannt (§ 406 Abs. 2
StPO) und die Wirksamkeit des Anerkenntnisses auch nicht in Frage gestellt
hat. Zudem hat der Nebenkläger auf die Geltendmachung seiner darüber hi-
nausgehender Ansprüche gegen den Angeklagten verzichtet.
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5. Zur Abfassung der Urteilsgründe bemerkt der Senat ergänzend zu den
zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift
vom 12. Dezember 2005, dass es sich aus Gründen des Persönlichkeitsschut-
zes verbietet, Kopien von Lichtbildern pornographischen Inhalts in die Urteils-
gründe aufzunehmen. Darüber hinaus begegnet ein solches Vorgehen auch
deshalb Bedenken, weil der Angeklagte notwendigerweise in den Besitz zumin-
dest einer Abschrift des Urteils einschließlich der darin wiedergegebenen Auf-
nahmen gelangt. Sollte es auf Einzelheiten der Abbildungen ankommen, sieht
§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO die Möglichkeit vor, auf bei den Akten befindliche
Lichtbilder zu verweisen.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann